Die rechtliche Auseinandersetzung zwischen Christian Ulmen und dem Spiegel geht in die nächste Runde. Nachdem das Landgericht Hamburg die Berichterstattung des Nachrichtenmagazins im Mai 2026 noch weitgehend für zulässig gehalten hatte, hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Entscheidung nun teilweise korrigiert.
- Reputationsschutz
OLG Hamburg im Fall Ulmen gegen Spiegel: Deepfake-Video-Verdacht durfte doch nicht verbreitet werden
von Olivia Wykretowicz
Mit Beschluss vom 22. Juni 2026 (Az. 7 W 72/26) entschied das OLG Hamburg, dass der Spiegel nicht den Verdacht erwecken durfte, Christian Ulmen habe Deepfake-Videos seiner früheren Ehefrau Collien Fernandes hergestellt oder verbreitet. In diesem Punkt hatte Ulmen mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 7. Mai 2026 (Az. 324 O 149/26) Erfolg.
Über die Entscheidung des Landgerichts Hamburg hatten wir in unserer vergangenen Newsmeldung "LG Hamburg zu Spiegel-Bericht über Christian Ulmen: Verdachtsberichterstattung zu Deepfakes zulässig" berichtet.
Landgericht sah Deepfake-Verdacht noch als zulässig an
Das Landgericht Hamburg hatte zuvor angenommen, dass der Spiegel-Bericht zwar den Verdacht erwecke, Ulmen habe Deepfake-Inhalte verbreitet. Nach Auffassung des Landgerichts habe hierfür aber ein ausreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vorgelegen.
Das OLG Hamburg bewertet diesen Punkt nun anders. Für den Verdacht, Ulmen habe Deepfake-Videos verbreitet oder hergestellt, fehlte es nach Auffassung des Senats an hinreichenden Belegtatsachen.
OLG unterscheidet zwischen Deepfake-Fotos und Deepfake-Videos
Besonders relevant ist die Differenzierung zwischen Deepfake-Fotos und Deepfake-Videos. Nach der Berichterstattung waren bestimmte Umstände unstreitig, darunter die Veröffentlichung von Deepfake-Pornofotos, die Erstellung von Fakeprofilen sowie die Verbreitung von Videoaufnahmen täuschend ähnlicher Frauen.
Nach Auffassung des OLG genügt dies jedoch nicht, um auch den Verdacht der Verbreitung oder Herstellung von Deepfake-Videos zu tragen. Zwischen statischen Bildern und Videos bestehe ein erheblicher Unterschied. Videos könnten mehrere Handlungen zeigen und eine eigene „Geschichte“ erzählen. Der Vorwurf wiege deshalb schwerer. Aus der Verbreitung von Deepfake-Fotos könne daher nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch Deepfake-Videos hergestellt oder verbreitet wurden.
Gewaltvorwürfe dürfen weiter berichtet werden
In anderen Punkten blieb der Spiegel erfolgreich. Das OLG bestätigte, dass über Vorwürfe berichtet werden durfte, Christian Ulmen habe Gewalt gegen Collien Fernandes ausgeübt oder sie bedroht. Insoweit sah der Senat die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung als erfüllt an.
Zudem untersagte das OLG die Verbreitung bestimmter Formulierungen aus einer E-Mail Ulmens an seinen Strafverteidiger. Dabei stellte das Gericht nach der Berichterstattung vor allem auf die intime sexuelle Natur einzelner Textpassagen ab.
Bedeutung für die Verdachtsberichterstattung
Die Entscheidung zeigt, wie genau Medien bei schweren Vorwürfen formulieren müssen. Verdachtsberichterstattung bleibt zulässig, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt. Je schwerer der Verdacht wiegt, desto tragfähiger muss aber die Tatsachengrundlage sein.
Gerade bei Deepfake-Vorwürfen reicht eine allgemeine Nähe zu digitalen oder sexualisierten Inhalten nicht aus. Entscheidend ist, welcher konkrete Verdacht beim Durchschnittsleser entsteht und ob dieser Verdacht hinreichend belegt ist.
Deepfakes bleiben rechtlich und politisch hochrelevant
Der Beschluss fällt in eine Phase, in der Deepfakes und digitale Gewalt intensiv diskutiert werden. Über die politischen Reformüberlegungen und mögliche neue Strafvorschriften im Bereich digitaler Gewalt hatten wir bereits in unserer Newsmeldung "Deepfakes, digitale Gewalt und Strafrecht: Fall Ulmen rückt Reformbedarf in den Fokus" berichtet.
Die aktuelle Entscheidung zeigt nun eine weitere Ebene: Deepfakes sind nicht nur strafrechtlich und politisch relevant, sondern auch im Presserecht. Wer über entsprechende Verdachtslagen berichtet, muss sorgfältig zwischen gesicherten Tatsachen, zulässigen Bewertungen und nicht hinreichend belegten Verdächtigungen unterscheiden.
Mueller.legal berät im Äußerungsrecht, Reputationsschutz und Presserecht und unterstützt sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr presserechtlicher Ansprüche.