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Meta-Prozess wegen Social-Media-Sucht: USA greifen das Produkt an – Frankreichs U15-Verbot scheitert

In Oakland wird seit dem 18. August 2026 darüber verhandelt, ob Meta Facebook und Instagram bewusst mit suchtfördernden Funktionen ausgestattet und die Risiken für Minderjährige verschleiert hat. Nur vier Tage zuvor scheiterte Frankreichs pauschales Social-Media-Verbot für Unter-15-Jährige vor dem Verfassungsrat. Gleichzeitig geht die EU-Kommission selbst gegen das addictive Design von Instagram und Facebook vor. Drei Entwicklungen, die dieselbe Frage stellen: Soll Jugendschutz den Zugang zum Netzwerk kontrollieren – oder das Produkt selbst verändern?

von Carl Christian Müller

Meta vor Gericht - was in Oakland verhandelt wird

Am 18. August haben vor dem Bundesgericht in Oakland die Eröffnungsplädoyers im ersten Bundesprozess des großen US-Verfahrenskomplexes um Social-Media-Sucht begonnen. Kalifornien, Colorado, Kentucky und New Jersey werfen Meta vor, Facebook und Instagram mit Funktionen ausgestattet zu haben, die Kinder und Jugendliche möglichst lange auf den Plattformen halten, und die Öffentlichkeit über daraus entstehende Risiken getäuscht zu haben. Meta bestreitet die Vorwürfe und verweist auf seine Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger.

Hinzu kommt ein datenschutzrechtlicher Vorwurf: Meta soll personenbezogene Daten von Kindern unter 13 Jahren verarbeitet haben, ohne die nach dem amerikanischen Children's Online Privacy Protection Act erforderliche elterliche Einwilligung einzuholen. Das Gericht hatte Metas Versuch, die zentralen Ansprüche bereits vor dem Prozess zu Fall zu bringen, Ende Juni weitgehend zurückgewiesen.

Die vier Staaten sind Teil einer größeren Gruppe von 29 Bundesstaaten, die Meta 2023 verklagt hat. Für die übrigen Staaten folgen weitere Verfahren. Im jetzigen Prozess geht es neben sehr hohen finanziellen Forderungen vor allem um etwas für Meta möglicherweise Einschneidenderes: Änderungen an der Gestaltung und Funktionsweise von Facebook und Instagram.

Im Mittelpunkt steht das Produkt

Das macht den Rechtsstreit besonders interessant. Die Staaten greifen Meta nicht primär deshalb an, weil Nutzer gefährliche Inhalte veröffentlichen. Sie richten ihren Vorwurf gegen Metas eigene Designentscheidungen: etwa Mechanismen zur dauerhaften Nutzerbindung und eine Produktgestaltung, die nach Auffassung der Kläger gerade die psychologische Verletzlichkeit junger Nutzer ausnutzt.

Das ist auch der Ansatz, den wir im April für Legal Tribune Online untersucht haben: Was wäre, wenn man Social-Media-Sucht nicht als Problem einzelner Inhalte, sondern als mögliches Problem des Produkts selbst versteht?

Die amerikanische Haftungsfrage bleibt dabei kompliziert. Kurz vor Prozessbeginn ließ der Ninth Circuit tausende weitere Social-Media-Verfahren weiterlaufen. Entgegen mancher Schlagzeile hat das Berufungsgericht damit aber nicht abschließend entschieden, dass Section 230 bei Designansprüchen generell unanwendbar wäre. Es hielt die von Meta und TikTok angestrebte sofortige Berufung vielmehr für verfrüht. Die materiell-rechtliche Auseinandersetzung über die Grenze zwischen fremdem Inhalt und eigenem Produktdesign bleibt damit bestehen.

Unsere ausführliche Analyse bei Legal Tribune Online →

Frankreich versucht es mit dem Zugang – und scheitert vorerst

Fast zeitgleich zeigt Frankreich, wie schwierig der andere Regulierungsansatz sein kann.

Das französische Parlament hatte im Juli ein Gesetz beschlossen, das Unter-15-Jährigen den Zugang zu bestimmten sozialen Netzwerken untersagen sollte. Zur praktischen Umsetzung wäre eine Alterskontrolle erforderlich gewesen. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens hatte die EU-Kommission eine ausführliche Stellungnahme abgegeben und Änderungen verlangt, damit die französischen Regeln mit dem europäischen DSA-System vereinbar bleiben.

Dabei ist Präzision wichtig: Brüssel hat Frankreich weder ein Mindestalter noch Altersverifikation generell verboten. Die Einwände richteten sich insbesondere dagegen, neben dem harmonisierten DSA-System einen parallelen nationalen Durchsetzungsmechanismus aufzubauen. Frankreich änderte daraufhin Teile des Entwurfs.

Doch auch die überarbeitete Fassung hielt nicht.

Am 14. August 2026 erklärte der französische Verfassungsrat die zentrale Verbotsregel für verfassungswidrig. Der Jugendschutz sei zwar ein legitimes Ziel. Ein pauschales Verbot müsse aber verhältnismäßig ausgestaltet sein und ausreichende Garantien für Meinungsfreiheit und Privatsphäre enthalten. Besonders problematisch: Um Minderjährige zuverlässig auszuschließen, hätte letztlich auch jeder Erwachsene sein Alter nachweisen müssen.

Frankreich ist damit nicht an „der EU“ und anschließend noch einmal an der eigenen Verfassung mit exakt demselben Argument gescheitert. Der Gesetzgeber ist vielmehr an zwei unterschiedlichen rechtlichen Grenzen angekommen: am europäischen Plattformregime und am nationalen Grundrechtsschutz.

Altersverifikation ist in Europa trotzdem nicht erledigt

Auch deshalb wäre die Schlussfolgerung falsch, Altersverifikation sei in Europa rechtlich grundsätzlich gescheitert.

Der EuGH hat erst am 16. Juni 2026 entschieden, dass Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen Altersverifikationssysteme etwa für Pornografieangebote verlangen dürfen. Gleichzeitig machte er deutlich, dass grenzüberschreitende Verpflichtungen innerhalb der EU an das Herkunftslandprinzip und die dafür vorgesehenen Ausnahmeregeln gebunden bleiben (EuGH, Urt. v. 16.06.2026 – C-188/24 und C-190/24).

Die Frage lautet deshalb nicht „Altersverifikation: erlaubt oder verboten?“, sondern viel häufiger: für welchen Dienst, mit welchem Ziel, durch welchen Gesetzgeber und unter welchen Garantien?

Zugleich geht Europa bereits gegen das Produkt selbst vor

Und genau hier wird der Vergleich mit Oakland besonders interessant.

Am 10. Juli 2026 kam die EU-Kommission vorläufig zu dem Ergebnis, dass Meta mit dem süchtig machenden Design von Instagram und Facebook gegen den Digital Services Act verstößt. Die Kommission nennt ausdrücklich Infinite Scroll, Autoplay, Push-Benachrichtigungen und hochpersonalisierte Empfehlungssysteme. Nach ihrer vorläufigen Einschätzung habe Meta die daraus entstehenden Risiken für körperliches und psychisches Wohlbefinden nicht ausreichend bewertet und gemindert. Meta kann sich gegen diese vorläufigen Feststellungen noch verteidigen; eine endgültige Entscheidung liegt noch nicht vor.

Das ist bemerkenswert: Oakland und Brüssel schauen derzeit auf weitgehend dasselbe Problem – die Architektur des Produkts. Nur die rechtlichen Instrumente unterscheiden sich. In den USA stehen Produkthaftung, Verbraucherschutz und Schadensersatz im Raum; in Europa sind es insbesondere die systemischen Risikopflichten des DSA.

Warum wir Altersverbote weiterhin für den schwächeren Hebel halten

Unsere Skepsis gegenüber pauschalen Altersverboten bleibt deshalb bestehen.

Der Einwand ist nicht, dass Minderjährige ungefilterten Zugang zu jeder Plattform haben sollten. Das Problem liegt vielmehr in der praktischen Konsequenz: Wer Minderjährige anhand ihres Alters ausschließen will, benötigt einen Mechanismus, der grundsätzlich zwischen Minderjährigen und Erwachsenen unterscheiden kann. Genau diese flächendeckende Kontrolle berührt wiederum Privatsphäre, Anonymität und Datenschutz – ein Konflikt, den nun auch die französische Entscheidung sichtbar macht.

Hinzu kommen praktische Vollzugsprobleme. In Australien nutzten nach einer Untersuchung drei Monate nach Inkrafttreten des dortigen U16-Verbots noch mehr als 80 Prozent der betroffenen Jugendlichen soziale Medien. Ein separater Praxistest fand bei 50 neu angelegten Accounts, die sich als 16-jährig ausgaben, auf neun von zehn betroffenen Plattformen keine formelle Altersprüfung. Diese frühen Daten beweisen nicht, dass Altersgrenzen niemals funktionieren können. Sie zeigen aber, wie groß die Lücke zwischen gesetzlichem Verbot und technischer Durchsetzung sein kann.

Der schärfere Hebel könnte im Design selbst liegen

In unserem LTO-Beitrag haben wir deshalb für Deutschland einen anderen Ansatz diskutiert: Nicht nur den Zugang regulieren, sondern suchtfördernde Designmechanismen selbst angreifen.

Die Entwicklung seit April macht diesen Gedanken eher stärker als schwächer. Der DSA gibt der EU bereits Instrumente, systemische Risiken der sehr großen Plattformen zu untersuchen und Abhilfemaßnahmen zu verlangen. Und die Kommission setzt genau diese Instrumente nun gegen Metas angeblich suchtfördernde Gestaltung ein.

Daneben bleibt die zivilrechtliche Frage interessant: Können Betroffene oder insbesondere klagebefugte Verbände in Deutschland gegen konkrete suchtfördernde Gestaltungspraktiken vorgehen? In unserem LTO-Beitrag haben wir erläutert, warum Unterlassungsansprüche und kollektive Rechtsdurchsetzung möglicherweise erheblich wirksamer wären als eine Vielzahl vergleichsweise kleiner individueller Schmerzensgeldverfahren.

Der Oakland-Prozess könnte dafür noch aus einem anderen Grund wichtig werden: Die amerikanische Beweisaufnahme bringt interne Dokumente und Kenntnisse der Plattformen ans Licht, zu denen Kläger im deutschen Zivilprozess erheblich schwerer Zugang hätten. Schon die bisherigen amerikanischen Verfahren haben gezeigt, welchen Unterschied solche internen Unterlagen für die Diskussion über bewusst gewählte Designmechanismen machen können.

Unser Fazit

Die interessante Gegenüberstellung lautet nicht USA gegen Europa und auch nicht Produkthaftung gegen Altersverifikation. Im August 2026 zeichnen sich vielmehr zwei unterschiedliche Regulierungsmodelle besonders deutlich ab.

Frankreich wollte den Zugang pauschal begrenzen und ist damit vorerst an unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grenzen angekommen. In Oakland geht es darum, ob Meta für die Gestaltung des Produkts haftet. Und die EU-Kommission untersucht parallel genau diese Gestaltung bereits mit den Instrumenten des DSA.

Aus unserer Sicht liegt darin der wichtigere Ansatz: Wenn bestimmte Funktionen darauf ausgelegt sind, Nutzer möglichst lange zu binden und daraus erhebliche Risiken entstehen, sollte das Recht zuerst diese Funktionen in den Blick nehmen – nicht Millionen unbeteiligter Erwachsener zwingen, vor jedem Zugang ihr Alter nachzuweisen.

Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M., ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Bereits im April 2026 hat er für Legal Tribune Online untersucht, ob sich die amerikanischen Social-Media-Suchtverfahren auf das deutsche Recht übertragen lassen.

Zum LTO-Beitrag „Wenn Social Media süchtig machen“ →

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