Prominentenbild darf nicht zur Bebilderung eines "Urlaubslottos" verwendet werden

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 21.01.2021 entschieden, dass die Nutzung des Bildnisses und des Namens von Schauspieler Sascha Hehn in seiner Rolle als Kapitän des ZDF Traumschiffs zur Bebilderung des "Urlaubslottos" einer Sonntagszeitung einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (Az. I ZR 2017/19). Wie der BGH erklärte, hat Hehn einen Anspruch auf Unterlassung sowie auf Zahlung einer Lizenzgebühr gegen die beklagte Zeitung.

von Carl Christian Müller

Kreuzfahrtschiff

Schauspieler Sascha Hehn nimmt Sonntagszeitung gerichtlich in Anspruch

Werbung für Lotterie mit ZDF-Traumschiff-Kapitän "Victor Burger"

Der Kläger, Sascha Hehn, ist Schauspieler und spielte im Zeitraum von 2014 bis 2019 in der ZDF-Serie "Das Traumschiff" den Kapitän "Victor Burger". Die Beklagte verlegt unter anderem eine Sonntagszeitung. Am 18.02.2018 erschien in der Sonntagszeitung unter der Überschrift "Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise" ein Artikel zur Aktion "Urlaubslotto". Hierfür wurde bis auf die linke Spalte die gesamte Zeitungsseite genutzt. Unterhalb der Überschrift befand sich ein Foto, auf dem der Kläger als Kapitän mit zwei anderen Schauspielern der Serie in ihren jeweiligen Rollen abgebildet war. Das Foto nahm etwa ein Drittel des Artikels ein und wurde durch eine Bildunterschrift ergänzt, in der auch der bürgerliche Name des Klägers genannt war.

Unterhalb des Fotos wurde das "Urlaubslotto" erläutert. Zudem waren dort vier stilisierte Reisekoffer abgebildet. Jeder Koffer war mit einem aufgedruckten individuellen Zahlencode versehen. Die Leser konnten bis zum 24.02.2018 um 24 Uhr per Anruf oder SMS an eine Mehrwertdienstenummer zu regulären Kosten von jeweils 50 Cent überprüfen, ob auf diese Zahlencodes ein Bargeldgewinn von 100 €, 1.000 € oder 5.000 € entfiel. Unter allen Teilnehmern wurde außerdem als Hauptgewinn eine 13-tägige Kreuzfahrt verlost. Dies wurde im unteren Teil des Artikels unter der Überschrift "So können Sie auf dem Luxusschiff in See stechen" näher ausgeführt.

 

Vorinstanzen geben Klage von Schauspieler Hehn statt

Im Wege der Stufenklage hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Erstattung von Abmahnkosten (erste Stufe) und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (zweite Stufe) in Anspruch genommen. Das Landgericht Köln hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilurteil stattgegeben (Az. 28 O 216/18). Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln, hat das Berufungsgericht unter Neufassung des erstinstanzlichen Urteilstenors zurückgewiesen (Az. 15 U 39/19).

 

Recht am Bild - Promis entscheiden über werbliche Nutzung

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt hat, überwiegend zurückgewiesen und das Berufungsurteil damit bestätigt. Lediglich hinsichtlich des Auskunftsanspruchs hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch mit Recht zuerkannt. Die Beklagte hat in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild des Klägers eingegriffen. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Ein Eingriff in dieses Recht folgt im Streitfall bereits daraus, dass die Verwendung des Fotos - wie vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen - zu einem gewissen Imagetransfer vom Kläger in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preisausschreibens der Beklagten geführt hat.

 

Hehn als Traumschiff-Kapitän kann Symbolbild für "Traumreise" sein

Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Klägers (§ 22 Satz 1 KUG) liegt nicht vor. Die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen ist und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Interessen des Klägers höher gewichtet als die der Beklagten. Zu Gunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie ein Foto genutzt hat, das auch als Symbolbild für eine Kreuzfahrt im Sinne einer "Traumreise" steht und sich dadurch teilweise von der Person des Klägers gelöst hat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Foto - selbst in einem redaktionellen Kontext - schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden darf. Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die Interessenabwägung einzustellen. Diese fällt zu Gunsten des Klägers aus. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Veröffentlichung des Bildnisses sei nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Es hat der überwiegend kommerziellen Nutzung des Bildnisses des Klägers daher mit Recht entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Informationen, die der Beitrag mit Blick auf die Person des Klägers und seine Rolle als Kapitän in der Fernsehserie "Das Traumschiff" enthält, sind der Bewerbung des "Urlaubslottos" der Beklagten funktional untergeordnet. Die Beklagte hat ihr Gewinnspiel dadurch aufgewertet, dass sie eine gedankliche Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und der Fernsehserie "Das Traumschiff" hergestellt hat.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht zudem einen Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen des Klägers bejaht. Ein Anspruch auf Auskunft über die Druckauflage der Sonntagszeitung der Beklagten vom 18.02.2018 steht dem Kläger jedoch nicht zu. Zur Bezifferung seines Anspruchs kann er sich auf die im Internetauftritt der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) verfügbare Durchschnittsauflage im I. Quartal 2018 stützen.

 

BGH urteilt zu Günther Jauch und "Clickbaiting"

Am gleichen Tag hatte der BGH auch in einem Verfahren zwischen TV-Moderator Günther Jauch und einer Programmzeitschrift zu entscheiden. Die Zeitschrift hatte auf Facebook neben einem Bild von Günther Jauch auch die Bilder von drei anderen Moderatoren gepostet und über die Krebserkrankung eines Moderatoren berichtet. Im Artikel selbst wurde Jauch gar nicht erwähnt. Das Vorgehen der Programmzeitschrift wird allgemein als "Clickbaiting" bezeichnet. Wie der BGH entschied, war die Verwendung eines Fotos von Günther Jauch unzulässig. Zudem hat der oberste Gerichtshof dem TV-Moderator eine Lizenzgebühr von über 20 000 EUR zugesprochen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21. Januar 2021

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