Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des
Pro Rauchfrei e.V.,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Stephan Weinberger,
– Antragstellers –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mueller.legal - Müller Rechtsanwälte Partnerschaft,
Mauerstraße 66, 10117 Berlin,
gegen die
ALDI SE & Co. KG,
– Antragsgegnerin –
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Scheiper, den Richter am Oberlandesgericht Funder und den Richter am Landgericht Kattenstroth am 31.07.2026 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß §§ 5, 6 Abs. 1 S. 3 UKlaG i.V.m. § 937 Abs. 2 ZPO beschlossen:
1.
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Öffentlichkeit Tabakwaren an Minderjährige abzugeben.
2.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat gemäß § 5 UKlaG i.V.m. §§ 936, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Zeugin […] und des Zeugen [...] jeweils vom 10.07.2026 sowie eines Lichtbildes glaubhaft gemacht, dass die am […] geborene und damit 15 Jahre alte Zeugin […] im Rahmen eines vom Antragsteller initiierten Testkaufs am 10.07.2026 gegen 13:00 Uhr eine von der Antragsgegnerin betriebene Verkaufsniederlassung im Einkaufszentrum „East Side Mall Berlin“ in der Tamara-Danz-Straße 11 in 10243 Berlin betrat, sich dort an der Kasse anstellte, wo Zigaretten offen ausgelegt waren, eine Schachtel der Marke „Boston“ mit 20 Zigaretten ergriff, diese auf das Band legte, sodann bezahlte und schließlich mit den Zigaretten das Geschäft verließ.
II.
Dem Antragsteller steht als gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG anspruchsberechtigter Stelle gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG zu.
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Die Antragsgegnerin hat mit der Abgabe der Zigaretten an die jugendliche Zeugin […] gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 1 JuSchG verstoßen, welche ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG darstellt (OLG Celle, Beschluss vom 01.03.2026 – 13 UKl 1/26, n.v. (Anlage K 7); OLG Bamberg, Beschluss vom 17.03.2026 – 3 UKl 11/26 e, n.v. (Anlage K 7)).
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Ob diesem von einem Mitarbeiter der Beklagten begangenen Verstoß Organisations-, Schulungs- oder Aufsichtsdefizite der Geschäftsleitung zugrunde liegen, kann dahinstehen, da sich der Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 UKlaG ohne Exkulpationsmöglichkeit gegen das Unternehmen richtet (Nomos-BR/Walker, UKlaG/Wolf-Dietrich Walker, 1. Auflage 2016, UKlaG § 2 Rn. 8 bei beck-online).
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Der Unterlassungsanspruch kann gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wobei das Vorliegen eines Verfügungsgrundes widerleglich vermutet wird (BeckOK-UWG/Scholz/Dinges, 32. Edition, Stand: 01.05.2026, UWG § 12 Rn. 18 bei beck-online).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 5 UKlaG, § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG.
Die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beschl. v. 31.07.2026 – 7 UKl 4/26) kann hier auch als PDF-Datei abgerufen werden.