• Wettbewerbsrecht

Wettbewerbszentrale: Werbung für Desinfektionsmittel ist unlauter

Wie die Wettbewerbszentrale mit einer Pressemitteilung vom 16.09.2020 mitteilt, hat sie in 11 Fällen Kennzeichnungen sowie Werbung für Desinfektionsmittel als unlauter abgemahnt. In 6 Fällen wurden der Wettbewerbszentrale gegenüber Unterlassungserklärungen abgegeben, in 2 Fällen wurde eine Unterlassungsklage eingereicht und in 3 weiteren Fällen steht die Zentrale mit den Unternehmen noch in Verhandlung über das weitere Fortgehen.

Wer ist die Wettbewerbszentrale?

Die Wettbewerbszentrale ist die größte Selbstkontrollorganisation für den fairen Wettbewerb in Deutschland. Sie berät Ihre Mitglieder in Wettbewerbs- und Verbraucherfragen und ist dazu befugt deren Rechte auch vor Gericht durchzusetzen. Die Zentrale kann also Wettbewerbsverstöße beanstanden, diese abmahnen und Unterlassungsklagen einreichen. Genau das hat die zentrale nun in 11 Fällen getan.

Das Geschäft mit Desinfektionsmitteln

Zu Beginn der Coronapandemie waren Sie überall heiß begehrt! Desinfektionsmittel. Mittlerweile ist der Vorrat wieder gesichert und die Werbemaschinerie läuft auf Hochtouren. Die Art und Weise wie die Händler für Ihre Desinfektionsmittel werben, beanstandet nun die Wettbewerbszentrale. Sowohl die Werbeaussagen als auch die Etikettierungen werden beanstandet.

Kennzeichnung von Desinfektionsmitteln nach der Biozidverordnung

Als Biozide, die Bakterien, Viren, Pilze etc. entfernen können und sollen, unterliegen Desinfektionsmittel besonderen Regelungen. Die Biozidverordnung stellt klar, welche Informationen auf den Etiketten von Desinfektionsmitteln angebracht werden müssen und was gerade nicht drauf stehen darf. Anwendungshinweise, Entsorgungshinweise, Warnhinweise, welche Inhaltsstoffe enthalten sind und wer der Zulassungsinhaber ist, sind nur einige Pflichtangaben bei der Kennzeichnung von Desinfektionsmitteln. Beanstandet wurden hingegen insbesondere die Aussagen „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, oder „umweltfreundlich“. Auch Aussagen wie „bio“, „ökologisches Universal-Breitbanddesinfektionsmittel“, „es wirkt ganz natürlich“ und ähnliche umweltbezogene Hinweise wurden von der Wettbewerbszentrale beanstandet. Auf unserer Webseite informieren wir über weitere Produkte mit besonderen Kennzeichnungsvorschriften. Insbesondere für Nahrungsergänzungsmittel gelten besondere Vorschriften. 

Fehlende Warnhinweise für Biozidprodukte

Ähnlich wie bei der Werbung für Arzneimittel, sind Warnhinweise auch bei der Werbung für Biozidprodukte vorgeschrieben, „Biozidprodukte vorsichtig verwenden". "Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“ Genau dieser Warnhinweis fehlte in der Werbung oft oder war an Stellen angebracht, an denen er nicht deutlich genug sichtbar war, etwa am Ende der FAQs.

Werbung für Biozidprodukte

Für die Werbung von Biozidprodukten bedarf es gesonderten Regelungen, da Biozidprodukte nicht nur Schädlinge abtöten, sondern damit auch negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben können. Eine Verharmlosung solcher Produkte in der Werbung soll also verhindert werden. Aussagen wie „hautfreundlich“ sind nach Auffassung der Wettbewerbszentrale irreführend bei Produkten, die Schädlinge abtöten sollen. In einem Fall wurde sogar mit der Kinderfreundlichkeit des Produkts „für Babys und Kleinkinder geeignet“ mit der Abbildung eines „Schnullers“ geworben. Solche Bilder machen den Eindruck man könne Kinder bedenkenlos mit Desinfektionsmitteln einreiben. Eine solche Irreführung soll unbedingt vermieden werden. Wie bei anderen Produkten wird auch für Desinfektionsmittel mit Siegeln oder Testergebnissen geworben. Auch hier gilt: Testergebnisse müssen nachvollziehbar, Zertifikate tatsächlich für das beworbene Produkt verliehen sein. Laut Wettbewerbszentrale war das bei einem Unternehmen, das mit einem VAH – Zertifikat für das gesamte Produktsortiment warb nicht der Fall, da das Unternehmen tatsächlich nur für eines seiner Produkte ein zertifikat erhalten hat.

Abschließend ist festzuhalten, dass für Desinfektionsmittel, die als Biozide gelten, besondere Regeln sowohl bei der Kennzeichnung als auch bei der Werbung gelten und dass die Wettbewerbszentrale gefundene Verstöße fleißig abmahnt. Beachten Sie die Regeln der Biozidverordnung also genau und informieren Sie sich auch über die neueste Rechtsprechung zum Thema.

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