Das Bundeskanzleramt als Fachaufsichtsbehörde über den Bundesnachrichtendienst darf den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen mit der Begründung verweigern, dass die betreffenden Schriftstücke vom Bundesnachrichtendienst stammen. Entsprechendes gilt für Informationen des Bundesamts für Verfassungsschutz, die das Bundeskanzleramt im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit für die Nachrichtendienste erhalten hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
BVerwG: Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste beim Bundeskanzleramt
von Carl Christian Müller
Der Kläger, ein Journalist einer überregionalen Tageszeitung, verlangt vom Bundeskanzleramt Zugang zu Akten über die RAF, die Terroranschläge des Jahres 1977 und die nachfolgenden Strafverfahren. Im Streit stehen noch Unterlagen, die vom Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für Verfassungsschutz stammen. Das Oberverwaltungsgericht hat das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt: Dem Zugang stehe die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes. Diese Bereichsausnahme schließe den Anspruch auf Zugang zu nachrichtendienstlichen Unterlagen umfassend aus, ungeachtet der Behörde, bei der der Antrag gestellt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem gefolgt, soweit es sich um Ansprüche gegen das Bundeskanzleramt handelt. § 3 Nr. 8 IFG privilegiert die Nachrichtendienste, die zum Schutz vor Ausforschung insbesondere ihrer operativen Tätigkeit vom Informationszugang vollständig ausgenommen sind. Der vom Gesetzgeber bezweckte lückenlose Schutz der Tätigkeit der Nachrichtendienste gebietet die Erstreckung dieses Versagungsgrunds auch auf das Bundeskanzleramt, bei dem wegen seiner Aufgabe als Fachaufsichtsbehörde und Koordinierungsstelle typischerweise größere Mengen an Informationen der Nachrichtendienste anfallen.
BVerwG 7 C 18.14 - Urteil vom 25. Februar 2016
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 14.13 - Urteil vom 06. November 2014
VG Berlin 2 K 57.12 - Urteil vom 30. Mai 2013
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2016