Volltext:
OLG Bamberg
Beschl. v. 17.03.2026
3 UKl 11/26
Verkauf von Zigaretten an Minderjährige

Die Entscheidung im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Bamberg, 3. Zivilsenat
  • Aktenzeichen: 3 UKl 11/26 e
  • Entscheidung: Beschluss vom 17.03.2026
  • Parteien: Pro Rauchfrei e. V. (Antragsteller) gegen Netto Marken-Discount AG & Co. KG (Antragsgegnerin)
  • Ergebnis: Netto wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Öffentlichkeit Zigaretten an Minderjährige abzugeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden. Netto trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Kernaussage: § 10 Abs. 1 JuSchG ist nach Auffassung des OLG Bamberg eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und zugleich ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Einen Rechtsmissbrauch durch den Testkauf verneinte das Gericht. Testkäufe seien grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um unlautere geschäftliche Handlungen aufzuspüren und zu identifizieren, sofern sich der Tester wie ein normaler Nachfrager verhält. Für ein „Hereinlegen“ der Antragsgegnerin sah der Senat im konkreten Fall keine Anhaltspunkte.
  • Verfahrensart: Einstweiliges Verfügungsverfahren. Der Senat bejaht die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG. Der Verfügungsgrund wurde nach Auffassung des Gerichts ausreichend glaubhaft gemacht. Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung.
  • Prozessvertretung Antragsteller: Mueller.legal – Müller Rechtsanwälte Partnerschaft, Berlin

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Wiedergabe nach der Ausfertigung. Personenbezogene Angaben wurden für die Veröffentlichung teilweise anonymisiert und mit […] gekennzeichnet.

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Pro Rauchfrei e.V.,
vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Stephan Weinberger,
Birkenstraße 7, 94539 Grafling
– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mueller.legal, Müller Rechtsanwälte Partnerschaft,
Mauerstraße 66, 10117 Berlin,
Gz.: 58-002600.26

gegen

Netto Marken-Discount AG & Co. KG,
Industriepark Ponholz 1, 93142 Maxhütte-Haidhof
– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Rauscher & Partner,
Ludwig-Eckert-Str. 10, 93049 Regensburg,
Gz.: 130/26
GS – tl, sr6

wegen Unterlassung wegen Verstoßes gegen § 19 TabakerzG

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg – 3. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sellnow, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Knecht-Günther und den Richter am Oberlandesgericht Gallhoff am 17.03.2026 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO folgenden Beschluss

1.

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer,

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr in der Öffentlichkeit Zigaretten an Minderjährige abzugeben.

2.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

4.

Mit dem Beschluss ist zuzustellen:

Antragsschrift vom 13.03.2026

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist, nimmt die Antragsgegnerin wegen eines Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG) auf Unterlassung in Anspruch.

Im Rahmen eines von dem Antragsteller initiierten Testkaufs betrat die 15 Jahre alte Zeugin […] am 16.02.2026 gegen 18:17 Uhr eine von der Antragsgegnerin betriebene Verkaufsniederlassung in der Schillingstraße 1/1a, 10179 Berlin. Dort verkaufte ihr eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin eine Packung Zigaretten der Marke „Marlboro Rot“ mit 20 Zigaretten, nachdem die Zeugin zunächst nicht vorrätige Zigaretten der Marke „Marlboro Gold“ verlangt hatte.

II.

Dem Antragsteller steht als gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG anspruchsberechtigter Stelle gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG i. V. m. §§ 3a UWG, 10 Abs. 1 JuSchG zu.

  1. Die Antragsgegnerin hat mit der Abgabe der Zigaretten an die jugendliche Zeugin […] gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 1 JuSchG verstoßen. Damit hat sie einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (OLG Hamm, Urteil vom 3.4.2025 – 4 U 29/24, Rn. 26 zu § 10 Abs. 3 JuSchG). Diese Vorschrift stellt zugleich ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG dar (OLG Celle, Beschluss vom 11.03.2026 – 13 UKl 1/26; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 72).

  2. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers gem. § 2c Abs. 1 S. 1 UKlaG liegt entgegen den Ausführungen in der Schutzschrift vom 26.02.2026 nicht vor.

    Testmaßnahmen wie Testkäufe sind grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um unlautere geschäftliche Handlungen aufzuspüren und zu identifizieren. Sie sind im Interesse der Allgemeinheit und der betroffenen Mitbewerber zu dulden, sofern sich der Tester wie ein normaler Nachfrager verhält (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander UWG § 4 Rn. 4.161). Rechtsmissbräuchlich können sie allerdings dann sein, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine begangene oder bevorstehende Verletzung vorliegen, der Tester vielmehr lediglich das Ziel verfolgt, einen Mitbewerber „hereinzulegen“, oder mit verwerflichen Mitteln, insbesondere rechtswidrigen Handlungen, oder bei fehlenden Anhaltspunkten für begangene oder bevorstehende Rechtsverletzungen auf einen Rechtsverstoß hinwirkt (BGH, Urteil vom 11.05.2017, Az. I ZR 60/16, Rn. 31 -Testkauf im Internet; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander UWG § 4 Rn. 4.162).

    Vorliegend ist den eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen […] und […] zu entnehmen, dass das Verhalten der Zeugin […] im Rahmen des Testkaufs dem einer durchschnittlichen Kundin der Antragsgegnerin entsprach. Eine andere, effektivere Möglichkeit für den Antragsteller, die Einhaltung des Abgabeverbots von Tabakerzeugnissen an Jugendliche zu kontrollieren, ist nicht ersichtlich. Zudem hat der Antragsteller einen Testkauf nicht nur bei der Antragsgegnerin, sondern u.a. auch bei weiteren Discountern bzw. Lebensmittelmärkten durchgeführt. Für einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des Antragstellers, insbesondere für ein „Hereinlegen“ der Antragsgegnerin gibt es daher keine Anhaltspunkte.

  3. Der Unterlassungsanspruch kann gemäß § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 1 UWG im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Der Antragsteller hat auch einen Verfügungsgrund ausreichend glaubhaft gemacht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 5 UKlaG i. V. m. § 937 Abs. 2 ZPO abgesehen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 5 UKlaG, 3 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 4 GKG.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (Beschl. v. 17.03.2026 – 3 UKl 11/26 e) kann hier auch als PDF-Datei abgerufen werden.

Ihre Kanzlei für Wettbewerbsrecht und Verbraucher­schutz

Rechtsanwalt Peter Weiler von Mueller.legal hat Pro Rauchfrei e. V. in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg vertreten. Er befasst sich bei Mueller.legal insbesondere mit wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtlichen Verfahren und vertritt den Verband regelmäßig bei der gerichtlichen Durchsetzung von Vorschriften zum Tabakverkauf und zur Tabakwerbung.

Bei Fragen zum Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht sowie zur gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen können Sie sich direkt an Rechtsanwalt Peter Weiler wenden. Das Erstgespräch ist kostenfrei.

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