• Äußerungsrecht

LG Berlin II: Urteilsgründe zur Correctiv-Recherche – warum die „Masterplan“-Aussage unzulässig ist

Das Landgericht Berlin II hatte bereits im März 2025 zentrale Aussagen der Correctiv-Recherche zum Potsdamer Treffen untersagt. Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor. Im Mittelpunkt steht die Formulierung eines „Masterplans zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“ und die Frage, ob es sich dabei um eine zulässige Wertung oder eine unzulässige Tatsachenbehauptung handelt.

von Olivia Wykretowicz

Neue Urteilsgründe zum Potsdam-Bericht

Die rechtliche Auseinandersetzung um die Correctiv-Recherche hatten wir bereits in früheren Beiträgen begleitet – zunächst mit Blick auf die Hamburger Entscheidung und anschließend im Kontext des fliegenden Gerichtsstands. Mit den nun veröffentlichten Urteilsgründen des LG Berlin II rückt die inhaltliche Begründung der Untersagung in den Vordergrund.

Zentrale Aussage des Berichts im Fokus

Im Gegensatz zu früheren Verfahren betrifft das Urteil keine Randaspekte, sondern die zentrale Zuspitzung der Correctiv-Recherche. Die Passage bündelt die vorherige Darstellung und dient zugleich als Grundlage für die verfassungsrechtliche Einordnung des Konzepts.

Unstreitig ist dabei: Auf dem Potsdamer Treffen wurde kein Plan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger im rechtlichen Sinne vorgestellt. Auch Correctiv selbst hat in anderen Verfahren vorgetragen, dass die Staatsbürgerschaft einer Ausweisung entgegensteht.

LG Berlin II: Tatsachenbehauptung mit unwahrem Kern

Das LG Berlin II ordnet die Formulierung „Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“ als Tatsachenbehauptung ein. Maßgeblich sei, dass die Aussage zumindest auch so verstanden werden könne, dass das vorgestellte Konzept eine Verpflichtung zur Ausreise oder sogar Abschiebung deutscher Staatsbürger vorsehe.

Ein solches Verständnis sei jedoch unzutreffend. Weder der Entzug der Staatsbürgerschaft noch Ausweisungen oder Abschiebungen deutscher Staatsbürger seien Gegenstand des Vortrags gewesen. Die Aussage sei daher unwahr und zu unterlassen.

Auch die verfassungsrechtliche Bewertung unzulässig

Das Gericht untersagte nicht nur die Kernaussage selbst, sondern auch die daran anknüpfende Einordnung als verfassungswidrig. Zwar handele es sich hierbei um eine eigenständige Bewertung. Diese setze jedoch einen zutreffenden Tatsachenkern voraus. An der Bewertung eines Sachverhalts, der sich so nicht zugetragen habe, bestehe kein schützenswertes Interesse. Die Bewertung verliere damit ihre rechtliche Grundlage.

Hilfsweise Prüfung: Auch als Meinung unzulässig

Bemerkenswert ist, dass das LG Berlin II die Äußerung hilfsweise auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit prüft. Selbst wenn man die Passage als Wertung einordne, fehle es an ausreichenden tatsächlichen Anknüpfungstatsachen.

Die Verwendung des Begriffs „Ausweisung“ sei in diesem Zusammenhang „aus der Luft gegriffen“. Der von Sellner geforderte „Anpassungsdruck“ sei nicht mit Maßnahmen wie Entzug der Staatsbürgerschaft oder Abschiebung gleichzusetzen.

Strenge Maßstäbe bei unvollständiger Berichterstattung

Eine weitere tragende Erwägung des Gerichts betrifft die Vollständigkeit der Berichterstattung. Nach Auffassung der Kammer wurde ein wesentlicher Umstand nicht dargestellt: Dass Sellner selbst davon ausgeht, dass deutsche Staatsbürger nicht zur Ausreise verpflichtet werden können. Dieses „Verschweigen“ sei geeignet, der Darstellung ein anderes Gewicht zu verleihen. Eine solche bewusst unvollständige Berichterstattung könne rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung behandelt werden.

Besondere Bedeutung misst das Gericht dabei auch der erheblichen reputationsschädigenden Wirkung des Artikels bei, insbesondere im Hinblick auf historische Bezüge.

Weitere untersagte Aussagen

Neben der „Masterplan“-Formulierung untersagte das Gericht auch weitere Passagen, darunter die Darstellung einer „Ausbürgerungsidee“ sowie die Zuschreibung eines pauschalen Vorschlags zum Entzug der Staatsbürgerschaft durch die Klägerin. Auch hier stellte das Gericht maßgeblich darauf ab, wie die Aussagen aus Sicht eines durchschnittlichen Lesers verstanden werden und ob hierfür hinreichende tatsächliche Grundlagen bestehen.

Abweichung zur Hamburger Rechtsprechung

Die Entscheidung steht im Kontrast zur späteren Rechtsprechung des LG Hamburg, das dieselbe „Masterplan“-Formulierung als zulässige Meinungsäußerung bewertet hatte. Während Hamburg stärker auf die Einordnung als wertende Zusammenfassung abstellt, legt das LG Berlin II den Fokus auf den objektiven Aussagegehalt und mögliche Fehlverständnisse.

Wie es weitergeht

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Correctiv hat Berufung eingelegt. Über die Sache wird nun das Kammergericht entscheiden. Parallel ist auch in Hamburg eine Berufungsentscheidung anhängig.

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