Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat in einer Patentrechtsstreitigkeit entschieden, dass das Sturmgewehr „Haenel CR 223“ das Patentrecht der Klägerin (Heckler & Koch) verletzt (Urteil vom 16.11.2021, Az. 4a O 68/20).
- Markenrecht
Sturmgewehr verletzt Patentrecht
von Carl Christian Müller
Europäisches Patent an Waffenverschlusssystem
Öffnung für schnelle Wasserableitung
Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 (Klagepatent), das sich mit einer bestimmten Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems beschäftigt. Die Beklagte zu 1) bietet ein Sturmgewehr mit der Bezeichnung „Haenel CR 223“ (angegriffene Ausführungsform) an. Die Parteien streiten vor dem Landgericht Düsseldorf darum, ob die angegriffene Ausführungsform der Beklagten das Klagepatent verletzt, indem sie das geschützte Waffenverschlusssystem – insbesondere Öffnungen für eine schnelle Wasserableitung aus der Waffe – aufweist.
Anspruch auf Unterlassung, keine Entschädigung
Das LG Düsseldorf hat auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt und die Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung von Schadensersatz und Restschadensersatz gegen die Beklagte als begründet angesehen. Lediglich den Anspruch auf Entschädigung sowie Teile der Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf für einen bestimmten (Teil-)Zeitraum hat die Kammer aufgrund der Verjährungseinrede nicht zugesprochen.
Da die Klägerin das Klagepatent in hiesigem Verletzungsrechtsstreit durch eine Kombination der erteilten Patentansprüche nur in einer eingeschränkten Fassung geltend gemacht hat, sah die Kammer sich nicht dazu veranlasst, den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsverfahren (Az.: 7 Ni 29/20) auszusetzen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 16. November 2021