BayVGH: Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich ist rechtmäßig

Mit Urteil vom 30. Oktober 2015, zu dem die schriftlichen Urteilsgründe jetzt vorliegen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge mit dem Grund-gesetz vereinbar ist. Er hat damit die Berufung der Sixt GmbH & Autovermietung KG zurückgewie-sen und ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2014 bestätigt. Bereits mit Urteil vom 15. Mai 2014 hatte zudem der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Vorschriften über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags sowohl im privaten als auch nicht privaten Bereich für mit der Bayerischen Verfassung vereinbar erklärt.

von Carl Christian Müller

Auch im nicht privaten – d.h. im weiteren Sinne „unternehmerischen“ – Bereich vermittle das öf-fentlich-rechtliche Rundfunkangebot spezifische Vorteile, welche durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten seien. Namentlich ver-stoße der Beitrag für Kraftfahrzeuge nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundge-setzes. Bei gewerblichen Autovermietern wie der Klägerin legten Kunden regelmäßig Wert auf das Vorhandensein eines Radios. Insoweit könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einer Weise ge-nutzt werden, der die Unternehmenszwecke fördert.

Die Ausgestaltung des Beitrags durch den Gesetzgeber ist nach Ansicht des BayVGH hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den erhaltenen Vorteil abzubilden und die Bei-tragslasten im Verhältnis der Abgabepflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beträgt die Beitragshöhe für ein Fahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags. Für Betriebstätten ist die Beitragshöhe stufenweise nach der Anzahl der neben dem Inhaber dort Beschäftigten gestaffelt. Die Staffelung reicht von einem Drittel des Rund-funkbeitrags (bei keinem bis acht Beschäftigten) bis zu max. 180 Rundfunkbeiträgen (bei Betrieb-stätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten).

Gegen die Entscheidung kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig innerhalb eines Monats Revision eingelegt werden. Der BayVGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.10.2015, Az. 7 BV 15.344)

Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 24.11.2015

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