VG Hannover zur Zulässigkeit der Speicherung von Daten in der polizeilichen „Arbeitsdatei Szenekundige Beamte“ (SKB)

Mit Urteil vom 26.03.2015 gibt die 10. Kammer der Klage eines weiblichen Fußballfans nur hinsichtlich der Löschung einzelner Eintragungen statt und weist die Klage zum überwiegenden Teil ab.

 

von Carl Christian Müller

In der polizeilichen „Arbeitsdatei Szenekundige Beamte" sind personenbezogene Daten zu Personen gespeichert, die die beklagte Polizeidirektion Hannover der Problemfanszene zurechnet. Im Fall der aus Hannover stammenden Klägerin sind dies neben zwei Lichtbildern Name, Geburtsdatum und -ort der Klägerin, ein Spitzname, ihre Wohnanschrift, Erkenntnisse über gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen (Identitätsfeststellungen und Ingewahrsamnahmen) und strafprozessuale Ermittlungsverfahren mit der Angabe des Kurzsachverhalts und des „Bezugsspiels", in dessen Umfeld die Maßnahmen bzw. Ermittlungsverfahren stattfanden.

Soweit die Klägerin ursprünglich auch Auskunft über die über sie in der Datei gespeicherten Erkenntnisse verlangt hatte, konnte das Gericht das Verfahren einstellen, weil die Beklagte im Laufe des Verfahrens alle über die Klägerin gespeicherten Daten mitgeteilt hat und die Beteiligten das Verfahren insofern für erledigt erklärt haben.

Hinsichtlich des Löschungsbegehrens hat das Gericht der Klage teilweise stattgegeben und sie zum überwiegenden Teil abgewiesen.

Das Gericht hält die Einrichtung der Datei und die Speicherung von Daten auf der Grundlage von § 38 und § 39 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung grundsätzlich für zulässig.

Gemäß § 38 und § 39 Abs. 1 Nds. SOG dürfen die Behörden Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr erheben und speichern. Das gilt gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG grundsätzlich auch für personenbezogene Daten, die im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhoben worden sind. Höhere Anforderungen gelten für diese Daten gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG dann, wenn sie zum Zwecke der Verhütung von Straftaten gespeichert werden.

Die Arbeitsdatei SKB dient nach Überzeugung des Gerichts auch dem Zweck der Verhütung von Straftaten. Das ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Verfahrensbeschreibung und den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung.

Daten, die im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhoben worden sind, dürfen in die Arbeitsdatei SKB daher nur unter den strengeren Anforderungen des § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG eingestellt werden. Erforderlich dazu ist der Verdacht, dass der Betroffene künftig vergleichbare Straftaten begehen wird.

Dieser Verdacht ließ sich bei einem der zu löschenden Einträge nicht erhärten.

Hinsichtlich zweier Einträge hat das Gericht die Beklagte zur Löschung verpflichtet, weil nicht erkennbar war, dass die Daten in der gegenwärtig eingetragenen Form zur Erfüllung der Zwecke erforderlich sind. Das Gericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob es zulässig wäre, die betroffenen Sachverhalte mit ergänzenden Informationen erneut zu speichern.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die polizeiliche Datei auf der Grundlage von Bestimmungen des Nds. SOG geführt werden kann, hat die Kammer die Berufung zugelassen.

Aktenzeichen: 10 A 9932/14

Quelle: Pressemitteilung Verwaltungsgericht Hannover vom 26.03.15

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