Die fristlose außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 13.05.2013 wurde vom Landesarbeitsgericht für wirksam angesehen.
Nach einer umfassenden Beweisaufnahme stellte das Landesarbeitsgericht anhand einer Vielzahl von bestehenden Indizien fest, dass der Kläger privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche "DVD" bzw. "CD-Rohlinge" kopiert hat. Darin läge - so das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt - eine erhebliche Pflichtverletzung durch den Kläger. Das Vertrauensverhältnis sei damit endgültig zerstört.
Auch eine umfassende Interessenabwägung könne aufgrund der ganz erheblichen Pflichtverletzungen nur zu Lasten des Klägers ausfallen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil vom 26. Mai 2016 - 6 Sa 23/16
Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Sachsen vom 26. Mai 2016