Erst die Rezensentin, dann die Plattform
Ausgangspunkt war eine Ein-Sterne-Bewertung über den Online-Versandhandel der Klägerin. Die Bewertung war unter dem Klarnamen der Verfasserin veröffentlicht. Da sich die Rezensentin einer konkreten Kundenbeziehung zuordnen ließ, ging die Klägerin zunächst gegen sie vor: Abmahnung, Erinnerung, Klage. Auf keine dieser Stufen reagierte die Verfasserin.
Das LG Erfurt untersagte ihr die beanstandeten Äußerungen mit Versäumnisurteil vom 15.05.2024 (2 O 366/24). Das Urteil wurde rechtskräftig. Die Bewertung blieb gleichwohl auf Trustpilot online.
Der nächste Schritt wäre ein Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO gegen die Rezensentin gewesen. Darauf verzichtete die Klägerin bewusst. Nach ihrem Eindruck war die Verfasserin mit dem Verfahren erkennbar überfordert und wirtschaftlich kaum leistungsfähig. Statt sie weiter zu belasten, wandte sich die Klägerin an diejenige, die die Bewertung öffentlich zugänglich hielt: Trustpilot.
„Nicht an diesem Rechtsdokument beteiligt“
Am 31.10.2024 übersandte die Klägerin Trustpilot das rechtskräftige Urteil und verlangte die Entfernung der Bewertung. Trustpilot lehnte ab. Die Begründung vom 08.11.2024 fiel knapp aus: Man könne dem Verlangen nicht nachkommen, weil Trustpilot „nicht an diesem Rechtsdokument beteiligt“ sei. Die Bewertung solle erneut über die regulären Trustpilot-Meldewege beanstandet werden.
Damit wurde aus der rechtswidrigen Bewertung ein eigener Streit mit der Plattform.
Trustpilot war zwar nicht Partei des Verfahrens gegen die Rezensentin. Nach Kenntnis von Bewertung, Verfasserin, Kundenbeziehung und rechtskräftigem Unterlassungstitel musste die Plattform aber nach Auffassung der Klägerin selbst prüfen, ob sie die Bewertung weiter veröffentlichen durfte. Als Trustpilot untätig blieb, mahnte die Klägerin die Plattform ab und klagte auf Unterlassung.
Zwei Störer, zwei Verfahren
Im Prozess verteidigte sich Trustpilot unter anderem damit, die Klägerin könne den bestehenden Titel gegen die Rezensentin vollstrecken. Das überzeugte das Gericht nicht.
Gegenstand des neuen Verfahrens war nicht die Vollstreckung des ersten Urteils. Es ging um Trustpilots eigenes Verhalten nach Kenntnis der Rechtsverletzung. Rezensentin und Plattform waren zwei verschiedene Störer: Die Rezensentin haftete für ihre eigene Äußerung, Trustpilot für das weitere Bereithalten der Bewertung trotz konkreten Hinweises.
Auch der Umstand, dass das erste Urteil als Versäumnisurteil ergangen war, half Trustpilot nicht. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hatten im Termin zur mündlichen Verhandlung eingewandt, ein Versäumnisurteil beinhalte keine echte gerichtliche Prüfung. Die Vorsitzende der 10 Zivilkammer stellte klar: Auch ein Versäumnisurteil ergehe beim Landgericht Erfurt nicht ungeprüft. Das Gericht muss vor Erlass prüfen, ob der Klägervortrag schlüssig ist und den geltend gemachten Anspruch trägt, § 331 Abs. 2 ZPO.
„Trustpilot hat im Verfahren wiederholt darauf verwiesen, dass gegen die Rezensentin ‚nur‘ ein Versäumnisurteil vorlag“, sagt Carl Christian Müller, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, der die Klägerin vertreten hat. „Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung jedoch sehr deutlich gemacht, dass es auch im Fall der Säumnis der beklagten Partei eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung vornimmt. Das Gericht hatte die Unterlassungsansprüche im Vorverfahren gerade nicht ungeprüft zugesprochen.“
DSA schützt nicht vor Unterlassung
Das LG Erfurt verurteilte Trustpilot zur Unterlassung der weiteren Veröffentlichung. Den Anspruch stützte das Gericht auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht.
Dogmatisch bemerkenswert sind die Ausführungen zum Digital Services Act. Trustpilot ist als Bewertungsplattform Hosting-Dienst im Sinne des DSA. Art. 6 DSA enthält Haftungsprivilegierungen für Nutzerinhalte. Daraus folgt aber kein Recht, einen rechtswidrigen Inhalt nach hinreichend konkretem Hinweis dauerhaft weiter zu verbreiten.
Das Gericht stellte auf Art. 6 Abs. 4 DSA ab. Danach bleibt unberührt, dass Gerichte nach nationalem Recht von einem Diensteanbieter verlangen können, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Das LG Erfurt folgt damit der Linie des OLG Nürnberg (Urt. v. 23.07.2024 – 3 U 2469/23): Die Grundsätze der mittelbaren Störerhaftung und der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog bestehen auch unter dem DSA fort.
Entscheidend war die weitere Veröffentlichung nach Kenntnis. Trustpilot kannte die Bewertung, die Identität der Rezensentin, den Zusammenhang mit der Klägerin, den Unterlassungstitel und spätestens nach weiterer Korrespondenz auch dessen Rechtskraft. Trotzdem blieb die Bewertung online.
Einordnung
Die Entscheidung überführt die vom BGH entwickelte Hostprovider-Haftung in die Systematik des DSA. Für Bewertungsplattformen ist die Botschaft deutlich: Wer nach einem konkreten Hinweis auf eine rechtswidrige Bewertung untätig bleibt, kann selbst auf Unterlassung haften.
Besondere Bedeutung hat der Fall, weil bereits ein rechtskräftiger Titel gegen die Verfasserin vorlag. Ein solcher Titel bindet die Plattform nicht unmittelbar. Er kann aber die Prüfpflicht der Plattform erheblich verdichten. Ignoriert sie ihn, wird aus der fremden Bewertung ein eigenes Haftungsrisiko.
Eine Besonderheit des Verfahrens ergibt sich nicht aus den Entscheidungsgründen, war aber aktenkundig: Das Trustpilot-Profil der Klägerin war nicht geclaimt. Das ist relevant, weil Trustpilot in seinen Business-Bedingungen für geclaimte Unternehmensprofile eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte von England und Wales vorsieht. Diese Frage stellte sich im Erfurter Verfahren nicht.
Das Urteil ist rechtskräftig. Trustpilot hat der Klägerin die Verfahrenskosten erstattet. Die Klägerin wurde von Mueller.legal, Berlin, vertreten.
LG Erfurt, Urt. v. 22.04.2026 – 10 O 304/25
Vorverfahren gegen die Verfasserin: LG Erfurt, Versäumnisurt. v. 15.05.2024 – 2 O 366/24
Weitere Informationen zu Trustpilot-Bewertungen
Wann Unternehmen gegen rechtswidrige Trustpilot-Bewertungen vorgehen können, welche Nachweise erforderlich sind und wie ein Verfahren typischerweise abläuft, erläutern wir auf unserer Themenseite: