Sucht durch Social Media – lassen sich US-Klagen gegen Plattformdesign auf das deutsche Recht übertragen?

Rechtsanwalt Carl Christian Müller hat einen neuen Gastbeitrag bei der Legal Tribune Online (LTO) veröffentlicht. Unter dem Titel „Würde eine Klage wie in den USA auch in Deutschland funktionieren?“ untersucht er, ob sich die in den USA erfolgreichen Klagen gegen Plattformbetreiber wegen suchtfördernder Mechanismen auf die deutsche Rechtsordnung übertragen lassen.

von Olivia Wykretowicz

Würde eine Klage wie in den USA auch in Deutschland funktionieren?

Ein US-Urteil und seine Bedeutung für Europa

Anlass ist ein Urteil aus Kalifornien, in dem eine Klägerin Schadensersatz in Millionenhöhe zugesprochen bekam. Im Mittelpunkt steht dabei nicht der bloße Zugang zu sozialen Netzwerken, sondern die gezielte Ausgestaltung der Plattformen, die intensive und potenziell gesundheitsschädliche Nutzung begünstigen soll.

Der Beitrag greift dieses Szenario auf und entwickelt es für Deutschland weiter. Anhand eines beispielhaften Falls wird deutlich, vor welchen tatsächlichen und rechtlichen Herausforderungen Betroffene hierzulande stehen würden.

Zwischen Plattformprivileg und Produktverantwortung

Im Zentrum der Analyse steht die Einordnung algorithmischer Empfehlungssysteme. Während Plattformen ihre Rolle häufig auf das Bereitstellen fremder Inhalte beschränken, spricht vieles dafür, personalisierte Feeds als eigenständig geprägte Leistung zu verstehen.

Rechtlich rücken damit deliktische Ansprüche in den Vordergrund. Maßgeblich ist insbesondere § 823 BGB. Zugleich beeinflussen die Vorgaben des Digital Services Act den Prüfungsmaßstab, etwa bei der Frage, welche Risiken Plattformen erkennen und begrenzen müssen.

Der Beitrag zeigt, dass weniger die Anspruchsgrundlage als vielmehr die praktische Durchsetzung das zentrale Problem darstellt, insbesondere bei der Beweisführung.

Neue Dynamik durch die Produkthaftungsrichtlinie

Mit Blick nach vorn beleuchtet der Beitrag die kommende Umsetzung der EU-Produkthaftungsrichtlinie. Diese erfasst Software ausdrücklich als Produkt und sieht unter anderem Erleichterungen bei der Darlegung und beim Zugang zu Informationen vor. Das könnte die Ausgangslage für vergleichbare Verfahren in Europa deutlich verändern.

 

Der Beitrag knüpft an eine frühere LTO-Publikation von Carl Christian Müller an, in der bereits die Rolle von Algorithmen und Plattformmechanismen im digitalen Diskurs beleuchtet wurde. Während dort die Regulierung von Desinformation im Vordergrund stand, rückt nun die haftungsrechtliche Perspektive auf Plattformdesign in den Fokus. Mehr dazu erfahren Sie in unserer Newsmeldung vom 15. Janar "Algorithmen regulieren statt Meinungen bestrafen – neuer LTO-Gastbeitrag zum Umgang mit Desinformation und Lügen im demokratischen Diskurs".

Wir beraten Unternehmen, Verbände und Betroffene umfassend im Plattformrecht, insbesondere zu Fragen des Digital Services Act, zur Haftung von Plattformbetreibern sowie zur Durchsetzung und Abwehr entsprechender Ansprüche.

Hier geht es zum Gastbeitrag bei LTO: Würde eine Klage wie in den USA auch in Deutschland funktionieren?

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