Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat gestern entschieden, dass nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, die Bundestagsabgeordnete Renate Künast, Bündnis 90/Die Grünen, habe geäußert: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt“. Dieses Zitat ist falsch.
Renate Künast kann Untersagung eines Falschzitats verlangen
von Carl Christian Müller
LG Frankfurt urteilt zu Gunsten der Grünen-Politikerin
„Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist.“...
Renate Künast war im Jahr 1986 Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses. Im Rahmen einer Rede einer anderen Abgeordneten bei einer Debatte über Gewalt gegen Kinder in Familien tätigte Frau Künast einen Zwischenruf auf eine Zwischenfrage eines CDU-Abgeordneten. Er hatte die andere Abgeordnete gefragt, wie jene zu einem Antrag der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufzuheben. Laut Protokoll der Debatte lautete der Zwischenruf Renate Künasts: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist.“
Im März 2019 veröffentlichte der Beklagte des gestern entschiedenen Verfahrens auf Facebook einen Beitrag mit einem Bild von Renate Künast. Daneben war als Text eingefügt: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt“. Unter diesem Beitrag wurden viele Kommentare mit herabsetzendem Inhalt abgegeben.
...unzulässiger Eindruck, Künast habe die Äußerung so gesagt
Auf einen Eilantrag von Renate Künast hin erließ das Landgericht Frankfurt am Main am 15. Mai 2019 einen Beschluss. Darin wurde es dem Beklagten untersagt, durch den genannten Facebookeintrag den Eindruck zu erwecken, Frau MdB Künast habe die darin zitierte Äußerung getätigt. Gegen diesen Beschluss legte der Beklagte Widerspruch ein. Mit dem gestrigen Urteil hat die Pressekammer des Landgerichts ihren Beschluss vom 15. Mai 2019 bestätigt und damit den Widerspruch des Beklagten zurückgewiesen.
Falsche Tatsachenbehauptung
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, bei dem Zitat handele es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung. Der Durchschnittsbetrachter verstehe die neben dem Bildnis von Frau Künast abgebildete Aussage im Gesamtkontext so, als habe sie das erklärt. Dieser vom Beklagten hervorgerufene Eindruck sei aber falsch, denn Frau Künast habe tatsächlich nicht gesagt „…ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“ Das Unterschieben dieses falschen Zitats verletze Frau Künast in ihrem Persönlichkeitsrecht.
Hinzu komme, dass der Beklagte den seinerzeit vor dem Berliner Abgeordnetenhaus getätigten Zwischenruf Renate Künasts außerhalb des Kontexts wiedergebe. Bei einem durchschnittlichen Leser entstehe dadurch der Eindruck, dass es sich noch um eine aktuelle Äußerung von Frau Künast handele. Dass der Zwischenruf im Rahmen der politischen Debatte aber bereits über 30 Jahre zurückliegt, offenbarte der Beklagte nicht.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main 5. Dezember 2019 (Az.: 2-03 O 194/19) ist nicht rechtskräftig. Dagegen kann binnen eines Monats Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt werden.