Österreich darf seine geplante Altersgrenze von 14 Jahren für bestimmte Videoplattformen vorerst nicht beschließen. Die Europäische Kommission hat am 29. Oktober 2026 angekündigt, die Stillhaltefrist für den österreichischen Gesetzentwurf auf insgesamt zwölf Monate zu verlängern. Hintergrund ist der geplante EU KIDS Act, der den Schutz Minderjähriger im Internet europaweit einheitlich regeln soll.
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EU-Kommission bremst Österreichs geplante Social-Media-Altersgrenze
von Olivia Wykretowicz
Die Kommission begründet ihre Entscheidung mit der Gefahr unterschiedlicher nationaler Regelungen. Würden die Mitgliedstaaten jeweils eigene Altersgrenzen und technische Anforderungen einführen, müssten international tätige Plattformen unterschiedliche nationale Vorgaben erfüllen. Das will Brüssel mit dem EU KIDS Act verhindern. Über den Verordnungsvorschlag vom 17. September 2026 hat Mueller.legal bereits in einer vergangenen Newsmeldung berichtet. Zum Artikel "EU KIDS Act: EU-Kommission plant neue Regeln für Social Media, KI-Chatbots und Minderjährige"→
Österreich plant Altersgrenze von 14 Jahren für Videoplattformen
Österreich hatte seinen Gesetzentwurf am 28. Juli 2026 bei der Europäischen Kommission angemeldet. Die geplante Änderung des Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetzes sieht eine Altersgrenze von 14 Jahren für bestimmte Video-Sharing-Plattformen vor.
Erfasst werden sollen Angebote mit Funktionen, die nach Einschätzung des österreichischen Gesetzgebers die Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können. Die betreffenden Plattformen müssten das Alter ihrer Nutzer wirksam überprüfen und den Zugang für unter 14-Jährige beschränken.
Der Entwurf sieht außerdem Alterskontrollen für Videoplattformen vor, die aufgrund pornografischer oder gewalthaltiger Inhalte für sämtliche Minderjährigen unzugänglich bleiben sollen.
Die geplanten Regelungen sind in der EU-Datenbank TRIS unter der Notifizierungsnummer 2026/0405/AT dokumentiert.
Warum die EU-Kommission das österreichische Gesetz verzögert
Rechtsgrundlage der Entscheidung ist Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/1535.
Danach dürfen Mitgliedstaaten bestimmte nationale Vorschriften nicht verabschieden, solange ein europäisches Prüfverfahren läuft. Die übliche Stillhaltefrist beträgt drei Monate. Sie verlängert sich unter bestimmten Voraussetzungen auf zwölf Monate, wenn die Kommission feststellt, dass ein bereits vorgelegter EU-Gesetzgebungsvorschlag denselben Gegenstand betrifft.
Genau darauf beruft sich die Kommission im österreichischen Fall.
Der österreichische Entwurf wurde bereits im Juli 2026 angemeldet. Der EU KIDS Act folgte am 17. September 2026 und damit noch während der ursprünglichen Stillhaltefrist. Am 29. Oktober erklärte Kommissionssprecher Thomas Regnier, dass nationale Gesetzesvorhaben, die sich mit den geplanten europäischen Regeln überschneiden, vorerst zurückgestellt werden sollen.
Die Kommission will damit Zeit für die Verhandlungen zwischen Europäischem Parlament und Rat gewinnen und verhindern, dass parallel unterschiedliche nationale Regelungen entstehen.
Die Ankündigung erfolgte beim offiziellen Pressebriefing der EU-Kommission vom 29. Oktober 2026.
Frühestens Ende Juli 2027: Was die Stillhaltefrist bedeutet
Die angekündigten zwölf Monate beginnen nicht erst mit der Entscheidung vom 29. Oktober. Maßgeblich ist der Eingang der österreichischen Notifizierung am 28. Juli 2026.
Damit darf Österreich den betroffenen Gesetzentwurf nach der derzeitigen Entscheidung grundsätzlich nicht vor Ende Juli 2027 verabschieden. Die Stillhaltefrist kann unter den Voraussetzungen des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2015/1535 verlängert werden oder vorzeitig enden.
Die Kommission hat das österreichische Vorhaben damit nicht endgültig untersagt. Sie verzögert seine Verabschiedung, während auf europäischer Ebene über gemeinsame Regeln verhandelt wird.
Auch andere Mitgliedstaaten verfolgen eigene Altersgrenzen
Österreich ist nicht der einzige Mitgliedstaat, der den Zugang Minderjähriger zu sozialen Medien gesetzlich einschränken möchte.
Beim Pressebriefing am 29. Oktober verwies die Kommission auf weitere nationale Gesetzesvorhaben. Für deren Behandlung kommt es jedoch auf den jeweiligen Verfahrensstand an.
So stellte Kommissionssprecher Regnier klar, dass sich die Situation in Frankreich und Griechenland von der österreichischen unterscheidet. Dort waren bestimmte Stillhaltefristen bereits abgelaufen, bevor die Kommission ihren EU-KIDS-Act-Vorschlag vorlegte.
Ob ein nationaler Gesetzentwurf zurückgestellt werden muss, hängt somit nicht allein davon ab, ob er Altersgrenzen für soziale Medien vorsieht. Entscheidend sind auch der Zeitpunkt seiner Anmeldung und die Voraussetzungen des europäischen Notifizierungsverfahrens.
EU KIDS Act bleibt vorerst ein Gesetzgebungsvorschlag
Mit dem EU KIDS Act will die Kommission gemeinsame Regeln für den Schutz Minderjähriger bei sozialen Netzwerken, Videoplattformen, Online-Spielen und bestimmten KI-Anwendungen schaffen.
Der Entwurf sieht unter anderem gestaffelte Altersgrenzen, technische Altersprüfungen und Vorgaben für die Gestaltung digitaler Dienste vor. Die geplanten Anforderungen gehen damit über eine bloße Altersbeschränkung für Social Media hinaus.
Noch ist die Verordnung allerdings nicht beschlossen. Das Europäische Parlament und der Rat müssen sich zunächst über den endgültigen Gesetzestext verständigen. Bis dahin gelten die bestehenden Schutzpflichten, insbesondere nach dem Digital Services Act (DSA), weiter.
Die am 29. Oktober 2026 von der EU-Kommission bekannt gegebene Verlängerung der Stillhaltefrist für den österreichischen Gesetzentwurf macht deutlich, dass die geplante europäische Regulierung bereits Auswirkungen auf nationale Gesetzgebungsverfahren hat, obwohl der EU KIDS Act selbst noch nicht in Kraft ist.
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