Das Wichtigste auf einen Blick
- KI-Zusammenfassungen können Presseverlegerrechte verletzen, wenn sie die geschützte Gestaltung eines Artikels erkennbar übernehmen und den Originalbeitrag ersetzen.
- KI-Anbieter können für solche Rechtsverletzungen haften, insbesondere wenn sie Zugriffsbeschränkungen umgehen oder angemessene Schutzmaßnahmen unterlassen.
- KI-Training kann grundsätzlich unter die Text-und-Data-Mining-Schranke fallen. Zugleich widerspricht der Generalanwalt der Rechtsauffassung des LG München I zur Speicherung geschützter Inhalte in KI-Modellen.
Streit zwischen Google und ungarischem Nachrichtenverlag
Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine Klage des ungarischen Unternehmens Like Company gegen Google Ireland Limited. Like Company betreibt mehrere werbefinanzierte Nachrichtenportale, darunter balatonkornyeke.hu.
Der Verlag wirft Google vor, seine Artikel ohne Zustimmung zum Training der Sprachmodelle hinter Gemini verwendet und anschließend über den KI-Chatbot wiedergegeben zu haben. Als Beleg präsentierte er eine Gemini-Antwort zu einem Artikel über den ungarischen Sänger Kozsó, der Delfine am Balaton ansiedeln wollte. Der Chatbot hatte diesen Artikel auf ausdrückliche Nutzeranfrage zusammengefasst.
Like Company sieht darin eine Verletzung seines Presseverlegerrechts nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/790 (DSM-Richtlinie). Das zuständige ungarische Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) daraufhin vier Fragen zur rechtlichen Einordnung von KI-Training und KI-generierten Antworten vor.
Am 3. November 2026 legte Generalanwalt Maciej Szpunar seine Schlussanträge in der Rechtssache C-250/25 vor. Schlussanträge sind Teil des Verfahrens vor dem EuGH. Darin untersucht ein Generalanwalt die rechtlichen Fragen und schlägt dem Gerichtshof vor, wie er entscheiden sollte. Seine Einschätzung ist nicht bindend. Die Richter können ihr folgen, aber auch davon abweichen.
Wann verletzt eine KI-Zusammenfassung das Presseverlegerrecht?
Nach Auffassung des Generalanwalts schützt das Presseverlegerrecht nicht die berichteten Tatsachen selbst, sondern deren konkrete Ausdrucksform. Dazu gehören insbesondere Aufbau, Struktur und Formulierung eines Artikels.
Ein KI-Chatbot darf daher grundsätzlich Informationen aus Presseartikeln aufgreifen und neu darstellen. Problematisch wird es, wenn die Antwort die geschützte Gestaltung eines Artikels erkennbar übernimmt und dadurch zu dessen unmittelbarem Ersatz wird.
Entscheidend ist nicht, ob die KI wortwörtlich kopiert. Auch eine umformulierte Zusammenfassung kann eine Rechtsverletzung darstellen, wenn die charakteristische Anordnung, Struktur und sprachliche Gestaltung des ursprünglichen Artikels erhalten bleiben.
Dabei unterscheidet Szpunar zwischen verschiedenen journalistischen Texten. Umfangreiche Analysen mit eigenständiger Struktur und Argumentation lassen sich in KI-Antworten eher wiedererkennen als kurze, rein informative Nachrichtenmeldungen.
Die bloße Wiedergabe derselben Tatsachen reicht dagegen nicht aus. Selbst wenn Nutzer wegen einer KI-Zusammenfassung die ursprüngliche Nachrichtenseite nicht mehr besuchen, begründet das allein noch keine Verletzung des Presseverlegerrechts.
Wann haftet der Anbieter eines KI-Chatbots?
Eine rechtsverletzende KI-Antwort führt nach den Schlussanträgen nicht automatisch zur Haftung des Chatbot-Anbieters.
Szpunar unterscheidet zwischen der Verantwortung des Nutzers, der eine bestimmte Anfrage stellt, und der möglichen Verantwortlichkeit des Anbieters. Dieser kann insbesondere dann haften, wenn entsprechende Rechtsverletzungen zum Geschäftsmodell seines Dienstes gehören oder er angemessene Maßnahmen zur Verhinderung solcher Nutzungen unterlässt.
Daraus ergeben sich zwei wesentliche Anforderungen:
-
Technische Zugriffsbeschränkungen beachten: KI-Dienste sollen wirksame Maßnahmen respektieren, mit denen Verlage den Zugriff auf ihre Inhalte beschränken.
-
Rechtsverletzende Ausgaben verhindern: Anbieter sollen beispielsweise durch geeignete Filter verhindern, dass ihre Chatbots geschützte Artikel systematisch in erkennbarer Form wiedergeben.
Hat ein Anbieter angemessene Schutzmaßnahmen getroffen, sollen ihm vereinzelte Rechtsverletzungen durch den Chatbot nach Szpunars Auffassung grundsätzlich nicht zugerechnet werden.
Eine weitere wichtige Aussage: Ein Verlag stimmt der Nutzung seiner Inhalte durch KI-Chatbots nicht schon dadurch zu, dass er diese kostenlos veröffentlicht. Szpunar berücksichtigt dabei, dass eine Sperrung bestimmter Google-Bots zugleich die Sichtbarkeit in der regulären Suchmaschine beeinträchtigen kann.
KI-Training: Wann greift die Text-und-Data-Mining-Schranke?
Ob Google die Artikel der Like Company tatsächlich zum Training seiner Sprachmodelle verwendet hat, ist nach Auffassung des Generalanwalts nicht hinreichend belegt. Zudem sei das Training selbst keine Online-Nutzung im Sinne des Presseverlegerrechts. Die entsprechenden Vorlagefragen hält Szpunar deshalb für hypothetisch.
Dennoch setzt er sich ausführlich mit den allgemeinen urheberrechtlichen Fragen des KI-Trainings auseinander.
Seiner vorläufigen Auffassung nach entstehen beim Sammeln und Verarbeiten geschützter Trainingsdaten grundsätzlich urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen. Diese können jedoch unter die Text-und-Data-Mining-Schranke nach Art. 4 DSM-Richtlinie fallen.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die Inhalte rechtmäßig zugänglich sind und Rechteinhaber ihre Nutzung für Text und Data Mining nicht wirksam ausgeschlossen haben. Für solche Nutzungsvorbehalte hält Szpunar beispielsweise robots.txt oder Google-Extended für geeignet. Unter bestimmten Voraussetzungen könnten auch entsprechend formulierte Nutzungsbedingungen ausreichen.
Die Schranke soll allerdings nicht uneingeschränkt gelten. Nach Szpunars Auffassung müssen KI-Entwickler geeignete Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass ihre Modelle geschützte Trainingsinhalte zu weitgehend wiedergeben. Andernfalls könne ihnen die Berufung auf die Schrankenregelung versagt werden.
Anders als beim Training greift die TDM-Schranke nach seiner Ansicht nicht, wenn ein Chatbot einen konkreten Presseartikel in Echtzeit abruft, um daraus eine Antwort zu erstellen. Dieses Verfahren wird als Retrieval-Augmented Generation (RAG) bezeichnet. Für dabei entstehende technische Kopien kann unter bestimmten Voraussetzungen die Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungen gelten.
Widerspruch zum LG München I im Verfahren GEMA gegen OpenAI
Besonders interessant für die deutsche Rechtsprechung sind Szpunars Ausführungen zur sogenannten Memorisierung geschützter Inhalte in Sprachmodellen.
Das Landgericht München I hatte am 11. November 2025 (Az. 42 O 14139/24) im Verfahren GEMA gegen OpenAI angenommen, dass die Speicherung geschützter Liedtexte in den Parametern eines KI-Modells eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung darstellen kann.
Szpunar hält diese Schlussfolgerung für fragwürdig. Ein trainiertes Sprachmodell sei keine Datenbank, in der geschützte Texte unmittelbar gespeichert würden. Dass ein Modell auf bestimmte Anfragen hin nahezu wortgleiche Passagen aus seinen Trainingsdaten ausgeben kann, belege nicht automatisch eine Vervielfältigung dieser Inhalte innerhalb des Modells.
Während das LG München I bereits in der Memorisierung geschützter Inhalte eine Vervielfältigung sieht, unterscheidet Szpunar zwischen Vervielfältigungen während des Trainings und den später tatsächlich generierten Ausgaben.
Auch nach seiner Auffassung können KI-Ausgaben Urheberrechte verletzen. Die Rechtsverletzung liegt dann jedoch in der konkreten Wiedergabe, nicht zwangsläufig bereits im trainierten Modell.
Eine verbindliche Klärung dieser Streitfrage ist im vorliegenden Verfahren nicht zu erwarten. Szpunar hat seine Ausführungen zum KI-Training ausdrücklich als vorläufig gekennzeichnet.
Was bedeuten die Schlussanträge für Verlage und KI-Anbieter?
Im konkreten Verfahren sieht Szpunar erhebliche Schwierigkeiten für Like Company. Die vorgelegte Gemini-Antwort enthalte zwar ähnliche Informationen wie der ursprüngliche Artikel. Dessen geschützte sprachliche Gestaltung sei jedoch kaum erkennbar. Außerdem habe der Verlag offenbar keine wirksamen Zugriffsbeschränkungen eingerichtet, während Google geeignete Schutzmaßnahmen getroffen zu haben scheine. Die abschließende Prüfung bleibt dem ungarischen Gericht vorbehalten.
Für Presseverlage rückt damit die Dokumentation möglicher Rechtsverletzungen in den Mittelpunkt. Wer die Nutzung seiner Artikel durch KI-Chatbots beanstandet, sollte entsprechende Antworten sichern und mit den Originalbeiträgen vergleichen. Szpunar schlägt hierfür auch Beweiserleichterungen vor: Eine nachvollziehbare Stichprobe ähnlicher KI-Antworten könnte ausreichen, um zunächst eine Vermutung für die Nutzung der Inhalte zu begründen.
Für Unternehmen, die eigene Chatbots betreiben oder KI-Anwendungen mit externen Informationsquellen entwickeln, betrifft die rechtliche Prüfung vor allem die technische Ausgestaltung. Entscheidend können der rechtmäßige Zugriff auf Inhalte und geeignete Maßnahmen gegen rechtsverletzende Ausgaben sein.
Die Schlussanträge verdeutlichen damit eine zentrale Unterscheidung: Eine zulässige Nutzung geschützter Inhalte für das KI-Training bedeutet nicht automatisch, dass auch jede spätere Ausgabe des Modells zulässig ist.
Mueller.legal berät Unternehmen zu den rechtlichen Anforderungen beim Einsatz und bei der Entwicklung eigener KI-Anwendungen, insbesondere zu urheberrechtlichen Risiken und Anbieterpflichten.
Die Schlussanträge im Überblick
- Gericht: Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- Verfahren: Vorabentscheidungsverfahren
- Generalanwalt: Maciej Szpunar
- Datum: 3. November 2026
- Rechtssache: C-250/25 – Like Company
- Beteiligte: Like Company Kft. gegen Google Ireland Limited
- Vorlegendes Gericht: Budapest Környéki Törvényszék (Ungarn)
- Relevante Normen: Art. 4 und 15 Richtlinie (EU) 2019/790 (DSM-Richtlinie); Art. 2, 3 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-Richtlinie)
- ECLI: ECLI:EU:C:2026:919
- Status: Schlussanträge; Entscheidung des EuGH steht noch aus
- Fundstelle: Schlussanträge im Volltext (InfoCuria)