Die Landeshauptstadt Dresden muss einen Beitrag mit dem Satz "Die AfD ist ein schädliches Element für Dresden" auf dem Facebook-Account ihres Oberbürgermeisters vorläufig löschen. Dies folgt aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom heutigen Tag (Az. 7 L 751/19).
- Medienrecht
Dresdner Oberbürgermeisters muss Post gegen AfD löschen
von Carl Christian Müller
Beschluss des Verwaltungsgericht Dresden
AfD geht im Eilverfahren gegen Facebook-Post des Dresdner OB vor
Die 7. Kammer des Gerichts hat damit einem Antrag der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes teilweise stattgegeben. Die Partei hatte sich gegen die Verlinkung eines Artikels der Sächsischen Zeitung aus dem August 2019 auf dem von der Stadt betriebenen Facebook-Account des Oberbürgermeisters gewandt. Der Zeitungsbeitrag gab ein "Sommer-Interview" mit dem Oberbürgermeister wieder und trug die besagte Überschrift.
Neutralitätsgebot verletzt
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Kammer aus, das Grundgesetz räume den politischen Parteien das Recht ein, am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes gleichberechtigt teilzunehmen (sog. Chancengleichheit - Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 GG). Daraus folge ein an die Adresse des Staates gerichtetes Neutralitätsgebot. Dieses werde verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei auf die politische Willensbildung des Volkes einwirkten.
Das Neutralitätsgebot gelte auch für Amtsträger auf kommunaler Ebene. Es sei verletzt, wenn diese im politischen Meinungskampf Möglichkeiten nützten, die ihnen aufgrund ihres Amtes zur Verfügung stünden. So verhalte es sich hier. Der Beitrag sei auf der amtlichen Seite des Oberbürgermeisters veröffentlicht worden. Das Vorwort weise zwar auf ein Zeitungsinterview hin und der Beitrag enthalte einen Link auf den Onlineauftritt der Zeitung.
Unzulässiger hoheitlicher Eingriff in den politischen Meinungskampf
Dort sei der Artikel jedoch nicht freigeschaltet, sondern könne nur von Abonnementen gelesen werden. Damit könne als Kontext der streitgegenständlichen Äußerung nur der Beitrag auf der Facebook-Seite und nicht das vollständige Zeitungsinterview herangezogen werden. Unter diesen Umständen stelle sich aber der Satz "Die AfD ist ein schädliches Element für Dresden" als hoheitlicher Eingriff in den politischen Meinungskampf zulasten dieser Partei dar.
Keine Wiederholungsgefahr
Den weiteren Antrag auf Verpflichtung der Stadt, eine erneute Veröffentlichung des Beitrags unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, lehnte die Kammer ab, da die hierfür erforderliche Wiederholungsgefahr nicht vorliege. Die Landeshauptstadt habe mehrfach erklärt, den Beitrag nicht erneut zu teilen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr seien daher nicht gegeben.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten binnen zwei Wochen beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Quelle: Pressemitteilung des VG Dresden v. 11.10.2019
Siehe hierzu auch die Entscheidung des Berlinischen Verfassungsgerichtshof vom 19.02.2019 zu einem Tweet des Berliner Regierenden Bürgermeisters, der das Neutralitätsgebot nicht verletzt habe da er sich nicht unmittelbar gegen die AfD gerichtet habe.