OLG Nürnberg zu Wettbewerb zwischen Taxi-Funk und Taxi-App

Die Taxi-Zentrale Nürnberg eG darf den an sie angeschlossenen Taxiunternehmen nicht verbieten, ihre GPS-Positionsdaten während einer von der Taxi-Zentrale vermittelten Fahrt an die App MyTaxi zu übermitteln oder auf den Taxis für MyTaxi zu werben. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg jetzt entschieden.

von Carl Christian Müller

Die Taxi-Zentrale Nürnberg eG betreibt die einzige Taxifunkzentrale in Nürnberg, an die ca. 300 Taxiunternehmen mit ca. 500 Taxen angebunden sind. Dies entspricht 98,7 % der in Nürnberg fahrenden Taxis. Sie übermittelt die meist telefonisch eingehenden Fahrtenbestellungen per Funk an die angeschlossenen Taxis.

Die Satzung der Taxi-Zentrale verbietet es ihren Mitgliedern, deren GPS-Positionsdaten während einer von der Taxi-Zentrale vermittelten Fahrt an Wettbewerber zu übermitteln oder für diese auf den Taxis werben.

Dagegen hat die Fa. Intelligent Apps GmbH geklagt. Sie betreibt die Smartphone-App MyTaxi, die ebenfalls dem Zweck dient, Taxis zu vermitteln – wenn auch auf einem anderen Weg: Der Kunde kann sich auf einer Karte anzeigen lassen, wo sich in der Umgebung teilnehmende Taxis befinden und durch Anklicken eines Bestellbuttons ein Taxi ordern.

Die Betreiber der App sehen in den Satzungsbestimmungen der Taxi-Zentrale eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Die Taxi-Zentrale hingegen hält die Verbote für erforderlich. Würden die Taxis ihre Positionsdaten an die Klägerin weitergeben, könnte diese besonders lukrative Routen ausspionieren und so versuchen, Kunden der Taxi-Zentrale abzuwerben. Auch die Werbung für MyTaxi auf Fahrzeugen ihrer Mitglieder sei nicht akzeptabel, weil Taxikunden in solchen Fällen meinen könnten, dass das Taxi von MyTaxi vermittelt wurde, auch wenn tatsächlich die Vermittlungsleistung von der Taxi-Zentrale erbracht wurde.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth war in erster Instanz der Ansicht der Klägerin gefolgt und hat die Satzungsbestimmungen für unzulässig erachtet.

Die Berufung der Taxi-Zentrale blieb ohne Erfolg. Der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Berufung jetzt zurückgewiesen.

Schon 1992 hatte der Bundesgerichtshof Satzungsbestimmungen einer Taxigenossenschaft für kartellrechtswidrig erklärt, die es einem Taxiunternehmer verboten, gleichzeitig Mitglied einer zweiten konkurrierenden Genossenschaft zu sein und über ein weiteres Funkgerät auch von dieser Aufträge entgegen zu nehmen. Das Oberlandesgericht hält die vom Bundesgerichtshof hierzu formulierten Grundsätze für übertragbar. Zudem dürften die Taxiunternehmen selbst entscheiden, wem sie die von ihnen generierten GPS-Positionsdaten übermitteln. Es sei ihnen auch nicht zumutbar, sich vor jeder von der Beklagten vermittelten Fahrt aus dem System der Klägerin auszuloggen. Auch die Werbung für MyTaxi auf den Taxen ihrer Mitglieder habe die Taxi-Zentrale hinzunehmen. Wer ein Taxi selbst rufe, wisse sowieso, wen er um Vermittlung der Fahrt ersucht hat, und auch in anderen Fällen sei die Gefahr einer Verwechslung nicht so schwerwiegend, dass sie eine Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigen würde.

Das Oberlandesgericht hat eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Taxi-Zentrale kann dagegen aber Beschwerde einlegen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

(Oberlandesgericht Nürnberg, 1. Zivilsenat, Urteil vom 22. Januar 2016, Az. 1 U 907/14; vorausgehend Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12. März 2014, Az. 3 O 1195/13)

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26.01.2016

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