Verbraucher haben einen Anspruch auf Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten bei festgestellten Beanstandungen. Eine mögliche Veröffentlichung der Kontrollberichte steht dem nicht entgegen. Dies hat die 32. Kammer des VG München mit heute bekanntgegebenen Beschlüssen vom 8. Juli 2019 entschieden.
- Informationsfreiheitsrecht
VG München: „Topf Secret“ – Verbraucher haben Anspruch auf Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten
von Carl Christian Müller
Informationsfreiheit für Verbraucher gestärkt
Bäckerreibetreiber stellt Eilantrag gegen Herausgabe von Lebensmittelberichten
Zwei Verbraucher hatten beim Landratsamt München über das Internetportal „Topf Secret“ um Mitteilung gebeten, ob sich bei zwei konkret benannten Bäckereien in den letzten zwei lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen Beanstandungen ergeben haben. Sollte dies der Fall seien, beantragten die Verbraucher die Übersendung der Kontrollberichte. Das Landratsamt München teilte den Bäckereibetreibern mit, dass es die Berichte herausgeben werde. Die hiergegen durch die Bäckereibetreiber gestellten Eilanträge hat das Gericht abgelehnt.
Verstöße gegen Lebensmittelrecht fallen nicht unter Betriebs. und Geschäftsgeheimnisse
Das Verwaltungsgericht München ist - zu Recht - der Auffassung, dem Informationsanspruch der Verbraucher stünden keine schützenswerten Belange der Bäckereibetriebe entgegen. So fallen festgestellte Verstöße nicht unter ihr Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, da an deren Geheimhaltung kein berechtigtes Interesse besteht. Zudem schützen die Grundrechte die Betriebe nicht vor Imageschäden und dadurch bedingte Umsatzeinbußen. Auch eine mögliche Veröffentlichung steht einer Herausgabe der Kontrollberichte nicht entgegen. Denn das Verbraucherinformationsgesetz regelt lediglich die behördliche Veröffentlichung, nicht aber eine solche durch Private wie das Internetportal „Topf Secret“. Auch entsteht durch die Veröffentlichung der behördlichen Kontrollberichte auf einer privaten Plattform nicht der Anschein eines behördlichen Informationshandelns.
Das Verbraucherinformationsgesetz begründet zudem einen umfassenden Anspruch auf sämtliche im Zusammenhang mit Beanstandungen stehende rechtlich relevante Informationen. Somit beschränkt sich der Anspruch auf Informationen über Beanstandungen anlässlich durchgeführter Kontrollen nicht auf ein konkretes Erzeugnis oder Verbraucherprodukt, sondern umfasst auch den Prozess der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung des Lebensmittelprodukts.
Pressemitteilung des VG München v. 11.07.2019 zu den Beschl. v. 08.07.2019 – M 32 SN 19.1346 und M 32 SN 19.1389