Das Tabakwerbeverbot gilt auch im Internet und Verstöße können nicht nur vorläufig gestoppt, sondern auch dauerhaft untersagt werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg.
Mueller.legal erwirkt Urteil zum Tabakwerbeverbot im Internet – LG Hamburg entscheidet im Hauptsacheverfahren
Mueller.legal hat für den Verbraucherschutzverband Pro Rauchfrei e. V. ein Urteil erwirkt, mit dem einem Betreiber eines Online-Tabakshops bestimmte Werbemaßnahmen untersagt wurden. Das Gericht verbot sowohl werbliche Darstellungen auf der Website als auch den Versand entsprechender Newsletter.
Gegenstand des Verfahrens waren insbesondere bildliche und textliche Darstellungen im Online-Shop sowie ein E-Mail-Newsletter, mit denen Tabakerzeugnisse beworben wurden. Dazu gehörten unter anderem ästhetisch inszenierte Produktbilder, anpreisende Beschreibungen und werbliche Kaufaufforderungen, die über eine bloße sachliche Information hinausgingen.
Besonderheit: Entscheidung im Hauptsacheverfahren
Anders als viele vergleichbare Fälle wurde diese Entscheidung nicht im Eilverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren getroffen. Während einstweilige Verfügungen nur eine vorläufige Regelung darstellen, trifft das Gericht im Hauptsacheverfahren eine endgültige Entscheidung über den Streit. Das Urteil hat daher ein deutlich höheres Gewicht und schafft mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Tabakwerbung auch für klassische Zigaretten unzulässig
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, wie weit das Tabakwerbeverbot im Internet reicht.
Das Landgericht Hamburg stellte klar:
- Das Werbeverbot gilt auch für Online-Shops
- Es betrifft nicht nur neue Produkte wie E-Zigaretten, sondern ausdrücklich auch klassische Tabakerzeugnisse wie Zigaretten und Pfeifentabak
- Zulässig sind nur sachliche Informationen (z. B. Preis, Produktname)
- Unzulässig sind anpreisende Darstellungen, etwa:
- Lifestyle-Bilder
- Genussversprechen
- werbliche Texte oder Slogans
Damit grenzt das Gericht klar zwischen erlaubtem Verkauf und verbotener Werbung ab.
Auch Newsletter sind Werbung
Das Gericht bewertet bereits den Versand von E-Mail-Newslettern mit Tabakangeboten als unzulässige Werbung. Das gilt auch dann, wenn sich Nutzer zuvor für den Newsletter angemeldet haben. Entscheidend ist, dass solche Inhalte geeignet sind, den Konsum von Tabakerzeugnissen zu fördern.
Weiterentwicklung der Rechtsprechung
Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe aktueller Urteile zum Tabakwerberecht ein. Während es in früheren Verfahren häufig um Werbung für E-Zigaretten und Vapes ging, betrifft das Urteil nun ausdrücklich auch klassische Tabakprodukte. Das Werbeverbot wird von den Gerichten mithin umfassend verstanden – unabhängig davon, ob es um neue oder traditionelle Tabakprodukte geht.
Worauf sollten Betreiber von Online-Shops mit Tabakwaren achten?
- Der Verkauf von Tabakwaren bleibt erlaubt.
- Die werbliche Darstellung im Internet ist jedoch stark eingeschränkt.
- Auch E-Mail-Marketing kann unter das Werbeverbot fallen.
Unternehmen sollten ihre Online-Auftritte und Marketingmaßnahmen daher sorgfältig prüfen.
Pressemitteilung und Urteil im Volltext
Die vollständige Pressemitteilung zu der Entscheidung finden Sie hier. Das Urteil des LG Hamburg können Sie hier abrufen.