Nach der heutigen mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren um den veganen „Likör ohne Ei“ hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht noch keine Entscheidung verkündet. Der Senat bestimmte einen Verkündungstermin für den 16. September 2026 und kündigte an, die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
- Produktkennzeichnung
Nach Verhandlung vor dem OLG Schleswig: Entscheidung zu „Likör ohne Ei“ im September
von Olivia Wykretowicz
Nach rund eineinhalbstündiger mündlicher Verhandlung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ist im Rechtsstreit um den veganen „Likör ohne Ei“ noch keine Entscheidung gefallen. Der 6. Zivilsenat bestimmte einen Verkündungstermin für den 16. September 2026 und kündigte an, die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
Damit dürfte der Streit um die Reichweite des unionsrechtlichen Schutzes der Bezeichnung „Eierlikör“ noch nicht beendet sein. Im Kern geht es um die Frage, wie klar ein pflanzliches Alternativprodukt beschreiben darf, wovon es sich unterscheidet.
Unser Mandant, die Nachlass Warlich GmbH, vertreibt einen veganen Likör auf Sojabasis mit Rum unter der Bezeichnung „Likör ohne Ei“. Das Landgericht Kiel hatte die Bezeichnung in erster Instanz als zulässige Abgrenzung zu Eierlikör bewertet. Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. verfolgt das Verfahren nun in der Berufungsinstanz weiter.
OLG Schleswig befasst sich mit Abgrenzung und Anspielung
In der heutigen Verhandlung setzte sich der Senat ausführlich mit der Grenze zwischen zulässiger Produktbeschreibung und unionsrechtlich verbotener Anspielung auseinander. Bei Werbeaussagen, in denen die geschützte Bezeichnung „Eierlikör“ unmittelbar verwendet wird, ließ der Senat erkennen, dass er zu einer strengeren Bewertung tendieren könnte.
Davon zu unterscheiden ist jedoch die eigentliche Kernfrage des Verfahrens: Darf die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ verwendet werden, wenn sie ein Produkt gerade von Eierlikör abgrenzen soll?
Das Landgericht Kiel hatte diese Frage zugunsten der Nachlass Warlich GmbH beantwortet. Nach Auffassung der ersten Instanz macht die Bezeichnung deutlich, dass es sich nicht um Eierlikör handelt, sondern um ein Produkt ohne Ei. Eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Spirituosenkategorie sah das Landgericht darin nicht.
Vor der heutigen Verhandlung hatte Rechtsanwalt Peter Weiler die zentrale Frage des Verfahrens bereits in einem kurzen Video eingeordnet: Darf ein pflanzliches Produkt „Likör ohne Ei“ heißen, oder liegt darin bereits eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Spirituosenbezeichnung „Eierlikör“? Das Video ist auf unserem Instagram-Kanal abrufbar: Instagram-Reel ansehen.
Bedeutung über den Einzelfall hinaus
Maßgeblichen Einfluss auf die heutige Erörterung hatte auch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 2. April 2026, Az. 3 U 57/25. Darin hatte das OLG Hamburg unter anderem die Bezeichnung „American Malt“ als unzulässige Anspielung auf Whiskey bewertet, obwohl die geschützte Bezeichnung selbst nicht unmittelbar verwendet wurde.
Für Hersteller veganer, alkoholfreier oder sonstiger alternativer Produkte ist die nun vom OLG Schleswig zu entscheidende Frage deshalb besonders relevant: Wo endet eine zulässige Beschreibung oder Abgrenzung, und wo beginnt eine verbotene Anlehnung an eine geschützte Spirituosenbezeichnung?
„Der Fall zeigt, dass die Kennzeichnung alternativer Produkte rechtlich anspruchsvoller wird. Hersteller neuartiger Produkte befinden sich in einem Spannungsfeld zwischen verständlicher Verbraucherinformation und dem Schutz unionsrechtlich geschützter Produktbezeichnungen“, sagt Rechtsanwalt Peter Weiler, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Dass der Senat angekündigt hat, die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen, unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage.
Mueller.legal vertritt die Nachlass Warlich GmbH im Berufungsverfahren. Nach Verkündung der Entscheidung am 16. September 2026 werden wir erneut über den Fortgang des Verfahrens informieren.