Das Landgericht (LG) Köln hat es der Video-Plattform, YouTube, im Wege einer einstweiligen Verfügung, Beschlüsse vom 11.10.2021, unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, die Videos der Antragstellerin zum Thema "Corona-Pandemie" zu löschen und die Antragstellerin wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu versehen (Az. PM 08/2021). Die Antragstellerin betreibt einen Videokanal bei der Antragsgegnerin und veröffentlichte zwei Videos mit einer Länge von 26 Minuten, bzw. 29 Minuten mit Interviews und Berichten zum Thema Corona. Die Video-Plattform löschte diese Videos.
YouTube durfte Videos zu Corona nicht löschen
von Carl Christian Müller
LG Köln untersagt die Löschung
Löschung nur bei offensichtlichen medizinischen Fehlinformationen zulässig
Wie das Landgericht Köln erklärte, stünde der Betreiberin des Videokanals ein vertraglicher Anspruch gegen die Video-Plattform zu, der diese zur Bereitstellung ihrer Dienste verpflichtet. YouTube sei nach Auffassung des LG Köln zur Löschung nicht berechtigt gewesen. Dies deshalb, weil die Video-Plattform der Antragstellerin nicht konkret genug mitgeteilt habe, welche Passagen ihrer Meinung nach gegen welche Vorschrift der von ihr aufgestellten Richtlinien verstoßen würden. Nur bei kurzen Videos mit offensichtlich auf den ersten Blick erkennbaren medizinischen Fehlinformationen dürfte eine Löschung auch ohne Benennung der konkreten Passagen durch die Plattform zulässig sein. Dies gelte allerdings nicht für längere Videos, die auch zulässige Äußerungen enthielten.
YouTube kann per Widerspruch gegen den Beschluss vorgehen
Die Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren wurden bisher noch nicht zugestellt. Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse beim Landgericht Köln Widerspruch einzulegen. Dann wird das Landgericht Köln aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen haben, ob die einstweiligen Verfügungen durch Urteil zu bestätigen oder aufzuheben sind. Gegen ein solches Urteil wäre das Rechtsmittel der Berufung beim Oberlandesgericht zulässig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Köln vom 12. Oktober 2021