Im Presserecht werden Reichweite, Aussagegehalt und Kontext einer Formulierung im Einzelfall gewürdigt. Gerade deshalb kann es eine erhebliche praktische Rolle spielen, welches Gericht über eine Äußerung entscheidet. Die Verfahren rund um die Correctiv-Recherche zum Potsdamer Treffen veranschaulichen das: Das Landgericht Berlin II untersagte zentrale Aussagen, während das Landgericht Hamburg eine zentrale Passage derselben Berichterstattung später als zulässige Wertung ansah.
- Äußerungsrecht
Fliegender Gerichtsstand im Presserecht: Correctiv-Verfahren in Berlin und Hamburg mit gegensätzlichen Ergebnissen
von Olivia Wykretowicz
Der „fliegende Gerichtsstand“
Grundlage ist § 32 ZPO. Danach kann bei unerlaubten Handlungen an dem Ort geklagt werden, an dem die Rechtsverletzung eingetreten ist. Bei bundesweit abrufbaren Presseveröffentlichungen oder Online-Beiträgen bedeutet das oft, dass eine Zuständigkeit nicht nur am Sitz des Mediums oder am Wohnsitz der betroffenen Person, sondern faktisch bei zahlreichen Landgerichten in Deutschland begründet werden kann. In der Praxis eröffnet das die Möglichkeit, ein Gericht gezielt nach der als günstig eingeschätzten Rechtsprechung auszuwählen. Diese Praxis wird unter dem Stichwort „Forum Shopping“ seit längerem kritisch diskutiert.
Berlin: Verbot zentraler Correctiv-Aussagen
Das Landgericht Berlin II gab der AfD-Politikerin Gerrit Huy mit Urteil vom 17. März 2025 Recht und untersagte Correctiv unter anderem die Aussage, auf dem Potsdamer Treffen sei es um einen „Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“ gegangen. Maßgeblich war dabei die Einordnung als unzulässige Tatsachenbehauptung, da unstreitig keine entsprechenden Ausweisungspläne im rechtlichen Sinne diskutiert wurden. Ebenfalls untersagt wurden nach der aktuellen Berichterstattung eine Passage zur „Ausbürgerungsidee“ sowie eine weitere, auf dem beanstandeten Verständnis aufbauende Bewertung. Eine ausführliche schriftliche Begründung lag nach der aktuellen Berichterstattung zunächst noch nicht vor. Bekannt ist bislang vor allem der Urteilstenor.
Hamburg: dieselbe Formulierung später als zulässige Wertung angesehen
Anders fiel die spätere Hamburger Entscheidung aus, über die bereits im Januar in unserer Newsmeldung berichteten. Diese können Sie hier abrufen. Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg wies im Dezember 2025 Klagen gegen die Correctiv-Berichterstattung ab. Nach der Mitteilung der Hamburger Justiz und der juristischen Berichterstattung wurde die Formulierung eines „Masterplans zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“ dort als zulässige wertende Einordnung angesehen. Das Gericht stellte darauf ab, dass sich in der Passage wertende und tatsächliche Bestandteile vermengten und die Äußerung insgesamt als Werturteil verstanden werden könne. Der angesprochene Durchschnittsleser verstehe die Passage als Einordnung des vorgestellten „Remigrations“-Konzepts und nicht als Tatsachenbehauptung über konkrete Ausweisungspläne.
Warum diese Gegenüberstellung presserechtlich so interessant ist
Die beiden Entscheidungen zeigen, wie stark äußerungsrechtliche Verfahren von Kontext, Textverständnis und Abwägung geprägt sind. Gerade die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung hängt häufig davon ab, wie ein Gericht den Gesamteindruck einer Passage und das Verständnis des durchschnittlichen Publikums bewertet. Wenn unterschiedliche Pressekammern dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, ist das rechtlich nicht ausgeschlossen, macht aber die praktische Bedeutung des Gerichtsstands besonders sichtbar.
Mehr als ein Verfahrensdetail
Der fliegende Gerichtsstand ist deshalb kein bloß technisches Prozessdetail. Er beeinflusst, vor welchem Spruchkörper presse- und äußerungsrechtliche Streitigkeiten überhaupt landen. In der aktuellen Debatte wird genau das kritisiert: Kläger können Gerichte ansteuern, denen in bestimmten Fallkonstellationen eher klägerfreundliche oder jedenfalls günstigere Erfolgsaussichten zugeschrieben werden, während Medien und Journalistinnen oder Journalisten diese Wahl nicht haben. Die Correctiv-Verfahren in Berlin und Hamburg liefern dafür ein besonders anschauliches Beispiel.
Ausblick
Ob sich die Berliner oder die Hamburger Linie durchsetzt, ist damit noch nicht entschieden. Gerade bei divergierenden erstinstanzlichen Entscheidungen kommt den höheren Instanzen besondere Bedeutung zu. Unabhängig vom weiteren Verfahrensgang zeigen die Potsdam-Verfahren bereits jetzt, dass der fliegende Gerichtsstand im Presserecht unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsdurchsetzung und auf die praktische Reichweite von Meinungs- und Medienfreiheit haben kann.