Google muss die Veröffentlichung dreidimensionaler Luftbildaufnahmen eines privaten Wohngrundstücks auf Google Maps und Google Earth unterlassen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Urteil vom 24. September 2026, Az. 2-03 O 388/25). Entscheidend war, dass die Aufnahmen auch Grundstücksbereiche zeigten, die von der Straße aus nicht einsehbar sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
- Zivilrecht
Google Maps: LG Frankfurt untersagt Luftbilder eines Privatgrundstücks
von Olivia Wykretowicz
Die Entscheidung ist besonders interessant, weil das LG Itzehoe im Jahr 2020 einen vergleichbaren Anspruch gegen Google noch abgewiesen hatte. Damit stellt sich erneut die Frage, wie weit der Schutz der Privatsphäre gegenüber digitalen Kartendiensten reicht.
Hauseigentümer wehrt sich gegen Luftaufnahmen seines Grundstücks
Der Kläger besitzt ein Wohnhaus in Frankfurt am Main, das er mit seiner Familie bewohnt. Bereits zuvor hatte er erreicht, dass sein Haus bei Google Street View und Apple Look Around unkenntlich gemacht wurde.
Nun verlangte er auch, die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen seines Grundstücks auf Google Maps und Google Earth zu unterlassen. Anders als Straßenansichten zeigen diese Dienste das Grundstück aus der Vogelperspektive und teilweise dreidimensional. Dadurch werden auch Bereiche sichtbar, die Passanten von der Straße aus nicht sehen können.
Die 3. Zivilkammer des LG Frankfurt gab dem Kläger recht. Die Veröffentlichung verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Privatsphäre endet nicht am Gartenzaun
Nach Auffassung des Gerichts erstreckt sich der geschützte persönliche Rückzugsbereich auf das gesamte befriedete Grundstück. Luftaufnahmen könnten Rückschlüsse auf die Lebensweise der Bewohner ermöglichen, etwa durch die Grundstücksgröße oder die Gestaltung der Außenanlagen. Zudem könnten sicherheitsrelevante Zugänge erkennbar werden.
Erschwerend berücksichtigte die Kammer, dass die Aufnahmen aus großer Höhe ohne vorherige Ankündigung entstehen. Die Bewohner könnten deshalb nicht reagieren und einzelne Grundstücksbereiche vor der Aufnahme schützen.
Auch Googles Berufung auf die Informationsfreiheit überzeugte das Gericht nicht. Zwar sei das Interesse, die Welt digital zu erkunden, legitim. Es rechtfertige aber nicht den Eingriff in den privaten Rückzugsraum des Klägers. Das Gericht stellte zudem infrage, weshalb für Städtebau, Umweltplanung oder andere angeführte Zwecke gerade die Veröffentlichung solcher Aufnahmen durch Google erforderlich sein sollte.
LG Itzehoe entschied 2020 noch zugunsten von Google
Die Entscheidung steht in deutlichem Kontrast zu einem Urteil des LG Itzehoe vom 11. Juni 2020 (Az. 10 O 84/20), über das Mueller.legal bereits damals berichtete.
Das LG Itzehoe hatte die Klage auf Verpixelung eines Wohngrundstücks bei Google Earth abgewiesen. Die damaligen Aufnahmen zeigten das Grundstück in mäßiger Bildqualität von oben. Personen, Fenster und Türen waren nicht erkennbar. Das Gericht räumte der Informationsfreiheit und der Berufsausübungsfreiheit von Google bei seiner Interessenabwägung den Vorrang ein.
Das LG Frankfurt gewichtet die Interessen nun anders. Es stellt insbesondere auf die Einsehbarkeit abgeschirmter Grundstücksteile, mögliche Rückschlüsse auf private Lebensverhältnisse und die weltweite Verbreitung der Bilder ab.
Aus Sicht von Mueller.legal zeigt der Vergleich beider Entscheidungen, dass nicht allein die technische Möglichkeit einer Luftaufnahme entscheidend ist. Maßgeblich ist auch, welche Informationen über das Privatleben durch die Veröffentlichung zugänglich werden.
Müssen künftig alle Privatgrundstücke bei Google verpixelt werden?
Ein allgemeines Verbot von Luftbildern lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten. Die Entscheidung betrifft die Veröffentlichung der konkreten Aufnahmen eines bewohnten Grundstücks, dessen rückwärtiger Bereich vor öffentlichen Blicken geschützt war.
Auch bedeutet ein erfolgreicher Widerspruch gegen Google Street View nicht automatisch, dass dasselbe Grundstück bei Google Earth oder Google Maps unkenntlich gemacht wird. Die Dienste bieten unterschiedliche Perspektiven auf dieselbe Immobilie.
Für Mueller.legal liegt darin ein wichtiger praktischer Unterschied: Wer die Darstellung seines Wohnhauses bei Street View verhindern konnte, sollte auch prüfen, welche privaten Grundstücksbereiche über die Luftbild- und 3D-Ansichten der Google-Dienste weiterhin sichtbar sind.
Ob andere Grundstückseigentümer vergleichbare Ansprüche durchsetzen können, hängt von den konkreten Aufnahmen und der rechtlichen Interessenabwägung ab.
Das Urteil des LG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig. Google kann Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen. Damit bleibt offen, welche Maßstäbe sich für die Veröffentlichung privater Grundstücke in digitalen Kartendiensten durchsetzen werden.
Die Entscheidung im Überblick
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Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 3. Zivilkammer
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Entscheidung: Urteil vom 24.09.2026
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Aktenzeichen: 2-03 O 388/25
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Beklagte: Google
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Rechtsgebiet: Allgemeines Persönlichkeitsrecht
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Status: Nicht rechtskräftig, Berufung möglich