Quadratisch, praktisch und markenrechtlich geschützt? Ritter Sport hat im Streit um die Verpackung eines quadratischen Haferriegels vor dem Oberlandesgericht Stuttgart gewonnen. Anders als die Vorinstanz sah das Gericht eine Verletzung der bekannten Formmarke (Urteil vom 5. November 2026, Az. 2 U 3/26). Dabei spielte nicht nur die Ähnlichkeit der Verpackungen eine Rolle, sondern auch ein Werbespruch, der an den bekannten Ritter-Sport-Slogan erinnert.
- Markenrecht
Ritter Sport gewinnt Markenstreit: OLG untersagt Verpackung für quadratische Haferriegel
von Olivia Wykretowicz
Haferriegel gegen Schokolade: Worum ging es vor Gericht?
Der Mannheimer Hersteller Wacker vertreibt unter der Bezeichnung „MONNEMer QUADRAT BIO“ Haferriegel in den Geschmacksrichtungen Kakao Haselnuss und Kokos Mandel. Die Produkte wurden in einer quadratischen Verpackung angeboten, gegen die Ritter Sport markenrechtlich vorging.
Ritter Sport verfügt über eine dreidimensionale Formmarke, die seit dem 28. August 2001 unter anderem für Tafelschokolade eingetragen ist. Geschützt ist die charakteristische quadratische Verpackungsform mit seitlichen Verschlusslaschen und einer quer über die Rückseite verlaufenden Verschlusslasche. Die eingetragene Marke enthält weder Schriftzüge noch Bilder. Ritter Sport sah durch die Verpackungen des Haferriegels seine Markenrechte verletzt und klagte auf Unterlassung sowie weitere Ansprüche.
Das Landgericht Stuttgart wies die Klage zunächst ab (Az. 17 O 192/25). Es sah weder eine Verwechslungsgefahr noch eine unzulässige Ausnutzung des Rufs der bekannten Marke.
Im Berufungsverfahren kam das OLG Stuttgart nun zum gegenteiligen Ergebnis und gab Ritter Sport vollständig recht.
Warum das OLG Stuttgart eine Markenverletzung sieht
Das Oberlandesgericht bejahte eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Entscheidend waren dabei drei Faktoren:
-
Ähnlichkeit der Waren: Schokolade und Haferriegel seien zumindest durchschnittlich ähnliche Produkte.
-
Ähnlichkeit der Verpackungen: Die beanstandeten Verpackungen seien der eingetragenen Ritter-Sport-Formmarke überdurchschnittlich ähnlich.
-
Kennzeichnungskraft der Marke: Die Ritter-Sport-Formmarke besitze eine sehr hohe Kennzeichnungskraft, die nach Auffassung des Gerichts auch nicht geschwächt sei.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr werden diese Faktoren nicht isoliert betrachtet. Vielmehr besteht eine Wechselwirkung: Eine besonders hohe Kennzeichnungskraft der älteren Marke kann beispielsweise einen geringeren Grad der Warenähnlichkeit ausgleichen.
Nach Auffassung des OLG begründet das Zusammenspiel dieser Umstände eine Verwechslungsgefahr.
Auch der Werbespruch „Quadratisch. Kokos. Klar“ spielte eine Rolle
Das Gericht stellte darüber hinaus eine Verletzung des besonderen Schutzes bekannter Marken nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG fest.
Nach Ansicht des Senats rufen die beanstandeten Verpackungen bei Verbrauchern eine gedankliche Verbindung zur bekannten Ritter-Sport-Marke hervor. Dadurch profitiere Wacker von deren hoher Bekanntheit und Anziehungskraft.
Erschwerend berücksichtigte das Gericht den Werbespruch „Quadratisch. Kokos. Klar“. Dieser lehne sich erkennbar an den seit Jahrzehnten verwendeten Ritter-Sport-Slogan „Quadratisch. Praktisch. Gut“ an und verstärke die gedankliche Verbindung zwischen den Produkten.
Das OLG sah darin eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund.
Die Entscheidung zeigt damit, dass bei einer Markenverletzung nicht allein die äußere Produktgestaltung entscheidend sein muss. Auch die begleitende Werbung kann für die rechtliche Beurteilung eine Rolle spielen.
Sind quadratische Produktverpackungen jetzt verboten?
Nein. Aus dem Urteil folgt kein allgemeines Verbot quadratischer Verpackungen. Das OLG hatte über die konkrete Ähnlichkeit der beiden Haferriegel-Verpackungen mit einer bereits eingetragenen Formmarke zu entscheiden.
Eine weitere Unterscheidung ist wichtig: Das Gericht prüfte nicht, ob die Ritter-Sport-Verpackung überhaupt zu Recht als Marke eingetragen wurde. Der Senat stellte ausdrücklich klar, dass er an die bestehende, bereits vom Bundesgerichtshof bestätigte Markeneintragung gebunden sei.
Die Entscheidung betrifft somit die Verletzung einer bestehenden Formmarke, nicht die grundsätzliche Frage ihrer Eintragungsfähigkeit.
Gerade der unterschiedliche Ausgang der beiden Instanzen macht deutlich, wie entscheidend die Bewertung der konkreten Verpackung, der Warenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft sein kann.
Was bedeutet das Urteil für Unternehmen und Markeninhaber?
Eine andere Produktbezeichnung oder eine abweichende Produktart schließen eine Markenverletzung nicht automatisch aus. Im Streit zwischen Ritter Sport und Wacker waren insbesondere die Ähnlichkeit der Verpackungen und die hohe Kennzeichnungskraft der bekannten Formmarke entscheidend. Unternehmen sollten deshalb bereits vor der Markteinführung prüfen, ob ihre Produktgestaltung bestehende Markenrechte Dritter verletzt. Dabei kommt es nicht nur auf Namen und Logos an, sondern gegebenenfalls auch auf geschützte Verpackungsformen.
Für Markeninhaber zeigt das Urteil wiederum, dass sie ihre Rechte auch gegen ähnliche Produktverpackungen durchsetzen können, wenn die Voraussetzungen einer Markenverletzung vorliegen. Je nach Fall kommen dabei Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in Betracht. Unternehmen, die eine unberechtigte Nutzung ihrer geschützten Kennzeichen feststellen, können ihre Markenrechte anwaltlich durchsetzen lassen.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Das OLG Stuttgart untersagte Wacker die Verwendung der beanstandeten Verpackungen und erkannte Ritter Sport weitere Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz, Rückruf und Erstattung von Anwaltskosten zu.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Senat ließ die Revision nicht zu. Wacker kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Die Entscheidung im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
- Entscheidung: Urteil vom 05.11.2026
- Aktenzeichen: 2 U 3/26
- Vorinstanz: LG Stuttgart, 17 O 192/25
- Normen: § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG
- Status: Nicht rechtskräftig; Revision nicht zugelassen
- Fundstelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 05.11.2026
- Volltext: Bislang nicht veröffentlicht