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OLG Schleswig: „Likör ohne Ei“ bleibt zulässig, Revision zum BGH zugelassen

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat im Streit um den veganen „Likör ohne Ei“ entschieden: Der Produktname darf weiter verwendet werden. Auch das beanstandete Etikett mit Hahn verstößt nach Auffassung des Senats nicht gegen das Anspielungsverbot der Spirituosenverordnung. Einzelne Werbeaussagen mit ausdrücklichem oder sinngemäßem Bezug auf „Eierlikör“ untersagte das Gericht. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist in vollem Umfang zugelassen.

von Olivia Wykretowicz

Nach der Verhandlung zu "Likör ohne Ei" vor dem Gerichtsgebäude des OLG Schleswig

Produktname „Likör ohne Ei“ bleibt zulässig

Unser Mandant, die Nachlass Warlich GmbH, vertreibt einen veganen Likör unter der Bezeichnung „Likör ohne Ei“. Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e. V. wollte unter anderem erreichen, dass auch dieser Produktname untersagt wird.

Bereits das Landgericht Kiel hatte die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ als zulässig bewertet. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigt diese Beurteilung nun im Berufungsverfahren.

Nach Auffassung des 6. Zivilsenats wird die geschützte Kategoriebezeichnung „Eierlikör“ durch den Produktnamen nicht verwendet. Auch eine unzulässige Anspielung liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Entscheidend sei, ob die Bezeichnung einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu „Eierlikör“ herstellt. Eine lediglich flüchtige Assoziation reicht dafür nicht aus.

Der Senat geht dabei konkret auf die Wahrnehmung des Produkts ein. Die gedankliche Verbindung zu Eierlikör entstehe nach seiner Auffassung nicht durch die Worte „Likör ohne Ei“, sondern erst durch die gelbliche bis goldgelbe Farbe, die durchsichtige Flasche und die cremige, opake Konsistenz des Getränks. Farbe und Konsistenz fallen nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht unter den Bezeichnungs- und Anspielungsschutz der Spirituosenverordnung.

„Das Gericht folgt erfreulicherweise unserer Auffassung, dass der Produktname ‚Likör ohne Ei‘ keine gedankliche Verbindung zur Kategoriebezeichnung ‚Eierlikör‘ herstellt. Entsteht diese Verbindung erst durch Farbe und Konsistenz des Produkts, darf daraus kein Verbot des Namens folgen, denn solche Merkmale schützt die Spirituosenverordnung gerade nicht. Selbst eine nur flüchtige Assoziation mit einer geschützten Spirituosenbezeichnung genügt nicht für einen Verstoß gegen das Anspielungsverbot der Spirituosenverordnung“, sagt Rechtsanwalt Peter Weiler, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Auch das Etikett mit Hahn darf verwendet werden

Der Schutzverband hatte sich außerdem gegen die Gestaltung des Etiketts gewandt. Darauf sind neben der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ ein Hahn und der Schriftzug „Warlich“ abgebildet.

Auch insoweit sieht das OLG keinen Unterlassungsanspruch. Zwar können grundsätzlich auch Abbildungen bei der Frage berücksichtigt werden, ob eine unzulässige Anspielung vorliegt. Der konkrete Hahn stelle nach Auffassung des Senats aber keine unmittelbare gedankliche Verbindung zu Eierlikör her.

Das Gericht verweist darauf, dass die Abbildung eines Hahns für Eierlikörprodukte nicht allgemein kennzeichnend sei. Die angesprochenen Verbraucher nähmen die Darstellung daher lediglich als Verzierung oder als Logo des Herstellers wahr.

Strengere Grenzen bei Werbung mit „Eierlikör“

Teilweise hatte die Berufung des Schutzverbands allerdings Erfolg. Anders als den eigentlichen Produktnamen bewertet das OLG mehrere Werbeaussagen, in denen die geschützte Bezeichnung „Eierlikör“ ausdrücklich verwendet wird.

Untersagt wurden in den vom Urteil konkret bezeichneten Verwendungen unter anderem Formulierungen wie „Alternative zu Eierlikör“, „eine vegane Alternative zu WARLICH EIERLIKÖR“, „veganer Likör ohne Eier, der wie Eierlikör schmeckt“ sowie die Aussage, viele Tester hätten beim Verkosten gedacht, es handele sich bei dem Produkt um Eierlikör.

Nach Auffassung des OLG werden solche Aussagen zu Werbezwecken für eine Spirituose eingesetzt, die die Anforderungen der Kategorie „Eierlikör“ nicht erfüllt. Der Senat unterscheidet damit zwischen dem Produktnamen „Likör ohne Ei“ und einer Werbung, die das Produkt ausdrücklich mit der geschützten Bezeichnung „Eierlikör“ in Verbindung bringt.

Für Hersteller ist diese Unterscheidung praktisch relevant: Eine Produktbezeichnung kann zulässig sein, während einzelne Aussagen in der begleitenden Werbung gegen den Bezeichnungsschutz der Spirituosenverordnung verstoßen.

Nicht jede Assoziation ist eine verbotene Anspielung

Für die zentrale Frage nach der Zulässigkeit von „Likör ohne Ei“ stellt das OLG darauf ab, ob Verbraucher einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der geschützten Spirituosenbezeichnung herstellen. Eine bloße oder flüchtige Assoziation genügt nach Auffassung des Senats nicht.

Gerade bei „Likör ohne Ei“ sei entscheidend, dass der Begriff „Ei“ selbst keine geschützte Spirituosenbezeichnung ist und durch den Zusatz „ohne“ gerade auf das Fehlen dieser Zutat hingewiesen wird. Bei der Prüfung einer möglichen Anspielung dürfe deshalb nicht nur ein einzelner Wortbestandteil betrachtet werden. Maßgeblich sei die Formulierung als Ganzes.

Damit grenzt das OLG Schleswig den Fall insbesondere von der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu „American Malt“ ab. Dort hatte das OLG Hamburg bei der Bezeichnung „American Malt“ einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu Whiskey angenommen.

Unterschied zu „alkoholfreiem Gin“

Auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu „alkoholfreiem Gin“ führt nach Auffassung des OLG Schleswig zu keinem anderen Ergebnis.

Der Senat sieht einen entscheidenden Unterschied darin, dass bei „alkoholfreiem Gin“ die geschützte Kategoriebezeichnung „Gin“ selbst verwendet wurde. Bei „Likör ohne Ei“ wird die Bezeichnung „Eierlikör“ dagegen gerade nicht benutzt.

Geht es lediglich um eine mögliche Anspielung, müsse deshalb die gesamte Formulierung daraufhin geprüft werden, ob durch sie ein unmittelbarer gedanklicher Bezug zu einer geschützten Spirituosenkategorie entsteht.

Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen

Der Rechtsstreit könnte damit noch nicht beendet sein. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Revision in vollem Umfang zugelassen.

Zur Begründung verweist der Senat auf die grundsätzliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen einer nach der Spirituosenverordnung unzulässigen Anspielung und einer zulässigen freien Assoziation. Diese Frage könne für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen und sei höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Damit besteht die Möglichkeit, dass sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen wird, wann eine Produktbezeichnung lediglich Assoziationen zu einer geschützten Spirituosenkategorie hervorruft und wann die Grenze zur verbotenen Anspielung überschritten ist.

Einordnung

Aus Sicht von Mueller.legal liegt die praktische Relevanz der Entscheidung vor allem in der klaren Trennung zwischen Produktbezeichnung und begleitender Werbung. Der Name „Likör ohne Ei“ ist nach Auffassung des OLG zulässig. Wer ein solches Produkt dagegen ausdrücklich als Alternative zu „Eierlikör“ bewirbt oder anderweitig unmittelbar auf diese geschützte Bezeichnung Bezug nimmt, kann gegen die Vorgaben der Spirituosenverordnung verstoßen.

Ebenso wichtig ist die Aussage des Senats, dass nicht jede gedankliche Nähe zu einer geschützten Produktkategorie bereits eine verbotene Anspielung darstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Bezeichnung einen hinreichend unmittelbaren gedanklichen Bezug herstellt.

Mueller.legal vertritt die Nachlass Warlich GmbH im Berufungsverfahren. Bereits nach der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Schleswig am 26. August 2026 hatten wir über die zentralen Rechtsfragen des Verfahrens berichtet.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 16.09.2026 – 6 U 49/25
Vorinstanz: LG Kiel, Urt. v. 28.10.2025 – 15 O 28/24

Die Entscheidung im Überblick

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 16.09.2026
Aktenzeichen: 6 U 49/25
Vorinstanz: LG Kiel, Urt. v. 28.10.2025 – 15 O 28/24
Parteien: Schutzverband der Spirituosen-Industrie e. V. gegen Nachlass Warlich GmbH
Gegenstand: Produktbezeichnung und Werbung für den veganen „Likör ohne Ei“
Produktname: „Likör ohne Ei“ darf weiter verwendet werden
Etikett: Kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der beanstandeten Gestaltung
Werbeaussagen: Bestimmte Verwendungen mit Bezug auf „Eierlikör“ wurden untersagt
Revision: In vollem Umfang zugelassen
Prozessvertretung: Mueller.legal für die Nachlass Warlich GmbH

Urteil und weitere Hintergründe

Den vollständigen Wortlaut der Entscheidung stellen wir ebenfalls auf unserer Website zur Verfügung:

Volltext: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 16.09.2026 – 6 U 49/25

Weitere Hintergründe zur ersten Instanz finden Sie in unserem Beitrag zur Entscheidung des Landgerichts Kiel:

LG Kiel erlaubt die Bezeichnung „Likör ohne Ei“

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