Der Kläger verlangt die Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück, von denen er geltend macht, er habe sie der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, geschenkt.
Bundesgerichtshof zur Qualifikation von Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht
von Carl Christian Müller
Die Parteien schlossen im Jahr 2008 eine notarielle Vereinbarung, die als "mittelbare Grundbesitzschenkung – Erbvertrag – Erb- und Pflichtteilsverzicht" bezeichnet ist. Darin heißt es u.a., der Kläger verpflichte sich, der Beklagten einen Geldbetrag zu schenken, den sie ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten, im Vertrag näher bezeichneten Eigentumswohnung sowie von Miteigentumsanteilen in Höhe von jeweils 18/100 an zwei weiteren Eigentumswohnungen auf demselben Grundstück verwenden dürfe. In den an demselben Tag geschlossenen Kaufverträgen über die Wohnungen wurde festgehalten, dass der Kläger der Beklagten die Grundstücksanteile schenke, indem er den hierauf entfallenden Kaufpreis einschließlich der Grunderwerbssteuer entrichte, und die Schenkung auf die Erb- und Pflichtteilsrechte der Beklagten angerechnet werden solle. Die verbleibenden Miteigentumsanteile an den Wohnungen, an denen die Beklagte lediglich Teileigentum erwarb, erwarb der Kläger für sich selbst. Insoweit setzte der Kläger der Beklagten ein Vermächtnis aus. Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht aufschiebend bedingt durch den Vollzug der Schenkung der Grundstücksanteile und den Vollzug des Vermächtnisses.
Die Vorinstanzen haben die Klage, die auf den vom Kläger erklärten Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gestützt ist, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass eine Rückforderung wegen Widerrufs der Schenkung nicht in Betracht komme, da der Kläger der Beklagten die Wohnungen nicht unentgeltlich, sondern gegen die Erklärung des Erbverzichts zugewendet habe.
Der für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die von ihm zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ob eine im Zusammenhang mit einem Erbverzicht gewährte Zuwendung als Schenkung einzuordnen ist, hängt vorrangig vom Willen der Parteien ab. Kommt es dem Erblasser in erster Linie darauf an, dass der Empfänger der Zuwendung auf sein Erbrecht verzichtet, spricht dies dafür, eine als Ausgleich hierfür geleistete Zuwendung als entgeltlich anzusehen. Steht dagegen die Zuwendung als solche im Vordergrund und wird der Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung auf das Erbrecht gewählt, ist in der Regel von einem unentgeltlichen Charakter der Zuwendung auszugehen. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Charakters der Zuwendung den Willen der Parteien nicht hinreichend ermittelt und zu Unrecht allein darauf abgestellt, ob der Zuwendungsempfänger auf sein Pflichtteilsrecht oder auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Anhaltspunkte für den maßgeblichen Willen der Vertragsparteien können sich insbesondere aus den Umständen des Zustandekommens der Vereinbarung und ihrer Ausgestaltung im Einzelnen ergeben, bei der im Streitfall zu beachten ist, dass die Zuwendung des Klägers in der notariellen Vertragsurkunde als erstes geregelt und ausdrücklich als Schenkung bezeichnet wird.
Da das Berufungsgericht sich mit den Umständen des Zustandekommens der notariellen Vereinbarung nicht näher auseinandergesetzt und im Übrigen keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die geltend gemachten Widerrufsgründe im Falle einer Schenkung den Widerruf wegen groben Undanks rechtfertigen, konnte der Bundesgerichtshof die Sache nicht abschließend entscheiden.
Urteil vom 7. Juli 2015 – X ZR 59/13
Vorinstanzen:
LG München II – Urteil vom 12. Oktober 2012 – 1 O 4969/11
OLG München – Beschluss vom 22. März 2013 – 7 U 4839/12
Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof vom 07.07.15