Das Landgericht Bamberg hat die Anforderungen an die Kennzeichnung gesponserter Influencer-Videos auf YouTube deutlich konkretisiert. Nach dem Urteil vom 11. März 2026 genügt ein nur rund zehn Sekunden eingeblendeter Hinweis wie „Enthält bezahlte Werbung“ nicht, wenn der kommerzielle Charakter des Videos dadurch nicht klar, eindeutig, hervorgehoben und „in Echtzeit“ erkennbar wird. Zudem müsse die finanzierende dritte Person benannt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
- Plattformregulierung
LG Bamberg: 10-Sekunden-Hinweis reicht nicht – strengere Maßstäbe für Influencer-Werbung auf YouTube
von Olivia Wykretowicz
Worum es in dem Verfahren ging
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen YouTube beziehungsweise die für die Plattform verantwortliche Gesellschaft. Anlass waren zwei Influencer-Videos: ein Finfluencer-Video zu einer Broker-App und ein Unboxing-Video mit Temu-Produkten. In beiden Fällen wurde zu Beginn des Videos nur kurz der Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ eingeblendet, anschließend verschwand er. Nach den Feststellungen des Gerichts wurden die Videos von Dritten finanziert oder gesponsert, ohne dass der werbliche Charakter hinreichend transparent gemacht und ohne dass die finanzierende Person oder das finanzierende Unternehmen klar benannt wurde.
Das Gericht legt „in Echtzeit“ streng aus
Besonders relevant ist die Auslegung von Art. 26 Abs. 2 DSA. Das LG Bamberg stellt klar, dass eine Kennzeichnung hervorgehoben, also gut sichtbar, und in Echtzeit erfolgen muss. Nach den Entscheidungsgründen bedeutet das nicht nur, dass der Hinweis beim Start des Videos kurz erscheint. Vielmehr müsse die Einblendung zeitgleich mit dem Inhalt laufen und sich über die ganze oder zumindest weit überwiegende Dauer des Videos erstrecken. An anderer Stelle formuliert das Gericht sogar, es verstehe das Erfordernis dahin, dass die Einblendung während der gesamten Dauer des Videos zu erfolgen habe.
Für die Praxis ist das ein wichtiger Punkt: Eine bloße Anfangseinblendung kann nach dieser Entscheidung schon dann unzureichend sein, wenn sie zu kurz erscheint und der Zuschauer den Hinweis später nicht mehr wahrnimmt oder nicht erneut aufrufen kann. Genau das hat das Gericht hier beanstandet.
Nicht nur die Dauer, auch die Gestaltung war problematisch
Das Urteil knüpft nicht allein an die Zehn-Sekunden-Dauer an. Das Landgericht hält die Kennzeichnung auch deshalb für unzureichend, weil sie optisch nicht deutlich genug hervorgehoben war. Im Finfluencer-Video sei der graue Hinweis im oberen linken Bildbereich gegenüber anderen präsenten Gestaltungselementen leicht zu übersehen gewesen. Im zweiten Video sei zusätzlich durch weitere Einblendungen von dem Werbehinweis abgelenkt worden. Das Gericht betont deshalb, dass eine Kennzeichnung nicht nur vorhanden sein, sondern auch tatsächlich wahrgenommen werden können müsse.
Sponsor muss benannt werden
Ebenso wichtig ist ein zweiter Punkt der Entscheidung: Nach Auffassung des Gerichts reicht ein allgemeiner Hinweis auf „bezahlte Werbung“ nicht aus, wenn offenbleibt, wer den Beitrag finanziert oder gesponsert hat. Die Pflicht zur Nennung der finanzierenden dritten Person leitet das LG Bamberg allerdings nicht aus Art. 26 Abs. 1 DSA her, sondern aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG, teils im Zusammenspiel mit dem Medienstaatsvertrag. Der werbliche Kontext soll für Verbraucher:innen gerade auch deshalb transparent sein, weil die Kenntnis eines Sponsorings die Einordnung der Glaubwürdigkeit und Objektivität des Inhalts beeinflussen kann.
YouTube selbst steht mit in der Verantwortung
Bemerkenswert ist außerdem, dass das Gericht die Verantwortung nicht auf die Influencer beschränkt. Das LG Bamberg nimmt vielmehr auch die Plattform in Anspruch. Für den Verstoß gegen die unzureichende Werbekennzeichnung stützt es den Unterlassungsanspruch auf §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 DSA. Hinsichtlich der fehlenden Sponsorbenennung sieht das Gericht eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten als Host-Provider. Technische Maßnahmen zur Verhinderung gleichartiger Verstöße hält das Gericht für zumutbar. Ausdrücklich heißt es, von der Plattform könne erwartet werden, dass der Hinweis auf bezahlte Werbung für die gesamte Dauer des Werbevideos und optisch deutlicher hervorgehoben eingeblendet wird.
Schnittstelle von DSA, DDG und Lauterkeitsrecht
Die Entscheidung ist rechtlich deshalb interessant, weil sie mehrere Regelungsbereiche zusammenführt. Die Vorgaben zur transparenten Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation ergeben sich hier aus dem DSA. Die Pflicht zur Benennung der finanzierenden dritten Person verortet das Gericht dagegen im DDG. Durchgesetzt wird beides im konkreten Fall über das Lauterkeitsrecht, also über § 3a UWG in Verbindung mit Unterlassungsansprüchen. Damit zeigt das Urteil sehr anschaulich, dass Influencer-Marketing längst nicht mehr nur ein Thema klassischer Werbekennzeichnung ist, sondern zunehmend auch unter europäisches Plattformrecht und digitale Regulierungsregime fällt.
Konsequenzen für Unternehmen, Influencer und Plattformen
Das Urteil verschärft die Anforderungen an die Kennzeichnung von Influencer-Werbung deutlich. Eine kurze oder optisch unauffällige Anfangseinblendung genügt nicht. Der kommerzielle Charakter muss klar, eindeutig, hervorgehoben und in Echtzeit erkennbar sein; zudem ist offenzulegen, wer den Inhalt finanziert. Wer weiterhin auf kurze Hinweise oder unklare Angaben zum Sponsor setzt, geht ein erhebliches rechtliches Risiko ein. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt die Begründung klar die Richtung: strengere Maßstäbe und ein erhöhter Prüfungsbedarf für Sponsoring, Produktplatzierungen und Affiliate-Modelle.
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