• Coachingverträge

BGH zu Coachingverträgen: Live-Online-Unterricht fällt nicht automatisch unter die Zulassungspflicht

Mit Urteil vom 05.02.2026 (Az. III ZR 137/25) schärft der Bundesgerichtshof (BGH) den Begriff der „räumlichen Trennung“ im Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nach. Entscheidend ist danach nicht jede Online-Wissensvermittlung „auf Distanz“, sondern ob der Unterricht ohne eine bidirektionale, synchrone Kommunikation stattfindet – also ohne ein Live-Format, in dem Teilnehmende wie bei einer Präsenzveranstaltung ohne besondere Hürden Fragen stellen und unmittelbar reagieren können.

von Olivia Wykretowicz

Live-Online-Unterricht fällt nicht automatisch unter die Zulassungspflicht

Damit setzt Karlsruhe einen wichtigen Akzent zur Diskussion, die nach dem BGH-Urteil vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24) entstanden war. Zu dieser Entscheidung und ihren Folgen für Coaching- und Mentoring-Programme hatten wir bereits berichtet („Viele Coaching-Verträge ohne Zulassung nach FernUSG nichtig – Rückforderung möglich").

Worum ging es diesmal?

Im zugrunde liegenden Fall verlangte eine Teilnehmerin die Rückzahlung von 8.094 Euro für ein Online-Coaching („FBA Unstoppable E-commerce Trainingsprogramm“). Das Programm bestand aus Abruf-Inhalten (z.B. Videos) und Live-Elementen (u.a. Live-Calls). Sie argumentierte, der Vertrag sei nichtig, weil es sich um Fernunterricht handele und dem Anbieter die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG fehle.

Das Berufungsgericht (OLG) hatte die Klage abgewiesen und u.a. darauf abgestellt, dass das Programm nicht überwiegend aus zeitversetzt abrufbaren Inhalten (z.B. aufgezeichneten Videos/Modulen) bestand, sondern maßgeblich von Live-Terminen geprägt war. Der BGH hat diese Herangehensweise in zentralen Punkten korrigiert und den Fall an das OLG zurückverwiesen.

Online ist nicht automatisch Fernunterricht

Der BGH stellt klar: „Räumlich getrennt“ im Sinne des FernUSG ist nicht schon deshalb erfüllt, weil Unterricht online stattfindet. Entscheidend ist, ob der Unterricht dem Ablauf nach eher Fernunterricht oder eher Direktunterricht entspricht.

  • Live-Unterricht per Video-Call kann dem Präsenzunterricht sehr nahekommen, wenn Teilnehmende in Echtzeit Fragen stellen und unmittelbar reagieren können. Solche Formate fallen deshalb nicht automatisch unter das FernUSG.

  • Anders kann es liegen, wenn die Wissensvermittlung überwiegend zeitversetzt erfolgt, etwa über Abrufvideos, aufgezeichnete Inhalte oder Module, die eigenständig durchgearbeitet werden.

Das FernUSG stammt aus einer Zeit, in der moderne Live-Online-Formate noch keine Rolle spielten. Der BGH will die gesetzliche Abgrenzung so handhabbar halten, dass nicht jede Online-Schulung allein wegen „Distanz“ als Fernunterricht behandelt wird.

Vertragsinhalt statt Rückschau: Wie das Programm geschuldet ist

Für die rechtliche Einordnung kommt es nach dem BGH nicht darauf an, wie ein Programm im Nachhinein „tatsächlich gelaufen“ ist (z.B. wie viele Live-Termine am Ende stattfanden). Maßgeblich ist vielmehr, was vertraglich vereinbart wurde:

  • welche Inhalte als Abrufmaterial geschuldet sind,

  • welche Live-Elemente vorgesehen sind,

  • welche Interaktions- und Betreuungsleistungen zugesagt werden.

Weil das Berufungsgericht hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, muss das OLG den Fall nun erneut prüfen.

Rückforderung bleibt möglich, aber Live-Formate werden enger gefasst

Das BGH-Urteil vom 12.06.2025 bleibt der Ausgangspunkt: Ist ein Angebot als Fernunterricht einzustufen und fehlt die erforderliche Zulassung, kann der Vertrag nichtig sein mit der Folge, dass Rückforderungsansprüche im Raum stehen.

Die Entscheidung vom 05.02.2026 grenzt nun die bislang offene Frage ein, wie Live-Online-Unterricht bei der „räumlichen Trennung“ zu behandeln ist: Reine Live-Formate rücken näher an den Direktunterricht und fallen deshalb grundsätzlich nicht allein wegen des Online-Settings unter das FernUSG.

Einordnung für Teilnehmende

Bei hochpreisigen Programmen lohnt sich der Blick auf die Struktur: Besteht das Angebot trotz einzelner Live-Calls im Kern aus zeitversetzt abrufbaren Lerninhalten? Und enthält der Vertrag Elemente, die als Begleitung oder Kontrolle des Lernfortschritts verstanden werden können (z.B. Aufgaben, Feedback, Q&A-Strukturen)? Erst wenn die Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind, stellt sich die Zulassungsfrage.

Ob Zulassungspflicht, Wirksamkeit oder Rückforderung: Entscheidend sind nicht die Werbeformulierungen, sondern Aufbau, Inhalte und Vertragsversprechen. Wir prüfen für Sie, wie ein konkretes Programm rechtlich einzuordnen ist.

Zurück zur Newsübersicht