Im Wege der einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass der für Montag, 20. Juli 2015, zwischen 18.15 und 18.30 Uhr auf dem Nibelungenplatz in Passau geplante „Bierdosen-Flashmob für die Freiheit“ durchgeführt werden darf. Zivilgerichtliche Entscheidungen, die u. a. das von der privaten Eigentümerin des Nibelungenplatzes ausgesprochene Hausverbot bestätigt hatten, hat die Kammer zu wesentlichen Teilen aufgehoben. Die einstweilige Anordnung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Das trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es bislang an gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Inanspruchnahme von öffentlich zugänglich gemachten, aber in privater Hand gehaltenen Grundstücken für Versammlungen fehlt und eine inhaltlich abschließende Entscheidung im Eilverfahren nicht möglich war.
BVerfG: Einstweilige Anordnung zur Durchführung einer Versammlung in Passau
von Carl Christian Müller
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Antragsteller beabsichtigt, am 20. Juli 2015 für die Zeit von 18:15 Uhr bis 18:30 Uhr eine stationäre öffentliche Versammlung auf dem Nibelungenplatz in Passau durchzuführen. Dieser ist zentral in der Stadt am südlichen Ende der Fußgängerzone gelegen und für den Publikumsverkehr geöffnet. Er steht im Eigentum einer GmbH & Co. KG. Mit der geplanten Versammlung unter dem Motto „Bierdosen-Flashmob für die Freiheit“ soll auf das Schwinden des staatlichen Gewaltmonopols sowie auf eine zunehmende Beschränkung von Freiheitsrechten hingewiesen werden. Auf Kommando „Für die Freiheit - trinkt AUS!“ sollen die Versammlungsteilnehmer jeweils eine Dose Bier öffnen und diese schnellstmöglich leer trinken; anschließend folgen ein Redebeitrag des Antragstellers und eine Diskussion. Anträge des Antragstellers, u. a. ein von der Platzeigentümerin ausgesprochenes Hausverbot für die Dauer der Versammlung aufzuheben, lehnten das Amts- und das Landgericht ab.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Eilentscheidung vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
1. Eine Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt nicht offensichtlich unbegründet.
Die Versammlungsfreiheit verschafft kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten; sie verbürgt die Durchführung von Versammlungen jedoch dort, wo bereits ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet worden ist. Der beabsichtigte Ort der Versammlung steht zwar im Eigentum einer Privaten, ist zugleich aber für den Publikumsverkehr offen und schafft nach den Feststellungen des Landgerichts einen Raum des Flanierens, des Verweilens und der Begegnung, der dem Leitbild des öffentlichen Forums entspricht.
Als private Grundstückseigentümerin ist die GmbH & Co. KG nicht wie die staatliche Gewalt unmittelbar an Grundrechte gebunden. Dennoch entfalten die Grundrechte als objektive Prinzipien rechtliche Wirkungen; die Versammlungsfreiheit ist im Wege der mittelbaren Drittwirkung nach Maßgabe einer Abwägung zu beachten. Je nach Fallgestaltung kann dies einer Grundrechtsbindung des Staates nahe oder auch gleich kommen. Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die früher in der Praxis allein dem Staat zugewiesen waren (vgl. BVerfGE 128, 226). Was hieraus im Einzelnen folgt, dazu hat sich das Bundesverfassungsgericht bisher noch nicht geäußert; es kann folglich im Wege des vorliegenden Eilverfahrens nicht von der Kammer entschieden werden. Hier ist vielmehr lediglich eine Folgenabwägung für den konkreten Einzelfall vorzunehmen.
2. Vorliegend träfe das aus dem Hausverbot folgende faktische Verbot einer Durchführung der Versammlung den Antragsteller schwer. Dem vom Beschwerdeführer ausgewählten Versammlungsort kommt angesichts des Themas der Versammlung - die zunehmende Beschränkung von Freiheitsrechten und die Privatisierung der inneren Sicherheit - eine besondere Bedeutung zu. Demgegenüber ist eine gleichwertige Beeinträchtigung von Eigentumsrechten der Grundstückseigentümerin nicht zu erkennen. Die Versammlung ist auf einen Zeitraum von etwa 15 Minuten beschränkt und soll stationär abgehalten werden. Versammlungsrechtliche Bedenken gegen die Veranstaltung vermochte die Versammlungsbehörde nicht zu erkennen. Sollte Gegenteiliges ersichtlich sein, kann dem im Wege beschränkender Verfügungen entgegengewirkt werden, die im Vergleich mit dem hier angegriffenen Totalverbot die milderen Mittel wären.
Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15
Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht vom 19.07.15