Im Jahr 2012 erschienen auf einer Internetplattform Beiträge, in denen die Kläger zu 1 und 2 namentlich genannt und unter anderem als Rassisten bezeichnet werden. Neben weiteren Einzelheiten wird angegeben, dass die Kläger zu 1 und 2 sich – zum Teil unter einem Pseudonym – islamfeindlich geäußert hätten. Der Kläger zu 3 wird ebenfalls namentlich genannt. Die Kläger sehen sich durch diese Artikel in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Sie fordern von Google die Entfernung von auf diese Artikel führenden Suchergebnissen und Links. Die Kläger halten ein Vorgehen gegen den Verfasser der Beiträge und den Betreiber der Internetplattform im Ausland für zwecklos, zumal die Artikel kein Impressum ausweisen. Sie haben deshalb von der Beklagten zunächst verlangt, konkret bezeichnete Links nicht mehr als Suchergebnis auszuweisen. Dem ist die Beklagte vorgerichtlich nachgekommen. Nachdem die Beiträge aber daraufhin auf eine andere Seite derselben Internetplattform verschoben worden sind und daher von der Suchmaschine der Beklagten wieder aufgefunden wurden, verlangen die Kläger von der Beklagten, unabhängig von der Suchanfrage, gar kein auf die Hauptdomain der Internetplattform verweisendes Suchergebnis mehr anzuzeigen. Dies hat die Beklagte abgelehnt.
OLG Karlsruhe: Klage gegen Google wegen Verlinkung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge erfolglos
von Carl Christian Müller
Das Landgericht Heidelberg hat der Klage teilweise stattgegeben. Zwar stehe den Klägern kein Anspruch auf eine Sperrung der Anzeige jeglicher Suchergebnisse der Internetdomain zu. Im Falle eines Klägers sei die Beklagte jedoch verpflichtet, bei Eingabe seines Namens keinen Link mehr zu dem vom Landgericht als ehrverletzend beurteilten Beitrag anzuzeigen. Darüber hinaus bestünden teilweise Schadensersatzansprüche. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Seiten Berufung eingelegt.
Der unter anderem für Pressesachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Klage vollständig abgewiesen. Den Klägern stünden selbst dann keine Ansprüche gegen die Beklagte zu, wenn die Beiträge die Kläger rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt hätten. Die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin hafte nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung. Ihren daraus herzuleitenden Pflichten habe die Beklagte aber genügt, indem sie jeweils den konkreten Link zu dem Artikel als Suchergebnis gesperrt habe, nachdem sie die Kläger auf den Artikel hingewiesen hätten. Es obliege dem Betroffenen, der Beklagten die konkreten Links mitzuteilen, durch die er rechtswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt werde. Die Suchmaschinenbetreiberin sei nicht verpflichtet, ihrerseits von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen. Im Übrigen seien die dem Verfahren zugrunde liegenden, von Dritten ins Internet eingestellten Beiträge im konkreten Fall im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht als rechtswidrig zu bewerten.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit können die Kläger lediglich noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 14.12.2016, 6 U 2/15
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.12.2016