• Plattformregulierung

Meta zahlt bis zu 16,7 Milliarden Dollar – und muss Facebook und Instagram für Jugendliche umbauen

Nur eine Woche nach Beginn des viel beachteten US-Prozesses über mögliche Suchtgefahren von Facebook und Instagram steht das Verfahren vor einem überraschenden Ende: Meta hat sich mit US-Generalstaatsanwälten auf einen milliardenschweren Vergleich und weitreichende Änderungen seiner Plattformen geeinigt. Die Vereinbarung steht noch unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Genehmigung.

In der Berichterstattung ist von Zahlungen von bis zu 16,68 Milliarden US-Dollar die Rede; Meta selbst beziffert das Gesamtvolumen der Vereinbarung auf rund 18 Milliarden Dollar.

 

von Carl Christian Müller

Meta-Chef Mark Zuckerberg – Meta einigt sich mit US-Bundesstaaten im Verfahren um mögliche Gefahren sozialer Medien für Kinder und Jugendliche.

Bemerkenswert ist der Vergleich aber vor allem aus einem anderen Grund: Er bleibt nicht bei Warnhinweisen oder Alterskontrollen stehen. Er setzt unmittelbar bei der Gestaltung von Facebook und Instagram an – und damit genau bei der Frage, die wir bereits in unserer Analyse vom 19. August in den Mittelpunkt gestellt hatten: Muss Jugendschutz den Zugang zu sozialen Netzwerken beschränken oder die potenziell suchtfördernden Mechanismen des Produkts selbst verändern?

Milliardenvergleich mitten im Prozess

Seit dem 18. August wurde vor dem Bundesgericht in Oakland darüber verhandelt, ob Meta Facebook und Instagram bewusst mit Funktionen ausgestattet hat, die Kinder und Jugendliche möglichst lange auf den Plattformen halten, und ob der Konzern die damit verbundenen Risiken gegenüber Nutzern und Öffentlichkeit verschleiert hat.

Zu den Vorwürfen gehört außerdem, dass Meta personenbezogene Daten von Kindern unter 13 Jahren ohne die erforderliche elterliche Einwilligung verarbeitet haben soll. Meta hat die gegen das Unternehmen erhobenen Vorwürfe im Verfahren bestritten.

Nun haben sich die Parteien noch während der Beweisaufnahme auf einen Vergleich verständigt.

Die finanzielle Regelung ist ungewöhnlich konstruiert. Nach Angaben von Meta sollen rund 70 Prozent – etwa 12,7 Milliarden Dollar – über zehn Jahre gezahlt werden. Weitere rund 5,3 Milliarden Dollar sind daran geknüpft, dass auch YouTube und TikTok bestimmte Jugendschutzmaßnahmen übernehmen und entsprechende Zahlungen leisten.

Zeitlimits, Nachtsperre und weniger algorithmische Steuerung

Noch interessanter als die Milliardenbeträge sind die Änderungen an Facebook und Instagram.

Für Nutzer unter 18 Jahren soll standardmäßig ein tägliches Zeitlimit von zwei Stunden für Facebook und Instagram zusammen gelten. Zwischen Mitternacht und 6 Uhr sollen die Apps grundsätzlich gesperrt sein. Während der Schulzeit von 8 bis 15 Uhr werden Push-Benachrichtigungen standardmäßig stummgeschaltet.

Hinzu kommen konkrete Eingriffe in das Produktdesign: Jugendliche sollen einen nicht personalisierten Feed als Standard wählen können; Eltern können diese Einstellung verbindlich vorgeben. Autoplay lässt sich abschalten. Nach jeweils 15 Minuten ununterbrochener Nutzung sollen Hinweise zur Nutzungsdauer erscheinen.

Auch soziale Vergleichsmechanismen werden erfasst: Like- und Reaktionszahlen werden bei Jugendlichen standardmäßig ausgeblendet, sowohl bei eigenen als auch bei fremden Beiträgen. Bestimmte Filter, die Schönheitsoperationen oder extreme Make-up-Effekte simulieren, sollen nicht mehr verfügbar sein.

Direktnachrichten sind allerdings von Zeitlimit, Nachtsperre und „School Mode“ ausgenommen.

Die Einhaltung der Vereinbarung soll durch einen unabhängigen Auditor überprüft werden. Daneben ist eine unabhängige Forschungsstiftung vorgesehen, der Meta – mit Einwilligung der Nutzer – Daten für Forschung zum Wohlbefinden Jugendlicher bereitstellen soll.

Der Prozess endet möglicherweise – die Grundfrage bleibt

Noch muss das zuständige Bundesgericht den Vergleich genehmigen. Geschieht dies, wird es in diesem Verfahren kein Urteil darüber geben, ob und in welchem Umfang Meta für die behaupteten Schäden tatsächlich rechtlich verantwortlich ist.

Für die zahlreichen weiteren Verfahren gegen Social-Media-Anbieter wäre gerade diese gerichtliche Klärung von erheblicher Bedeutung gewesen.

Regulatorisch ist das Ergebnis trotzdem bemerkenswert.

Europa ist bereits einen Schritt weiter

Auch in Europa steht inzwischen ausdrücklich das Produktdesign von Facebook und Instagram im Mittelpunkt.

Die EU-Kommission hat am 10. Juli 2026 vorläufig festgestellt, dass Meta mit dem potenziell suchtfördernden Design von Instagram und Facebook gegen den Digital Services Act verstößt. Die Kommission nennt dabei ausdrücklich Infinite Scroll, Autoplay, Push-Benachrichtigungen und hochpersonalisierte Empfehlungssysteme.

Nach ihrer vorläufigen Einschätzung hat Meta die daraus entstehenden Risiken für das körperliche und psychische Wohlbefinden der Nutzer nicht ausreichend bewertet. Auch die bisherigen Maßnahmen zur Risikominderung seien nicht wirksam genug.

Damit schauen die amerikanischen Verfahren und Brüssel auf dasselbe Grundproblem: Nicht nur problematische Inhalte, sondern die Architektur der Plattform selbst kann Gegenstand rechtlicher Regulierung sein.

Und gerade deshalb ist der Vergleich besonders interessant. Einige der Funktionen, auf die die EU-Kommission ausdrücklich blickt – insbesondere Autoplay und algorithmische Empfehlungssysteme –, sind nun auch Gegenstand konkreter Änderungen in den USA.

Vom theoretischen Ansatz zur konkreten Produktänderung

Genau diese Entwicklung hatten wir bereits im April in unserem Beitrag für Legal Tribune Online und zuletzt in unserer Analyse vom 19. August diskutiert.

Die zentrale Frage lautet nicht mehr nur, ob Kinder und Jugendliche Zugang zu sozialen Netzwerken haben sollten. Sie lautet zunehmend auch: Dürfen Plattformen ihre Dienste mit Mechanismen gestalten, die auf maximale Nutzung und dauerhafte Aufmerksamkeit optimiert sind, wenn daraus erhebliche Risiken für Minderjährige entstehen?

Der amerikanische Vergleich beantwortet diese Rechtsfrage nicht.

Er zeigt aber etwas anderes sehr deutlich: Tiefgreifende Veränderungen zentraler Designmechanismen sind technisch möglich – und können zum Gegenstand verbindlicher rechtlicher Vorgaben werden.

Damit bekommt auch die europäische Diskussion über den Digital Services Act eine neue praktische Dimension.

Unsere Analyse vom 19. August: Meta-Prozess wegen Social-Media-Sucht – USA greifen das Produkt an →

Unsere ausführliche Analyse bei Legal Tribune Online: „Wenn Social Media süchtig machen“ →

Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M., ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und beschäftigt sich insbesondere mit Fragen der Plattformregulierung und der rechtlichen Verantwortung sozialer Netzwerke.

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