• Plattformregulierung

LG Frankfurt: Meta haftet für Scam-Ads und Fake-Profile

Das Landgericht Frankfurt am Main nimmt Meta für Fake-Profile und betrügerische Werbung auf Facebook und Instagram unmittelbar in die Haftung. Entscheidend ist dabei nicht nur, dass Meta gemeldete Inhalte teilweise erst nach Wochen entfernte. Nach Auffassung des Gerichts kann sich Meta wegen der algorithmischen Steuerung seiner Plattformen bereits nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 6 Digital Services Act (DSA) berufen (Urt. v. 16.09.2026 – 2-06 O 234/25).

von Olivia Wykretowicz

Symbolbild für Fake-Profile und betrügerische Werbung auf Facebook und Instagram

Geklagt hatten das Finanzportal Finanzfluss und dessen Mitgründer Thomas Kehl. Betrüger verwendeten die Marke des Unternehmens sowie Namen und Bilder Kehls für Fake-Profile und Werbeanzeigen. Das LG Frankfurt verurteilte Meta unter anderem zur Unterlassung und Auskunft und stellte eine Schadensersatzpflicht fest. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das LG Frankfurt sieht Meta nicht lediglich als neutralen Speicheranbieter. Meta bestimme durch Algorithmen und sein Werbeauktionssystem mit, unter welchen Bedingungen Inhalte verbreitet werden.
  • Deshalb könne sich Meta bei den streitgegenständlichen Inhalten nach Auffassung des Gerichts nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 6 DSA berufen.
  • Selbst wenn Art. 6 DSA anwendbar wäre, hätte Meta nach Ansicht der Kammer teilweise nicht schnell genug reagiert. Löschzeiten von 14 beziehungsweise 20 Tagen waren bei den konkreten eindeutigen Rechtsverletzungen nicht mehr „zügig“.
  • Meta muss nach dem Urteil auch Auskunft über sinngleiche Inhalte und die damit erzielten Einnahmen erteilen.

Für Unternehmen ist die Entscheidung vor allem dann relevant, wenn ihre Marke, ihr Name oder Bilder von Führungspersonen wiederholt für Fake-Profile oder betrügerische Werbung missbraucht werden. Dabei geht es nicht nur um die Löschung einzelner Inhalte, sondern auch um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Plattformbetreiber bestehen können. Mehr zum Vorgehen gegenüber Plattformen finden Sie auf unserer Seite zu Plattformhaftung und Digital Services Act.

Rund 256 Verstöße innerhalb eines Monats gemeldet

Unbekannte Dritte hatten auf Facebook und Instagram Profile und Beiträge erstellt, die den Eindruck erweckten, von Finanzfluss oder Thomas Kehl zu stammen. Verwendet wurden unter anderem die Unternehmenskennzeichen sowie Name und Bilder Kehls. Über Links wurden Nutzer zu vermeintlichen Finanz- und Anlageangeboten geführt.

Finanzfluss meldete zwischen dem 29. Juli und dem 28. August 2024 rund 256 Verstöße über Metas „Brand Rights Protection Tool“. Dabei hinterlegte das Unternehmen auch Referenzbilder. Trotzdem erschienen anschließend weitere identische oder sinngleiche Inhalte.

Nach den Feststellungen des Gerichts waren dadurch unter anderem das Unternehmenspersönlichkeitsrecht von Finanzfluss sowie das Persönlichkeitsrecht, Namensrecht und Recht am eigenen Bild von Thomas Kehl betroffen.

Warum Metas Algorithmen für die Haftung entscheidend sind

Der rechtlich besonders interessante Teil des Urteils betrifft Art. 6 DSA. Die Vorschrift privilegiert Hostingdienste grundsätzlich bei fremden, von Nutzern gespeicherten Informationen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Anbieter keine entsprechende Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat oder nach Kenntniserlangung zügig tätig wird.

Das LG Frankfurt geht im Fall Meta jedoch einen Schritt weiter. Nach seiner Auffassung übt Meta selbst Kontrolle über die streitgegenständlichen Inhalte aus.

Bei Werbeanzeigen entscheidet Meta nach den Feststellungen des Gerichts in einem automatisierten Auktionsverfahren über Rangfolge und Zeitpunkt der Anzeigen. In die Auswahl fließt außerdem ein von Meta festgelegter Qualitätsscore ein. Auch bei gewöhnlichen Nutzerinhalten steuert Meta die Reihenfolge im Feed algorithmisch.

Das Gericht wendet damit eine erst wenige Monate alte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs an. Der EuGH hatte am 16. Juni 2026 in den verbundenen Rechtssachen C-188/24 und C-190/24 entschieden, dass ein Plattformbetreiber Kontrolle über Informationen ausüben kann, wenn ein Algorithmus in seinem Interesse bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge Inhalte verbreitet werden.

Das LG Frankfurt hält diese Grundsätze auch auf Art. 6 DSA für übertragbar und kommt zu dem Ergebnis: Meta könne sich bei den betroffenen Inhalten nicht auf das Haftungsprivileg berufen.

Nicht jeder Algorithmus führt automatisch zur Haftung

Die Entscheidungsgründe enthalten dabei eine wichtige Einschränkung. Nach Auffassung des LG Frankfurt reicht der bloße Einsatz eines Algorithmus nicht automatisch aus.

Das Gericht unterscheidet beispielsweise zwischen Systemen, die Fake-Profile, Spam oder rechtswidrige Inhalte herausfiltern, und Algorithmen, die den Feed nach Kriterien zusammenstellen, die jedenfalls auch den geschäftlichen Interessen des Plattformbetreibers dienen.

Entscheidend ist nach diesem Ansatz deshalb nicht allein, ob eine Plattform Algorithmen verwendet. Es kommt darauf an, welche Kontrolle sie damit über die konkrete Verbreitung von Inhalten ausübt.

Genau diese Abgrenzung macht das Urteil über den Finanzfluss-Fall hinaus relevant. Folgt man der Argumentation des LG Frankfurt, kann bei weiteren algorithmisch kuratierten Plattformdiensten entscheidend werden, ob tatsächlich noch eine privilegierte Hosting-Tätigkeit im Sinne von Art. 6 DSA vorliegt.

14 beziehungsweise 20 Tage waren zu lang

Das Gericht stützt die Haftung noch auf eine zweite Begründung. Selbst wenn Meta Art. 6 DSA für sich in Anspruch nehmen könnte, habe das Unternehmen in mehreren Fällen nicht zügig genug reagiert.

Bei zwei konkret untersuchten Inhalten lagen zwischen Meldung und Löschung 20 beziehungsweise 14 Tage. Bei den nach Ansicht des Gerichts eindeutigen Rechtsverletzungen war das zu lang.

Damit sollte die Entscheidung nicht so verstanden werden, dass nach dem DSA generell eine feste Löschfrist von 14 Tagen oder weniger gilt. Das Gericht bewertet vielmehr die konkreten Inhalte und deren eindeutige Rechtswidrigkeit. Aus dem Urteil lässt sich deshalb keine allgemeine Löschfrist für Plattformen ableiten.

Einmal melden kann bei sinngleichen Inhalten reichen

Die Entscheidung beschränkt sich zudem nicht auf die einzelnen gemeldeten Inhalte. Das LG Frankfurt bezieht auch sinngleiche Fake-Inhalte ein.

Damit knüpft die Kammer an die Rechtsprechung des OLG Frankfurt an. Der 16. Zivilsenat hatte bereits im März 2025 zu Deep-Fake-Werbung entschieden, dass Meta nach einem hinreichend konkreten Hinweis nicht verlangen kann, dass praktisch identische Inhalte immer wieder einzeln neu gemeldet werden.

Im Finanzfluss-Verfahren waren die Hinweise besonders detailliert. Das Unternehmen hatte nicht nur einzelne Verstöße gemeldet, sondern Referenzbilder hinterlegt und Meta mitgeteilt, anhand welcher Merkmale sich Fake-Profile und Fake-Posts erkennen ließen.

Für Unternehmen, die wiederholt von Fake-Profilen betroffen sind, zeigt der Fall damit auch die Bedeutung einer strukturierten Dokumentation. Wiederkehrende Bilder, Namen, Marken, Account-Bezeichnungen und andere Erkennungsmerkmale können für die Frage relevant sein, welche weiteren Inhalte die Plattform erkennen und berücksichtigen kann.

Meta muss auch über Einnahmen Auskunft geben

Das Urteil geht über die Entfernung der Fake-Inhalte hinaus. Meta muss den Klägern nach dem Tenor Auskunft darüber erteilen, in welchem Umfang die erfassten und sinngleichen Inhalte verbreitet, abgerufen oder öffentlich zugänglich gemacht wurden.

Dazu gehört eine Aufstellung der jeweiligen URLs und Abrufzahlen sowie der Einnahmen, die Meta mit diesen Inhalten erzielt hat.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass Meta zum Ersatz der bereits entstandenen und künftigen Schäden aus den erfassten und sinngleichen Verletzungshandlungen verpflichtet ist. Für Thomas Kehl bejahte es zusätzlich dem Grunde nach eine Geldentschädigung wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Das Urteil des LG Frankfurt vom 16. September 2026 ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt werden.

Gerade die Übertragung der neuen EuGH-Rechtsprechung auf Art. 6 DSA dürfte deshalb für die weitere Entwicklung der Plattformhaftung relevant bleiben.

Die Entscheidung auf einen Blick

  • Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidung: Urteil vom 16.09.2026
  • Aktenzeichen: 2-06 O 234/25
  • Kläger: Betreiber des Finanzportals Finanzfluss und Mitgründer Thomas Kehl
  • Beklagte: Meta
  • Kernnorm: Art. 6 DSA
  • Weitere betroffene Rechte: Unternehmenspersönlichkeitsrecht, Persönlichkeitsrecht, Namensrecht, Recht am eigenen Bild und Kennzeichenrechte
  • Status: nicht rechtskräftig

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