Das wichtigste in Kürze:
➟ Der Meldebutton „Ein Problem mit diesem Produkt melden“ und der Login-Zwang verletzen Art. 16 DSA
➟ Empfehlungssysteme: Amazon muss erklären, warum bestimmte Produkte als „Empfohlen“ erscheinen – und welche Kriterien dabei besonders wichtig sind.
➟ Von Eventim über TikTok zu Amazon: Das OLG Bamberg macht Plattformdesign zum Gegenstand von Verbandsklagen – und erkennt DSA-Pflichten inzwischen unmittelbar als verbraucherschützend an
„Ein Problem mit diesem Produkt melden“ genügt nicht
Art. 16 DSA verpflichtet Hostingdienste, ein leicht zugängliches und benutzerfreundliches Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte bereitzustellen („Notice and Action“). Auf den Amazon-Produktseiten existierte zwar eine Meldemöglichkeit – sie trug aber die Bezeichnung „Ein Problem mit diesem Produkt melden“.
Darunter versteht ein durchschnittlicher Nutzer nach Auffassung des Senats zunächst Mängel des Produkts selbst, etwa einen Defekt. Dass über denselben Weg auch rechtswidrige Inhalte auf der Produktseite gemeldet werden sollen, erschließt sich daraus nicht. Die Funktion des Meldewegs war damit nicht hinreichend erkennbar – ein technisch vorhandenes Verfahren allein genügt nicht.
Auch der eindeutiger beschriftete Hinweis im Footer der Website half Amazon nicht. Der Zugang zum Meldeverfahren muss in räumlicher Nähe zur betroffenen Information möglich sein; zudem führte der Footer-Link lediglich auf eine Informationsseite, von der aus sich keine Meldung unmittelbar starten ließ.
Login-Zwang verletzt die leichte Zugänglichkeit
Wer melden wollte, musste sich zudem in ein Amazon-Kundenkonto einloggen – und wer keines hatte, hätte zunächst eines anlegen müssen.
Das hält der Senat für unvereinbar mit Art. 16 DSA: Das Meldeverfahren steht nicht nur Kunden offen, sondern jedermann, also auch nicht registrierten Dritten. Bereits die Aussicht, für eine Meldung ein dauerhaftes Kundenkonto einrichten zu müssen, kann Nutzer von einer Meldung abhalten.
Amazons Einwand, der Kontozwang schütze vor missbräuchlichen Meldungen etwa durch Bots, verfing nicht. Das berechtigte Interesse an Missbrauchsabwehr rechtfertigt keine Hürden, die das gesetzlich vorgesehene Verfahren für berechtigte Nutzer erschweren.
Ob Meldungen darüber hinaus vollständig anonym möglich sein müssen, hat der Senat ausdrücklich offengelassen. An der Zulässigkeit einer zwingenden Pflicht zur Angabe personenbezogener Daten äußerte er allerdings erhebliche Zweifel.
Empfehlungssysteme: „Empfohlen“ muss erklärbar sein
Nach Art. 27 DSA müssen Online-Plattformen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer und verständlicher Sprache die wichtigsten Parameter ihrer Empfehlungssysteme darlegen und erläutern, weshalb diese Parameter besonders relevant sind.
Amazon sortiert Suchergebnisse etwa nach „Empfohlen“ oder kennzeichnet Angebote als „Amazon präsentiert“. Wie die maßgeblichen Faktoren zusammenwirken, blieb für Nutzer nach Auffassung des OLG jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar.
Der Senat konkretisiert damit die Transparenzpflicht: Es genügt nicht, lediglich einzelne Faktoren aufzuzählen. Erforderlich sind auch Angaben zu ihrer relativen Bedeutung. Werden Parameter dynamisch gewichtet, müssen zwar keine festen Prozentwerte offengelegt werden; Nutzer müssen aber zumindest nachvollziehen können, wie das Verhältnis der Faktoren zueinander bestimmt wird.
Eine Offenlegung des Algorithmus selbst oder der konkreten Gewichtung jedes einzelnen Suchergebnisses verlangt das Gericht damit nicht.
Auch die AGB waren nicht transparent genug
Daneben beanstandete das OLG einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 14 DSA.
Anbieter von Vermittlungsdiensten müssen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem verständlich darüber informieren, welche Beschränkungen sie bei der Nutzung ihres Dienstes vorsehen und wie sie bei der Moderation von Inhalten vorgehen. Dazu gehören auch Angaben zum Einsatz algorithmischer Entscheidungsfindung und zu menschlicher Überprüfung.
Amazon hatte entsprechende Informationen teilweise auf andere Seiten ausgelagert. Das ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Nach Auffassung des Senats fehlte es aber an einer hinreichend klaren und verständlichen Verknüpfung: Wer die AGB liest, muss erkennen können, wo die gesetzlich vorgeschriebenen zusätzlichen Informationen zu finden sind.
Nicht in jedem Punkt erfolgreich
Erfolglos blieb die Klage mit dem Vorwurf, die Option zur Entpersonalisierung der Empfehlungen sei zu versteckt, weil sie erst nach dem Login in den Kontoeinstellungen erreichbar ist.
Der Verbraucherzentrale gelang nicht der Nachweis, dass nicht angemeldete Nutzer überhaupt personalisierte Empfehlungen erhalten. Die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Erstverstoß lag beim Kläger.
Für künftige Verfahren enthält das eine praktische Botschaft: Wer Plattformpflichten einklagt, muss die beanstandete Nutzerführung und technische Funktionsweise möglichst sauber dokumentieren.
Von Eventim über TikTok zu Amazon: Die Bamberger Linie
Das Amazon-Urteil steht nicht für sich. Der 3. Zivilsenat des OLG Bamberg beschäftigt sich inzwischen zum dritten Mal innerhalb kurzer Zeit mit der Frage, wie sich die Regeln des DSA vor deutschen Zivilgerichten auf die konkrete Gestaltung digitaler Dienste auswirken.
Den Anfang machte Eventim. Mit Urteil vom 05.02.2025 (Az. 3 UKl 11/24 e) beanstandete der Senat die Gestaltung beim Abschluss einer Ticketversicherung. Die Verbraucher sollten nach Abwahl der Versicherung nochmals über ein auffällig gestaltetes Pop-up zu einer Entscheidung gedrängt werden. Im Mittelpunkt stand Art. 25 DSA, der manipulative Gestaltungen von Online-Schnittstellen – sogenannte Dark Patterns – verbietet.
Einen Unterlassungsanspruch unmittelbar über Art. 25 DSA und § 2 UKlaG konnte der Verband in dieser Konstellation allerdings nicht durchsetzen: Wegen der Bereichsausnahme in Art. 25 Abs. 2 DSA war die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar, soweit bereits die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken griffen. Erfolgreich war die Klage stattdessen über das UWG – unter Einbeziehung der Wertungen des DSA zur manipulativen Gestaltung von Online-Schnittstellen.
Im März 2026 folgte TikTok (Urt. v. 18.03.2026 – 3 UKl 5/25). Dort ging der Senat einen entscheidenden Schritt weiter. Das förmliche Meldeverfahren nach Art. 16 DSA war hinter einer unübersichtlichen Nutzerführung verborgen; außerdem war die Möglichkeit, auf ein nicht auf Profiling beruhendes Empfehlungssystem umzuschalten, nicht hinreichend leicht zugänglich.
Anders als bei Eventim ordnete das OLG die einschlägigen DSA-Pflichten nun selbst als verbraucherschützend ein und ließ ihre Durchsetzung über das UKlaG zu. Das Revisionsverfahren ist inzwischen beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 181/26 anhängig.
Mit Amazon bestätigt und verbreitert der Senat diesen Ansatz. Er stellt ausdrücklich fest, dass der DSA in § 2 Abs. 2 Nr. 57 UKlaG als Verbraucherschutzgesetz genannt ist und jedenfalls die hier einschlägigen Pflichten aus Art. 14, 16, 27 und 38 DSA Verbraucherschutzcharakter haben.
Die Entwicklung ist bemerkenswert: Eventim zeigte, dass DSA-Wertungen über das Lauterkeitsrecht in die Kontrolle konkreten Interface-Designs einfließen können. TikTok und Amazon zeigen nun, dass bestimmte DSA-Pflichten selbst Gegenstand vollstreckbarer Unterlassungstitel sein können.
Bekommt die DSA-Durchsetzung ein zweites Standbein?
Gerade bei sehr großen Online-Plattformen ist die Durchsetzung des DSA stark durch behördliche Aufsicht geprägt. Für VLOPs kommt der Europäischen Kommission dabei eine zentrale Rolle zu.
Amazon argumentierte deshalb – ebenso wie zuvor TikTok –, Verbraucherverbände dürften DSA-Verstöße nicht parallel vor deutschen Zivilgerichten verfolgen.
Das OLG Bamberg sieht das anders. Die öffentlich-rechtlichen Kontrollmechanismen des DSA schließen nach seiner Auffassung eine zivilrechtliche Durchsetzung nicht aus. Für TikTok hatte der Senat bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die behördliche Aufsicht und privatrechtlicher Rechtsschutz nebeneinander bestehen können.
Damit entsteht eine interessante Doppelstruktur: Auf der einen Seite stehen EU-Kommission und nationale Aufsichtsbehörden. Auf der anderen Seite können qualifizierte Verbraucherverbände bestimmte DSA-Pflichten mit Unterlassungsklagen vor Zivilgerichten durchsetzen – mit vollstreckbaren Titeln und Ordnungsgeldern von bis zu 250.000 Euro je Zuwiderhandlung (§ 890 ZPO).
Wie weit diese zivilgerichtliche Durchsetzung reichen kann, ist noch offen. Insbesondere ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt, welche weiteren DSA-Pflichten als Verbraucherschutzgesetze über das UKlaG durchgesetzt werden können. Die Entscheidungen zu Eventim, TikTok und Amazon zeigen aber bereits: Auch die konkrete Gestaltung digitaler Dienste rückt zunehmend in den Fokus deutscher Zivilgerichte.
Was bedeutet das für Plattformbetreiber?
Die Entscheidungen betreffen nicht nur die ganz großen Plattformen.
Art. 14 DSA gilt grundsätzlich für Anbieter von Vermittlungsdiensten, Art. 16 DSA für Hostingdienste. Art. 27 DSA richtet sich an Online-Plattformen; für Kleinst- und Kleinunternehmen ist allerdings die Ausnahme des Art. 19 DSA zu beachten, sofern sie nicht als sehr große Online-Plattform eingestuft sind.
Betreiber sollten deshalb nicht nur ihre Rechtstexte prüfen. Die Bamberger Entscheidungen zeigen, dass zunehmend auch die konkrete Nutzerführung rechtlich relevant wird: Wie leicht ist ein Meldeweg auffindbar? Welche Hürden liegen davor? Wie werden Nutzer zu Entscheidungen geführt? Und lässt sich nachvollziehen, nach welchen Grundprinzipien Empfehlungssysteme Inhalte oder Angebote sortieren?
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