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DSA: EuG bestätigt Stripchat-Einstufung trotz korrigierter Nutzerzahlen

Obwohl eine spätere Berechnung weniger als 45 Millionen aktive Nutzer ergab, bleibt die frühere Einstufung der Erotikplattform Stripchat als sehr große Online-Plattform nach dem Digital Services Act (DSA) rechtmäßig. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Klage der Betreiberin Technius gegen einen entsprechenden Beschluss der EU-Kommission abgewiesen (Urteil vom 14.10.2026, Az. T-134/24).

Das Urteil klärt, welche Anforderungen an die Berechnung von Nutzerzahlen zu stellen sind und warum nachträglich korrigierte Daten einen früheren Einstufungsbeschluss nicht zwangsläufig rechtswidrig machen. Eine Besonderheit des Falls: Stripchat ist inzwischen nicht mehr als sehr große Online-Plattform eingestuft.

von Olivia Wykretowicz

Auswertung von Daten auf Website einer VLOP

31,8 oder 62 Millionen Nutzer? Streit um die Berechnung

Nach Art. 33 DSA können Online-Plattformen mit durchschnittlich mindestens 45 Millionen monatlich aktiven Nutzern in der EU als sehr große Online-Plattformen (Very Large Online Platforms, VLOPs) eingestuft werden. Damit sind zusätzliche Pflichten verbunden, insbesondere zur Bewertung und Begrenzung systemischer Risiken. Die Einstufung ist deshalb ein wichtiger Bestandteil der europäischen Plattformregulierung nach dem DSA.

Die Betreiberin Technius hatte im Februar 2023 für Stripchat rund 31,8 Millionen monatlich aktive Nutzer in der EU angegeben. Die Europäische Kommission kam dagegen auf mehr als 62 Millionen eindeutige Besucher und stufte Stripchat am 20. Dezember 2023 als sehr große Online-Plattform ein.

Die unterschiedlichen Ergebnisse beruhten vor allem auf dem Umgang mit sogenannten Absprungbesuchen. Gemeint sind Besuche, bei denen Nutzer eine Website wieder verlassen, ohne deren Inhalte zur Kenntnis zu nehmen.

Beide Berechnungen stützten sich auf Daten des Analysedienstes Similarweb. Stripchat zog Absprungbesuche zusätzlich ab. Die Kommission hielt das für unzulässig, weil Similarweb bei der Ermittlung eindeutiger Besucher bereits einen erheblichen Teil solcher Besuche herausfilterte.

Das EuG bestätigte die Einschätzung der Kommission. Die zusätzliche Bereinigung habe die Zahl der aktiven Nutzer künstlich verringert. Die Kommission durfte deshalb die Berechnungsmethode von Technius verwerfen.

Später korrigierte Nutzerzahlen ändern nichts am Urteil

Bemerkenswert ist, dass Similarweb seine Berechnungsmethode nach der Einstufung selbst korrigierte. Nach der neuen Methode errechneten sich für den damals maßgeblichen Zeitraum nur noch rund 37,3 Millionen aktive Nutzer. Damit lag Stripchat unter der DSA-Schwelle von 45 Millionen. Dennoch erklärte das EuG den ursprünglichen Beschluss nicht für rechtswidrig. Entscheidend sei, welche Informationen der Kommission zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung im Dezember 2023 zur Verfügung standen. Die später korrigierten Daten und die neue Berechnungsmethode lagen damals noch nicht vor.

Damit unterscheidet das Gericht zwischen einer nachträglichen Verbesserung der Datenbasis und der Frage, ob die ursprüngliche Entscheidung auf Grundlage der damals verfügbaren Informationen rechtmäßig war.

DSA verlangt keine bestimmte Berechnungsformel

Technius hatte außerdem eingewandt, dass der DSA keine konkrete Methode zur Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahl vorschreibe. Die Einstufung verstoße deshalb gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Auch dieses Argument wies das EuG zurück.

Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange nicht, dass jede gesetzliche Bestimmung eine genaue Berechnungsmethode vorgebe. Fehlt eine verbindliche Methode, müssen die betroffenen Unternehmen selbst eine zuverlässige Berechnung wählen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Nach Auffassung des Gerichts enthält der DSA ausreichende Vorgaben, um die durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer in der EU zu bestimmen.

Stripchat ist inzwischen kein VLOP mehr

Das Urteil betrifft allerdings ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Einstufung vom Dezember 2023. Die EU-Kommission hatte den VLOP-Status von Stripchat bereits am 27. Mai 2025 wieder aufgehoben.

Grundlage war eine erneute Prüfung, nach der die durchschnittliche monatliche Nutzerzahl der Plattform während eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Jahr unter der maßgeblichen Schwelle gelegen hatte.

Die zusätzlichen DSA-Pflichten für sehr große Online-Plattformen entfielen vier Monate nach dem Aufhebungsbeschluss. Die allgemeinen DSA-Pflichten bleiben davon unberührt.

Das aktuelle Urteil stellt den früheren VLOP-Status nicht wieder her. Es bestätigt lediglich, dass die Kommission Stripchat im Dezember 2023 auf Grundlage der damals verfügbaren Daten einstufen durfte.

Wenn Nutzerzahlen über regulatorische Pflichten entscheiden

Die Entscheidung macht deutlich, welche rechtlichen Folgen bereits Unterschiede bei der Ermittlung von Nutzerzahlen haben können. Im Fall Stripchat führten verschiedene Berechnungsmethoden zu Ergebnissen auf unterschiedlichen Seiten der maßgeblichen Schwelle.

Zugleich zeigt der Fall die Grenzen einer nachträglichen Datenkorrektur: Selbst wenn eine neue Berechnung zu einem anderen Ergebnis führt, macht sie den ursprünglichen Einstufungsbeschluss nicht automatisch rechtswidrig.

Mueller.legal berät Betreiber digitaler Plattformen und Unternehmen bei der Frage, welche Pflichten der DSA für ihre Angebote vorsieht und wie sie diese im laufenden Betrieb umsetzen können. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur anwaltlichen Beratung im Plattformrecht.

Für Plattformbetreiber stellt sich damit vor allem die praktische Frage, wie sie ihre Nutzerzahlen zuverlässig ermitteln und die zugrunde liegende Methode nachvollziehbar dokumentieren können.

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