Unterstützt ein Prominenter eine Kampagne für Fahrradhelme, dürfen Paparazzi-Fotos aus dem Privatleben des Prominenten beim Fahren ohne Fahrradhelm veröffentlicht werden. Fotos vom noch nicht schulpflichtigen Kind sind dagegen unzulässig.
- Medienrecht
Fahrradhelmkampagne Foto von Barbara Schöneberger ohne Helm darf veröffentlicht werden
von Carl Christian Müller
Fotografien von Kindern der Prominenten dagegen unzulässig
Fehlt da nicht was?
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 28.03.2019 einen Rechtsstreit zwischen einer Moderatorin und Journalistin und einem Boulevard-Magazin entschieden und ein Urteil des Landgerichts Köln bestätigt. Die Klägerin hatte sich im Jahr 2017 an der Kampagne „Du bist mir nicht egal“ für den Einsatz von Fahrradhelmen aktiv beteiligt. Das Magazin hatte danach Fotos der Prominenten und ihrer Tochter veröffentlicht, die ein Paparazzo heimlich aufgenommen hatte. In erster Instanz hatte das Landgericht ein Foto für zulässig gehalten, bei dem sie ohne Helm auf einem Fahrrad fahrend zu sehen war („Fehlt da nicht was?“). Ein Foto, auf dem sie ein Fahrrad schob und ein Bildausschnitt, auf dem ihre noch nicht schulpflichtige Tochter mit Helm zu sehen war, wurden dagegen als unzulässig eingestuft.
Eltern-Kind-Situation hat Vorrang vor Veröffentlichungsinteresse
Auf die Berufung, die nur der Verlag eingelegt hatte, bestätigte der 15. Zivilsenat das angefochtene Urteil. Der Schutz des damals noch nicht einmal schulpflichtigen Kindes und die besonders geschützte Eltern-Kind-Situation hätten Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse der Zeitschrift. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürften, müsse umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Gerade Kinder von Prominenten müssten sich in der Öffentlichkeit bewegen können, ohne das ständige Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten und/oder das der Familie auszulösen. Das gelte auch, wenn – wie hier – das Gesicht des Kindes unkenntlich gemacht worden sei. Das Kind sei nicht nur anhand der Merkmale des Fahrrades, sondern auch aufgrund der Wortberichterstattung erkennbar gewesen. Das Bild des Kindes habe auch nicht etwa deshalb veröffentlicht werden dürfen, weil sich die Mutter selbst widersprüchlich verhalten habe.
Vorbildfunktion Prominenter
Mit Blick auf die Vorbildfunktion Prominenter sei allerdings zu erwarten gewesen, dass diese sich an die Kernaussage der Kampagne „Du bist mir nicht egal“ halten würde. Dies habe sie jedenfalls in der Situation, in der sie auf dem Fahrrad fotografiert worden sei, nicht getan. Das gelte auch, wenn sie bei der fotografierten Fahrt - wie sie behauptet - nur eine ganz kurze Distanz mit einem dreirädrigen Rad in Schrittgeschwindigkeit über den Gehweg gefahren sei. Auch hierbei seien schwere Fahrradunfälle, etwa bei Grundstücksausfahrten oder beim Öffnen von Autotüren denkbar. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie in ihrer öffentlichen Selbstdarstellung bisweilen nicht nur ein Image als „perfekte“ Mutter pflege, sondern – oft selbstironisch – eingestehe, nicht alles perfekt zu machen. Dies alles dürfe sich aber nicht zu Lasten des Kindes auswirken. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.03.2019 - Az. 15 U 155/18
Quelle: Pressemitteilung OLG Köln vom