Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Pro Rauchfrei e. V.,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Stephan Weinberger,
– Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte:
Mueller.legal Rechtsanwälte Partnerschaft,
Mauerstraße 66, 10117 Berlin
gegen
Dirk Rossmann GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Rossmann,
– Antragsgegnerin –
hat das Oberlandesgericht Celle – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Keppler, den Richter am Oberlandesgericht Spamer und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Hüntemann am 11. März 2026 beschlossen:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Öffentlichkeit Zigaretten an Minderjährige abzugeben.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist, nimmt die Antragsgegnerin wegen eines Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG) auf Unterlassung in Anspruch.
Im Rahmen eines von dem Antragsteller initiierten Testkaufs betrat die 15 Jahre alte Zeugin […] am 16. Februar 2026 gegen 17:45 Uhr eine von der Antragsgegnerin betriebene Verkaufsniederlassung in der Rathausstraße 5 in 10178 Berlin. Dort verkaufte ihr eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin eine Packung Zigaretten der Marke „Marlboro Gold“ mit 20 Zigaretten. Diesen Sachverhalt hat der Antragsteller gemäß § 5 UKlaG i. V. m. § 936, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Zeugen […] und […] vom 2. März 2026. Dem tatsächlichen Vorbringen ist die Antragsgegnerin auch nicht entgegengetreten.
II.
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Dem Antragsteller steht als gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG anspruchsberechtigte Stelle gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG i. V. m. § 10 Abs. 1 JuSchG zu.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UKlaG auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
Unter Verbraucherschutzgesetzen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sind alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsnormen zu verstehen, die nach ihrem Regelungszweck (auch) dazu dienen, Personen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2018 – VIII ZR 247/17, Rn. 34). Ob sie alle Verbraucher oder nur bestimmte Verbrauchergruppen (etwa Minderjährige) schützen, ist dabei unerheblich (vgl. Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 2 UKlaG, Rn. 9). Gemäß § 10 Abs. 1 JuSchG ist es verboten, in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren oder andere nikotinhaltige Erzeugnisse an Minderjährige abzugeben. § 10 JuSchG soll damit insbesondere den Zugang aller Kinder und Jugendlichen zu Zigaretten durch ein umfassendes Abgabeverbot erschweren (vgl. Ukrow in Erdemir, Jugendschutzgesetz, § 10 Rn. 8) und stellt damit ein entsprechendes Verbraucherschutzgesetz dar. Gegen diese Bestimmung hat die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zuwidergehandelt, als sie am 16. Februar 2026 an die Minderjährige […] eine Schachtel Zigaretten der Marke „Marlboro Gold“ abgab.
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Der Unterlassungsanspruch kann gemäß § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 1 UWG im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 5 UKlaG i. V. m. § 937 Abs. 2 ZPO abgesehen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Beschl. v. 11.03.2026 – 13 UKl 1/26) kann hier auch als PDF-Datei abgerufen werden.