Irreführende Werbung mit „CE-zertifiziert“
Ein aktueller Fall betrifft die Bewerbung von Produkten mit dem Zusatz „CE-zertifiziert“. Abgemahnt wurde ein Händler für Fahrradhelme, vertreten durch die Mävers Handels GmbH.
Problematisch ist die Formulierung deshalb, weil sie den Eindruck erweckt, es habe eine unabhängige Prüfung oder Zertifizierung durch eine externe Stelle stattgefunden. Tatsächlich handelt es sich bei der CE-Kennzeichnung jedoch um eine Eigenerklärung des Herstellers, dass das Produkt den einschlägigen EU-Vorgaben entspricht. Die Werbung mit „CE-zertifiziert“ kann daher als irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts eingestuft werden. In dem konkreten Fall wurden rund 1.450 Euro Abmahnkosten geltend gemacht.
Für Händler:innen bedeutet das: Schon die Wahl einzelner Begriffe kann rechtlich entscheidend sein. Eine rechtliche Prüfung von Produktbeschreibungen lohnt sich daher auch präventiv. Wir unterstützen dabei, rechtssichere Formulierungen zu entwickeln und typische Abmahnrisiken von vornherein zu vermeiden.
„Japan-Messer“ aus China
Ein weiterer aktueller Fall zeigt, dass auch Herkunftsangaben ein erhebliches Risiko bergen. Ein Händler hatte Messer als „Japan-Messer“ beworben, obwohl diese tatsächlich in China hergestellt wurden. Die Bezeichnung suggeriert jedoch eine bestimmte geografische Herkunft und Qualitätserwartung. Wird ein Produkt nicht überwiegend in der angegebenen Region hergestellt, kann dies eine unzulässige geografische Herkunftsangabe darstellen. Neben wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen kommen auch markenrechtliche Aspekte in Betracht. Die geltend gemachten Abmahnkosten lagen hier bei über 1.500 Euro. Gerade bei international gehandelten Produkten sind korrekte Herkunftsangaben rechtlich anspruchsvoll.
Fehlende oder falsche Grundpreise
Ein Klassiker unter den Abmahnthemen bleibt die Grundpreisangabe. In einem aktuellen Fall mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb einen Händler ab, der bei Kosmetikprodukten lediglich Stückpreise angegeben hatte. Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, ist jedoch zusätzlich ein Grundpreis verpflichtend anzugeben. Fehlt dieser oder wird er falsch berechnet, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und zugleich gegen das Wettbewerbsrecht vor. Die Abmahnkosten bewegen sich hier häufig im Bereich von rund 350 Euro. Auch wenn die Summe vergleichsweise gering erscheint, ist das eigentliche Risiko die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Auch hier gilt: Viele Fehler entstehen durch automatisierte Shop-Systeme oder unvollständige Datenpflege. Eine rechtliche Überprüfung der Preisangaben kann helfen, solche Risiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
Abmahnrisiken im Onlinehandel gezielt reduzieren
Die aktuellen Fälle zeigen, dass rechtliche Risiken im Onlinehandel häufig in Details liegen. Unpräzise Formulierungen, automatisiert übernommene Produktdaten oder fehlerhafte Pflichtangaben können schnell zum Auslöser einer Abmahnung werden.
Unternehmen sollten ihre Angebote daher regelmäßig überprüfen und rechtlich absichern. Wer bereits eine Abmahnung erhalten hat, sollte die gesetzten Fristen ernst nehmen, aber nicht vorschnell reagieren.
Wir prüfen Abmahnungen, übernehmen die rechtliche Einordnung und zeigen auf, wie Sie Ihre Angebote künftig rechtssicher gestalten können. Gerne geben wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zur Kennzeichnung Ihrer Produkte.