Am 17. April 2026 hat Bundesjustizministerin Stefanie Hubig den Referentenentwurf für ein „Digitales Gewaltschutzgesetz“ vorgelegt. Ziel ist ein umfassender Schutz vor neuen Erscheinungsformen digitaler Gewalt – von Deepfakes bis hin zu Cyberstalking.
- Reputationsschutz
Digitales Gewaltschutzgesetz: Referentenentwurf setzt auf strengere Plattformpflichten
von Olivia Wykretowicz
Deepfakes und digitale Gewalt stehen zunehmend im Fokus von Gesetzgeber und Öffentlichkeit – nicht zuletzt aufgrund konkreter Fälle, die die Grenzen des bestehenden Rechts sichtbar machen. Im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen Christian Ulmen hat die Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren zuletzt deutlich beschleunigt.
Welche Rolle dieser Fall für die politische Debatte spielt, beleuchten wir in unserer Newsmeldung zum Fall Ulmen. Nun wurde vom Bundesjustizministerium am Freitag der Entwurf für das digitale Gewaltschutzgesetz vorgestellt.
Digitale Gewalt als eigenständiges Phänomen
Der Entwurf stellt klar: Digitale Gewalt ist kein Randphänomen, sondern eine eigenständige Form von Rechtsverletzungen im digitalen Raum. Genannt werden unter anderem Hate Speech, Doxing, Cyberflashing, Cybermobbing, Cybergrooming und Identitätsmissbrauch.
Damit trägt der Gesetzgeber der Entwicklung Rechnung, dass technologische Möglichkeiten und soziale Netzwerke neue Formen der Persönlichkeitsverletzung geschaffen haben – oft mit erheblicher Reichweite und Dynamik.
Zwei Säulen: Strafrecht und effektive Rechtsdurchsetzung
Das Gesetz verfolgt einen zweigleisigen Ansatz:
Zum einen sollen bestehende Strafbarkeitslücken geschlossen werden, zum anderen steht die praktische Durchsetzung von Betroffenenrechten im Mittelpunkt.
Diese Schwerpunktsetzung ist zentral. In der Praxis scheitert effektiver Rechtsschutz häufig nicht an fehlenden Normen, sondern daran, dass Täter anonym agieren und Ansprüche nur schwer durchgesetzt werden können.
Neue Straftatbestände für Deepfakes und digitale Überwachung
Im Strafrecht sieht der Entwurf mehrere Neuerungen vor:
- Die Herstellung und Verbreitung sexualisierter Deepfakes soll ausdrücklich strafbar werden.
- Auch sonstige täuschende Inhalte sollen erfasst werden, wenn sie geeignet sind, das Ansehen einer Person erheblich zu schädigen (geplanter § 201b StGB).
- Neu geregelt werden soll zudem die digitale Überwachung, etwa durch GPS-Tracking oder vergleichbare Technologien.
- Gleichzeitig wird der Schutz der Intimsphäre bei Bildaufnahmen erweitert.
Der Gesetzgeber reagiert damit auf die bisher fragmentierte Rechtslage, die insbesondere bei KI-generierten Inhalten an ihre Grenzen stößt.
Zivilrecht im Mittelpunkt: Neue Instrumente für Betroffene
Besonders weitreichend sind die geplanten zivilrechtlichen Änderungen. Sie bilden den praktischen Kern des Gesetzes.
Vereinfachte Auskunftsansprüche
Betroffene sollen künftig deutlich leichter die Identität von Tätern feststellen können. Plattformen und Internetanbieter können auf gerichtliche Anordnung verpflichtet werden, Nutzerdaten wie Namen, E-Mail-Adressen oder IP-Adressen herauszugeben.
Frühzeitige Beweissicherung
Gerichte sollen bereits zu Beginn eines Verfahrens anordnen können, dass relevante Daten gesichert werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Beweise verloren gehen.
Gerichtlich angeordnete Accountsperren
Ein neues Instrument ist die Möglichkeit, Nutzerkonten zeitweise sperren zu lassen. Voraussetzung ist eine strafbare und schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie eine gerichtliche Entscheidung. Die Sperre dient insbesondere dazu, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern – auch dann, wenn der Täter noch nicht identifiziert werden kann.
Plattformen stärker in der Pflicht
Der Entwurf zeigt eine klare Verschiebung hin zu einer stärkeren Einbindung von Plattformen in die Rechtsdurchsetzung. Warum dieser Fokus rechtspolitisch folgerichtig ist, erläutern wir ausführlich in unserer Newsmeldung „Digitale Gewalt regulieren: Warum der Fokus zunehmend auf Plattformen liegt“.
Plattformen sollen künftig:
- Nutzerdaten auf gerichtliche Anordnung herausgeben,
- Beweise sichern,
- und gerichtliche Maßnahmen wie Accountsperren umsetzen.
Zugleich ist vorgesehen, dass Anbieter ohne Sitz in der Europäischen Union weiterhin einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen müssen, um die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen zu erleichtern.
Schutz der Meinungsfreiheit und richterliche Kontrolle
Der Entwurf enthält bewusst Schutzmechanismen zugunsten der Meinungsfreiheit:
- Maßnahmen wie Auskunftserteilung oder Accountsperren unterliegen einem Richtervorbehalt
- Eine Identifizierung von Nutzern soll nur bei strafbaren Inhalten erfolgen
- Anonyme Meinungsäußerungen bleiben grundsätzlich zulässig
Accountsperren sind ausdrücklich als letztes Mittel vorgesehen und müssen im Einzelfall verhältnismäßig sein.
Kritik und offene Fragen
Der Entwurf wirft zugleich eine Reihe von Fragen auf. Diskutiert werden insbesondere:
- unklare Abgrenzungen neuer Straftatbestände,
- mögliche Spannungen mit der Meinungsfreiheit,
- sowie Zweifel an der praktischen Durchsetzbarkeit gegenüber großen Plattformen.
Auch die geplanten Accountsperren gelten als rechtlich sensibel, da sie unmittelbar in die Kommunikationsmöglichkeiten von Nutzern eingreifen.
Stand des Verfahrens
Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Anschließend muss das parlamentarische Verfahren durchlaufen werden. Eine Verabschiedung wird für 2026 angestrebt.
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