Die rechtliche Aufarbeitung der Vorwürfe im Zusammenhang mit Christian Ulmen und Collien Ulmen-Fernandes geht weiter: Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der Spiegel über den Verdacht berichten durfte, Ulmen habe Deepfake-Inhalte seiner früheren Ehefrau verbreitet. Auch die Berichterstattung über Gewaltvorwürfe wurde im Wesentlichen als zulässig eingestuft.
- Reputationsschutz
LG Hamburg zu Spiegel-Bericht über Christian Ulmen: Verdachtsberichterstattung zu Deepfakes zulässig
von Olivia Wykretowicz
Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 (Az. 324 O 149/26) wies das Gericht den Antrag Ulmens in zentralen Punkten zurück.
Worum ging es im Verfahren?
Ausgangspunkt war der Spiegel-Artikel „Du hast mich virtuell vergewaltigt“ vom 21. März 2026. Darin wurde über den Vorwurf berichtet, Christian Ulmen habe Fake-Accounts im Namen von Collien Fernandes betrieben und über diese intime Kommunikation mit Dritten geführt.
Im Verfahren wandte sich Ulmen insbesondere gegen den Eindruck, er habe KI-generierte pornografische Inhalte („Deepfakes“) seiner Ex-Frau hergestellt oder verbreitet. Außerdem ging er gegen die Berichterstattung über mutmaßliche Gewalt- und Bedrohungsvorwürfe vor. Streitpunkt war dabei vor allem die Frage, ob der Spiegel die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung überschritten hatte.
Gericht sieht ausreichende Beweistatsachen
Das LG Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass der Beitrag beim Durchschnittsleser durchaus den Verdacht erwecke, Ulmen habe Deepfake-Videos verbreitet. Dieser Verdacht durfte nach Auffassung der Kammer jedoch berichtet werden, weil ein ausreichender „Mindestbestand an Beweistatsachen“ vorgelegen habe.
Anders beurteilte das Gericht den Vorwurf, Ulmen habe solche Inhalte selbst hergestellt. Dieser Eindruck werde durch den Artikel gerade nicht vermittelt. Auch hinsichtlich der Gewaltvorwürfe sah das Gericht die Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung als erfüllt an.
Anwaltliche Kommunikation durfte zitiert werden
Besonders bemerkenswert ist die Entscheidung zudem im Hinblick auf die vom Spiegel veröffentlichten Auszüge aus einer E-Mail Ulmens an seinen Strafverteidiger. Ulmen argumentierte, anwaltliche Kommunikation sei besonders geschützt. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die betroffenen Inhalte nicht dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen seien. Vielmehr handele es sich um eine abwägungsfähige Geheimsphäre. Im Ergebnis überwogen nach Auffassung des Gerichts die Pressefreiheit und das öffentliche Informationsinteresse.
Bedeutung für die Verdachtsberichterstattung
Die Entscheidung zeigt erneut, welche hohen Anforderungen Gerichte an presserechtliche Unterlassungsansprüche stellen, wenn Medien über Vorgänge von erheblichem öffentlichen Interesse berichten.
Zugleich verdeutlicht der Fall, dass Deepfake-Vorwürfe zunehmend nicht nur strafrechtlich und politisch, sondern auch presserechtlich relevant werden. Maßgeblich bleibt dabei regelmäßig die Frage, ob Medienberichte auf einem ausreichenden Tatsachenkern beruhen und den Anforderungen zulässiger Verdachtsberichterstattung genügen.
Deepfakes und digitale Gewalt bleiben rechtspolitisches Thema
Die Entscheidung des LG Hamburg fällt in eine Phase intensiver rechtspolitischer Diskussionen über digitale Gewalt und KI-generierte Inhalte. Erst kürzlich hatte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig angekündigt, mögliche Strafbarkeitslücken bei Deepfakes gesetzlich schließen zu wollen. Der Fall Ulmen entwickelt sich damit zunehmend zu einem Referenzfall an der Schnittstelle von Persönlichkeitsrecht, Medienberichterstattung und KI-Regulierung. Über die aktuellen Gesetzesinitiativen und die politische Debatte um mögliche Strafbarkeitslücken bei Deepfakes hatten wir bereits in unserer Newsmeldung "Deepfakes, digitale Gewalt und Strafrecht: Fall Ulmen rückt Reformbedarf in den Fokus" berichtet.
Einen Überblick über rechtliche Handlungsmöglichkeiten bei digitaler Gewalt, Persönlichkeitsverletzungen und rechtswidrigen Online-Inhalten finden Sie auf unserer Seite "Hate Speech - gegen Hass im Netz".