Pressemitteilung Nr. 39/2012 vom 14.09.2012
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erfasst auch Dokumente der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Pressemitteilung Nr. 39/2012 vom 14.09.2012
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erfasst auch Dokumente der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
von Carl Christian Müller
Der Kläger hatte begehrt, ihm Zugang zu insgesamt acht Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages, die Karl-Theodor zu Guttenberg angefordert und für seine Dissertation verwendet hat, zu gewähren. Der Deutsche Bundestag hatte dieses Ersuchen mit der Begründung abgelehnt, das IFG sei nicht anwendbar. Die Zuarbeit der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes sei der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und daher als Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informationszugang ausgenommen. Im Übrigen stehe dem Informationsanspruch der Schutz geistigen Eigentums entgegen.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Vom Anwendungsbereich des IFG sei nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten ausgenommen. Die Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages falle nicht hierunter, sondern sei Verwaltungstätigkeit, auch wenn die Anfragen der Abgeordneten an die Wissenschaftlichen Dienste mandatsbezogen seien. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste seien Grundlage für die parlamentarische Arbeit der Abgeordneten, nicht aber bereits selbst parlamentarische Tätigkeit. Der Schutz des geistigen Eigentums stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die Bundestagsverwaltung sei Inhaberin der Nutzungsrechte. Ihr Erstveröffentlichungsrecht sei durch die Herausgabe nicht verletzt, weil nur der Kläger und nicht die Allgemeinheit Ablichtungen erhalte. Bereits in ihrem Urteil vom 9. Dezember 2011 hatte die Kammer in einer parallel gelagerten Sache diese Rechtsauffassung vertreten (vgl. Pressemitteilung Nr. 46/2011).
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteil der 2. Kammer vom 14. September 2012, VG 2 K 185.11.
Quelle: Pressemitteilung Verwaltungsgericht Berlin vom 14.09.12