- Kostenfreie Erstberatung
- Bundesweite Verteidigung
- Spezialisiert auf Markenrecht
Abmahnung von Lubberger Lehment für Parfumhersteller
Rechtsanwalt Carl Christian Müller
Rechtsanwalt Carl Christian Müller
Lubberger Lehment vertritt einige große und bekannte Parfumhersteller. Darunter fallen unter anderem die Coty Beauty Germany GmbH, Estée Lauder Companys GmbH, Beaute Prestige International SAS (BPI S.A.S.), Nobilis Group GmbH und die Shiseido Germany GmbH. Diese Unternehmen sind Inhaber zahlreicher Marken. In der Abmahnung wird Ihnen wahrscheinlich vorgeworfen, dass Sie in Ihrem Online-Shop oder in Ihrem Ladengeschäft Parfums mit diesen Marken anbieten oder bewerben, die nicht aus den Unternehmen stammen. Die Unternehmen sind also der Auffassung, dass Sie die Marken zu Unrecht für Ihre angebotenen Parfums benutzen.
Aus den vielen von uns bearbeiteten Abmahnungen sind uns unter anderem folgende Marken bekannt:
Issey Miyake, Dolce und Gabbana, D&G
Ombre Leather, Lost Cherry, Bitter Peach, Soleil Blanc, Black Orchid, Fucking Fabulous, Angels Share, Good Girl gone bad, Don't be shy, Santal 33
Creed, Aventus, Baccarat Rouge 540, Eros, Silver Montain Water, Millesime, Green Irish Tweed
Hugo Boss, HUGO, BOSS THE SCENT, Calvin Klein, CK ONE, Chloe, Burberry, Gucci, Gucci GUILTY Gucci FLORA, Roberto Cavall
Vor allem fordert die Parfumhersteller, dass Sie es unterlassen die geschützten Marken im Zusammenhang mit den Parfums zu verwenden, die Sie anbieten. Um das zu erreichen, sollen Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Zudem sollen Sie Auskunft zu den bereits erfolgten Verkäufen erteilen. Und schließlich fordert die Kanzlei Lubberger Lehment Sie auf die Abmahnkosten erstatten.
Das hängt vom Einzelfall ab. In der Regel ist es unproblematisch, Nachahmungen bekannter Parfums, wie sogenannte Duftzwillinge, anzubieten und zu verkaufen. Allerdings ist es normalerweise nicht gestattet, das imitierte Parfum in der Werbung direkt zu benennen. Begriffe wie "riecht wie" oder "inspiriert von" sind beispielsweise verboten. Auch die Verwendung von Vergleichslisten ist in diesem Zusammenhang nicht erlaubt.
Nach Erhalt einer Abmahnung von Lubberger Lehment ist es entscheidend, Ruhe zu bewahren. Unterschreiben Sie auf keinen Fall voreilig etwas und vermeiden Sie es, impulsiv bei der Gegenseite anzurufen. Selbst wenn der Vorwurf einer Markenrechtsverletzung grundsätzlich zutreffend sein sollte, stehen Ihnen zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung, um den Schaden möglichst gering zu halten.
Sie reichen Ihre Abmahnung über unser Kontaktformular ein. Schildern Sie dabei gerne die Hintergründe Ihres Falles. Wir melden uns in der Regel am Tag der Anfrage bei Ihnen zurück.
Wir schauen uns die Abmahnung an. Einer unser auf Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwälte meldet sich anschließend bei Ihnen und bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten der Ihres Falles. Das Gespräch ist kostenfrei.
Unmittelbar nach der Erstberatung erhalten Sie unsere Auftragsunterlagen, mit denen wir Ihnen das Besprochene nochmals schriftlich bestätigen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.
Wir leiten sofort nach der Beauftragung die erforderlichen Schritte ein, um Sie erfolgreich gegen die Abmahnung zu verteidigen. Über den Verlauf bis hin zur endgültigen Erledigung der Sache informieren wir Sie von uns aus transparent.
Ein Duftzwilling, auch unter Beauty-Insidern als „Dupe“ bekannt, ist eine Nachahmung eines bekannten Markenparfums. Er riecht fast identisch zum Original, wird jedoch unter einem anderen Namen verkauft und ist in der Regel deutlich günstiger.
Der Verkauf von Duftzwillingen ist grundsätzlich erlaubt, aber die Werbung dafür gestaltet sich schwierig. Die bekannten Parfumnamen sind markenrechtlich geschützt, sodass nur die Markeninhaber diese Bezeichnungen verwenden dürfen. Es ist daher nicht zulässig, den Duft als Markenzwilling zu kennzeichnen.
Auch das Herstellen einer Verbindung zum Markenduft ist nicht erlaubt. Begriffe wie „inspiriert von…“ oder „riecht wie…“ dürfen in Bezug auf Markenparfums nicht verwendet werden. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 18.09.2009 (C-487/07 - L’Oréal) die Verwendung von Vergleichslisten ebenfalls als unzulässig eingestuft.
Wir raten Ihnen dringend: Unterzeichnen Sie nicht ohne Überprüfung eine Unterlassungserklärung, die Ihnen mit der Abmahnung vorgelegt wird.
Eine solche Erklärung ist ein Vertrag, der Sie verpflichtet, zukünftige Markenrechtsverletzungen zu unterlassen. Bei einem Verstoß gegen diese Erklärung drohen Ihnen hohe Geldstrafen in Höhe von mehreren Tausend Euro. Zudem gilt die Unterlassungserklärung nicht nur für zukünftige Handlungen. Sie müssen auch sicherstellen, dass alle früheren Werbemaßnahmen entfernt werden und bereits ausgelieferte Produkte zurückgerufen werden.
Darüber hinaus können vorformulierte Unterlassungserklärungen Klauseln enthalten, die Sie zur Zahlung von Schadensersatz und zur Übernahme der entstandenen Anwaltskosten verpflichten. Wenn Sie diese Erklärung unterschreiben, sind Sie verpflichtet, diese Kosten zu begleichen, egal ob sie tatsächlich gerechtfertigt sind oder nicht.
Deshalb sollten Regelungen zu Schadensersatz und Anwaltskosten nicht Teil einer Unterlassungserklärung sein! Insbesondere die Frage des Schadensersatzes kann erst geklärt werden, nachdem der Abgemahnte Auskunft über das Ausmaß der Markennutzung gegeben hat. Daher sollten Sie sich auch nicht vorab zu Zahlungen verpflichten!
Die in der Abmahnung gesetzten Fristen müssen unbedingt eingehalten werden. Wenn Sie die Frist verstreichen lassen, riskieren Sie ein kostspieliges gerichtliches Verfahren, da die gegnerische Kanzlei nach Ablauf der Frist beim zuständigen Landgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen kann.
Die Angelegenheit muss jedoch nicht bis zum Ablauf der Frist geklärt sein. Sie sind nicht gezwungen, voreilig eine Unterlassungserklärung abzugeben oder eine Zahlung zu leisten. Es ist jedoch wichtig, dass Sie angemessen reagieren. Bei Bedarf können wir uns auch um eine Fristverlängerung bemühen.
Typischerweise wird in der Abmahnung zunächst die Markenrechtsverletzung dargestellt.
Sodann wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, um zukünftige Verstöße zu vermeiden.
Daneben wird ein Auskunftsanspruch zur Spezifizierung des Schadensumfangs sowie der Schadenersatz- und Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht.
Ohne eine vorherige rechtliche Prüfung, sollten Sie auf keine der Forderungen eingehen. Die Abmahnung zu ignorieren, ist jedoch keine Lösung. Sie müssen nämlich damit rechnen, dass die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden, wenn Sie nicht reagieren. Nutzen Sie deswegen direkt unsere kostenlose Mueller.legal Erstberatung.
Wenn eine Kanzlei eine Abmahnung schreibt, entstehen automatisch Kosten. Diese Kosten sind grundsätzlich vom Abgemahnten zu tragen, sofern die Abmahnung berechtigt ist. Die Anwaltskosten der Kanzlei Lubberger Lehment richten sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Dieser wird durch den Wert der verletzten Marke und den sogenannten „Angriffsfaktor“ bestimmt, der das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Markenrechtsverletzung beschreibt. Besonders bei sehr bekannten und wertvollen Marken sind hohe Streitwerte häufig, sodass Werte von über 50.000 EUR und mehr keine Seltenheit sind. Es gibt kein festgelegtes Limit für den Markenwert, und wir haben Abmahnungen gesehen, in denen die Gebühren auf Basis eines Streitwerts von 100.000 EUR oder sogar 150.000 EUR berechnet wurden – solche Beträge sind im Markenrecht üblich.
Allerdings kann die Rechtsprechung bei einer Markenrechtsverletzung mit geringer Bedeutung, etwa wenn nur wenige Produkte verkauft wurden, zu einer Anpassung des Streitwerts führen. Hier gibt es also Spielraum nach unten. Wir verhandeln für Sie mit der Gegenseite und setzen alles daran, die anfallenden Kosten für Sie zu reduzieren. Dabei haben wir stets auch Ihre wirtschaftlichen und finanziellen Interessen im Blick.
Die Kanzlei Lubberger Lehment fordert in ihren Abmahnungen zunächst Auskunft darüber, wie viele Parfums mit den Marken der jeweiligen Parfumhersteller verkauft wurden, sowie Informationen über den erzielten Umsatz und Gewinn.
Diese Auskunft muss sorgfältig und gewissenhaft erteilt werden. Andernfalls besteht die Gefahr eines gerichtlichen Verfahrens, falls die Angaben falsch oder unvollständig sind. Zudem bildet die Auskunft die Grundlage für eine mögliche Schadensersatzforderung. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Lubberger Lehment im Auftrag der Parfumhersteller von Ihnen die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Gewinns verlangt, den Sie mit dem Verkauf der Parfums erzielt haben.
Deshalb ist es wichtig, auch hier die relevanten Informationen nicht ungeprüft weiterzugeben. Es erfordert eine durchdachte Strategie, die wir gemeinsam mit Ihnen entwickeln werden.