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Videoüberwachung ist auch während des Corona-Lockdowns zulässig

Die Polizei muss die Videoüberwachung der öffentlichen Plätze in Köln am Neumarkt, Ebertplatz und Breslauer Platz nicht vorübergehend bis zum Ende des aktuellen Corona-Lockdowns einstellen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Urteil vom 10.12.2020 entschieden (Az. 20 L 2340/19; 20 L 2343/20; 20 L 2344/20).

von Carl Christian Müller

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VG Köln: Lockdown und Maskenpflicht verhindern nicht die Begehung von Straftaten

Belebte Kölner Plätze stehen seit Silvester 2015/16 unter Videoüberwachung

Anlässlich der Vorkommnisse in der Kölner Silvesternacht 2015/2016 überwacht die Polizei mit fest installierten Videokameras seit 2017 Bereiche vor dem Hauptbahnhof und Dom sowie die Kölner Ringe. Seit 2019 wurde dies auf weitere öffentliche Bereiche ausgeweitet (Neumarkt, Ebertplatz, Breslauer Platz, Wiener Platz). Dies wird damit begründet, dass es sich um Kriminalitätsschwerpunkte handle und nur mit der Beobachtung durch die Kameras und die Videoaufzeichnungen Straftaten effektiv verhindert werden könnten.

 

Schränken Corona-Lockdown und Maskenpflicht die Effektivität einer Videoüberwachung ein?

Hiergegen wendet sich ein Kölner Bürger seit längerem mit einer Klage (Az. 20 K 4855/18) und Eilanträgen (Az. 20 L 2340/19; 20 L 2340/19; 20 L 2343/20 und 20 L 2344/20), die bei dem Verwaltungsgericht weiter anhängig sind. Zusätzlich beantragte er nunmehr eine Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“) des Gerichts mit dem Ziel, der Polizei Bildaufnahmen und deren Speicherung der Bereiche am Neumarkt, Ebertplatz und Breslauer Platz vorübergehend untersagen zu lassen. Denn seit Anfang November sei die Kriminalität wegen der Maßnahmen des derzeitigen „Corona-Lockdown-Light“ offensichtlich zurückgegangen, sodass die Videoüberwachung nicht erforderlich sei. Zudem könnten Straftäter ohnehin nicht effektiv erkannt werden, weil die meisten gefilmten Menschen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen würden.

 

Überwachte Plätze bleiben trotz Corona Kriminalitätsschwerpunkte

Diesem Begehren ist das Gericht nicht gefolgt. Bei einer Interessenabwägung wiege die Beeinträchtigung des Grundrechts des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung weniger schwer, als die Nachteile, die einträten, wenn die Videoüberwachung für den Zeitraum des „Corona-Lockdowns“ auf der Grundlage der aktuellen Regelungen (u.a. der derzeit bis zum 20.12.2020 befristeten Corona-Schutzverordnung NRW) ausgesetzt würde. Das Polizeipräsidium Köln habe glaubhaft gemacht, dass die überwachten Bereiche am Neumarkt, Ebertplatz und Breslauer Platz Schwerpunkte der Straßenkriminalität im Stadtgebiet seien. Aktuell sei auch während des zweiten „Corona-Lockdowns“ eine hohe Zahl von Straftaten und Polizeieinsätzen zu verzeichnen. Dass auf den überwachten Plätzen aktuell überwiegend Mund-Nase-Bedeckungen getragen würden, führe nicht dazu, dass die Videobeobachtung mangels Identifizierbarkeit einzelner Personen keinen Nutzen mehr habe. Sie diene vor allem dazu, in Fällen, in denen eine Straftat live am Monitor beobachtet werde, Einsatzkräfte zeitnah an den Ort des Geschehens schicken zu können, um die weitere Straftatbegehung zu unterbinden. Es sei davon auszugehen, dass vor Ort befindliche Straftäter in dieser Situation auch mit Mund-Nase-Bedeckung anhand anderer Merkmale identifiziert werden könnten.

Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten jeweils Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 10. Dezember 2020

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