Unwahre Berichte verschwinden oft nicht vollständig aus dem Netz. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen verlangen können, dass auch gegen archivierte Inhalte vorgegangen wird. Das Urteil zeigt, wann Medien auf die Löschung bei Drittanbietern wie der Wayback Machine hinwirken müssen und wo die Grenzen ihrer Verantwortung liegen.
- Medienrecht
BGH: Pflicht zur Einwirkung auf Löschung von Archivkopien bei unwahren Berichten
von Olivia Wykretowicz
Mit Urteil vom 31. März 2026 (Az. VI ZR 157/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zentrale Fragen zur Verantwortlichkeit für fortwirkende Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet weiter präzisiert. Entschieden wurde u. a. die Frage, unter welchen Voraussetzungen Betroffene verlangen können, dass ein ursprünglich berichtendes Medium auch gegen Drittveröffentlichungen vorgeht.
Unwahre Berichterstattung verbreitet sich weiter
Dem Verfahren lag die Berichterstattung über eine bekannte Sängerin zugrunde. Eine Zeitung hatte eine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung veröffentlicht. Obwohl der ursprüngliche Artikel später entfernt wurde, verbreitete sich der Inhalt weiter im Internet. Insbesondere waren Kopien des Beitrags in der „Wayback Machine“ archiviert und weiterhin abrufbar.
Die Betroffene verlangte daher nicht nur die Unterlassung, sondern auch, dass die Zeitung auf die Löschung dieser Archivkopien hinwirkt.
Einwirkungspflicht bei fortdauernder Rechtsverletzung
Der BGH hat einen solchen Anspruch grundsätzlich bestätigt. Danach kann ein Betroffener verlangen, dass der ursprüngliche Veröffentlichende auf die Löschung oder De-Indexierung rechtswidriger Inhalte hinwirkt, wenn
- die beanstandeten Tatsachenbehauptungen nachweislich falsch sind und
- die begehrte Maßnahme nach Abwägung der betroffenen Grundrechte geeignet, erforderlich und zumutbar ist.
Der Anspruch ergibt sich aus zivilrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht sowie aus den Grundrechten. Er ermöglicht es Betroffenen, nicht nur die ursprüngliche Veröffentlichung zu beseitigen, sondern auch gegen fortdauernde Beeinträchtigungen im Internet vorzugehen.
Keine Haftung für eigenständige Presseberichte Dritter
Gleichzeitig grenzt der BGH die Verantwortlichkeit klar ein. Für eigenständige Folgeberichterstattungen anderer Medien haftet der ursprüngliche Veröffentlichende grundsätzlich nicht. Entscheidend ist, ob es sich um bloße Vervielfältigungen des Ursprungsartikels handelt oder um redaktionell eigenständige Beiträge.
Nur im ersten Fall kann eine fortwirkende Störerhaftung bestehen. Das bedeutet: Der ursprüngliche Verfasser kann weiterhin rechtlich verantwortlich sein, wenn seine Veröffentlichung die Ursache dafür ist, dass sich die rechtswidrigen Inhalte im Internet verbreiten und dort abrufbar bleiben.
Wayback Machine als eigenständiger Drittanbieter
Besondere Bedeutung kommt der Einordnung der „Wayback Machine“ zu. Der BGH stellt klar, dass es sich um einen eigenständigen Drittanbieter handelt. Der ursprüngliche Veröffentlichende haftet nicht unmittelbar für dort gespeicherte Inhalte. Allerdings kann ihn eine sogenannte Einwirkungspflicht treffen: Er muss aktiv werden, etwa indem er den Archivbetreiber über die Rechtsverletzung informiert und zur Löschung auffordert.
Eine eigene Recherchepflicht nach sämtlichen Kopien besteht hingegen nicht. Die Verpflichtung beschränkt sich auf konkret benannte Inhalte.
Abrufbarkeit genügt für fortdauernde Beeinträchtigung
Der BGH betont zudem, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits dann fortdauert, wenn rechtswidrige Inhalte noch abrufbar sind. Es kommt nicht darauf an, ob sie über Suchmaschinen leicht auffindbar sind. Eine geringere Auffindbarkeit kann die Eingriffsintensität reduzieren. Sie schließt den Anspruch aber nicht aus.
Anforderungen an den Klageantrag
Das Urteil enthält außerdem wichtige Hinweise zur Bestimmtheit von Klageanträgen. Wer die Einwirkung auf die Löschung verlangt, muss die betroffenen Inhalte so konkret bezeichnen, dass der Anspruch klar abgrenzbar und vollstreckbar ist.
Konsequenzen für Medien und Betroffene
Die Entscheidung verschärft die Anforderungen an den Umgang mit rechtswidrigen Online-Inhalten. Medienunternehmen müssen nicht nur ihre eigenen Veröffentlichungen im Blick behalten, sondern auch prüfen, ob sich daraus fortdauernde Beeinträchtigungen durch identische Kopien ergeben. Durch das Urteil verbessern sich für Betroffene zugleich die rechtlichen Möglichkeiten, gegen langfristige Reputationsschäden im Internet vorzugehen, auch wenn die ursprüngliche Quelle bereits entfernt wurde.
Unser Beratungsangebot umfasst auch das Presserecht, Persönlichkeitsrecht und Plattformregulierung. Wir unterstützen Sie dabei, rechtswidrige Inhalte effektiv entfernen zu lassen und Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen.