Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Klage der Betreiberin des Menschen Museums auf Feststellung, dass sie für die Ausstellung plastinierter Exponate menschlicher Körper keiner Genehmigung bedürfe, im Berufungsverfahren abgewiesen. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte erstinstanzlich entschieden, dass für die Ausstellung im Gebäude des Fernsehturms am Alexanderplatz keine Genehmigung erforderlich sei (Presseerklärung 52/2014 vom 19.12.2014); dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht mit seiner heutigen Entscheidung geändert.
OVG Berlin-Brandenburg: Klage des Menschen Museums in Berufungsinstanz erfolglos
von Carl Christian Müller
Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fallen die plastinierten Ausstellungsstücke auch nach ihrer Herstellung unter den Begriff der Leiche im Sinne des Berliner Bestattungsgesetzes und unterliegen damit grundsätzlich dem im Gesetz geregelten Ausstellungsverbot. Dieses unter Genehmigungsvorbehalt stehende Verbot gilt zwar nicht für wissenschaftliche Präparate, die für Zwecke der Veranschaulichung nach den Vorschriften des Berliner Sektionsgesetzes in anatomischen Instituten hergestellt werden. Auf diese Ausnahme kann sich die Klägerin aber nicht berufen, weil sie selbst kein anatomisches Institut ist, sondern eine mit dem Zweck der Durchführung von Ausstellungen gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Ausstellung der Klägerin kann auch nicht ausnahmsweise genehmigt werden, weil die Klägerin für die Ausstellungsstücke keine Einwilligungen der Körperspender vorweisen kann. Nach den Angaben der Klägerin werden zwar in den Instituten in Heidelberg und Guben nur Körper von Menschen dem Plastinierungsverfahren unterzogen, die eine sog. Körperspendeerklärung abgegeben und einer Ausstellung zugestimmt haben. Allerdings würden die Plastinate bewusst nicht in einer Weise gekennzeichnet, die eine Rückführung auf den jeweiligen Spender und seine Einwilligungserklärung ermögliche. Die bei Annahme der Verstorbenen vergebene ID-Nummer werde bei Abschluss des Herstellungsprozesses entfernt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts besteht damit keine Möglichkeit der Kontrolle, ob das Plastinat mit dem Einverständnis des Spenders hergestellt worden ist und ausgestellt werden darf. Das sei aber unabdingbare Voraussetzung für eine Ausstellung menschlicher Exponate.
Urteil vom 10. Dezember 2015 – OVG 12 B 2.15 –
Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 10.12.2015