NIMROD Rechtsanwälte mahnen aktuell im Auftrag der Schrödter, Wünsch & Kollegen GmbH die Nutzung von „BLAU (feat. Sido)“ auf Instagram ab. Hinter dem Fall steht mehr als die Frage, ob der Song in einem geschäftlichen Reel verwendet wurde: An dem Werk sind mehrere Urheber beteiligt, Sido wird auch als Textautor geführt und entscheidend ist, welche Rechte die Auftraggeberin an der konkreten Nutzung geltend machen kann. Mueller.legal ordnet die Rechtekette und die aktuellen Forderungen ein.
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NIMROD-Abmahnung wegen „BLAU“ auf Instagram: Wer welche Rechte geltend macht
von Olivia Wykretowicz
Aktuell bekannt gewordene Schreiben betreffen unter anderem den Titel „BLAU (feat. Sido)“ von Amanda feat. Sido. Beanstandet wird dessen Verwendung in Beiträgen auf geschäftlich genutzten Social-Media-Accounts. Nach Auffassung der Schrödter, Wünsch & Kollegen GmbH lagen für diese Nutzung nicht die erforderlichen Rechte vor.
Wer eine solche Abmahnung erhält, sollte die gesetzte Frist ernst nehmen, aber weder eine beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben noch vorschnell zahlen. Entscheidend ist, welche Rechte die Anspruchstellerin an „BLAU“ geltend machen kann, wie der konkrete Beitrag genutzt wurde und welche Lizenzlage für die verwendete Musik bestand.
Ausführliche Informationen zu den unterschiedlichen Schreiben, typischen Forderungen und Verteidigungsmöglichkeiten finden Betroffene auf unserer Seite zur NIMROD-Abmahnung.
Wer hat welche Rechte an „BLAU“?
Bei „BLAU“ lohnt sich ein genauer Blick auf die Beteiligten. Der Song wurde 2017 von Amanda gemeinsam mit Sido veröffentlicht. Sido ist dabei nicht nur als Feature-Gast zu hören. In den bei Apple Music veröffentlichten Credits wird er auch als Textautor geführt. Daneben werden Mark Cwiertnia, Michael Geldreich, Jules Kalmbacher, Christoph Bauss und Amanda Nenette Murray bei Komposition beziehungsweise Text genannt. Mark Forster und Michael Geldreich werden zudem als Produzenten aufgeführt. Damit sind an dem Titel mehrere Personen auf unterschiedlichen Ebenen beteiligt. Rechtlich muss zudem zwischen den Rechten am Musikwerk, insbesondere an Komposition und Text, und den Rechten an der konkreten Tonaufnahme unterschieden werden. Die Schrödter, Wünsch & Kollegen GmbH bezeichnet sich selbst als vorwiegend tätigen Musikverlag. In den aktuell bekannt gewordenen NIMROD-Abmahnungen wird sie als Auftraggeberin beziehungsweise Rechteinhaberin genannt.
Aus den öffentlich verfügbaren Song-Credits lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ablesen, welche konkrete Rechtsposition die Schrödter, Wünsch & Kollegen GmbH an „BLAU“ heute innehat und welchen Anteil der Rechte sie geltend machen kann.
Nach Einschätzung von Mueller.legal gehört die Rechtekette deshalb zu den zentralen Prüfpunkten einer solchen Abmahnung. Zu klären ist insbesondere, auf welcher Grundlage die Anspruchstellerin Rechte an „BLAU“ geltend macht und ob diese gerade die beanstandete Nutzung auf Instagram erfassen.
Die Beteiligung Sidos bedeutet dabei insbesondere nicht, dass NIMROD mit den aktuellen Schreiben persönliche Ansprüche Sidos durchsetzt. Nach den derzeit veröffentlichten Informationen handelt NIMROD für die Schrödter, Wünsch & Kollegen GmbH.
Für die Prüfung reicht es deshalb nicht aus, festzustellen, dass „BLAU“ tatsächlich in einem Instagram-Beitrag verwendet wurde. Entscheidend ist auch, welche konkrete Rechtsposition die Anspruchstellerin an dem Werk innehat und ob diese die beanstandete Social-Media-Nutzung umfasst.
NIMROD mahnt inzwischen auch Musik auf Social Media ab
NIMROD Rechtsanwälte sind vor allem aus Filesharing-Verfahren wegen Computerspielen und Software bekannt. Inzwischen ist die Kanzlei auch bei der Durchsetzung von Musikrechten auf Social-Media-Plattformen tätig. NIMROD selbst bietet Rechteinhabern die Durchsetzung von Musikrechten bei gewerblichen Nutzungen in sozialen Netzwerken an.
Für Betroffene unterscheiden sich diese Fälle in wesentlichen Punkten von klassischen Filesharing-Abmahnungen. Statt der Nutzung über eine Tauschbörse stehen hier insbesondere die Rechte am verwendeten Musikstück, die konkrete Social-Media-Nutzung und die über die Plattform bestehende Lizenzlage im Mittelpunkt.
Song direkt bei Instagram ausgewählt: Reicht das als Lizenz?
Gerade dieser Punkt kann für Betroffene überraschend sein. Ein Song kann direkt über die Musikfunktionen von Instagram in ein Reel eingefügt worden sein. Damit ist aber noch nicht automatisch geklärt, ob die vorhandenen Rechte auch die konkrete geschäftliche Nutzung abdecken.
Dass ein Song innerhalb von Instagram verfügbar ist, bedeutet nicht automatisch, dass er für jede geschäftliche oder werbliche Nutzung freigegeben ist. Meta unterscheidet bei seinen Musikangeboten zwischen verschiedenen Nutzungszwecken und stellt für bestimmte kommerzielle Nutzungen unter anderem die Sound Collection bereit.
Umgekehrt folgt aus der geschäftlichen Nutzung eines Accounts aber ebenso wenig automatisch, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Mueller.legal empfiehlt deshalb, Plattformlizenz und Rechtekette getrennt zu prüfen: Welche Nutzung hat konkret stattgefunden, welche Rechte waren hierfür erforderlich und kann die Anspruchstellerin gerade diese Rechte nachweisen?
Was verlangt NIMROD mit der Abmahnung?
Bei den aktuell bekannt gewordenen Fällen wird unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Daneben können Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche eine Rolle spielen.
Der Blick sollte deshalb nicht allein auf eine mögliche Zahlungsforderung gerichtet werden. Eine Unterlassungserklärung kann den Unterzeichner langfristig binden. Bei einem späteren Verstoß gegen die übernommene Verpflichtung kann eine Vertragsstrafe fällig werden.
Bei einer NIMROD-Abmahnung wegen „BLAU“ sollte deshalb nicht nur geprüft werden, ob und wie der Song verwendet wurde. Ebenso wichtig ist, welche konkreten Rechte die Schrödter, Wünsch & Kollegen GmbH geltend macht und ob Unterlassung, Auskunft und Zahlungsforderungen darauf gestützt werden können.
Welche Angaben verlangt NIMROD zur Musiknutzung?
Bei Abmahnungen wegen Musik auf Social Media können auch Auskünfte zur konkreten Nutzung verlangt werden. Dazu können etwa Angaben zum Veröffentlichungszeitpunkt, zur Dauer der Nutzung oder zum beanstandeten Beitrag gehören. Aktuelle Berichte über NIMROD-Abmahnungen weisen darauf hin, dass solche Angaben für die weitere Bezifferung von Ansprüchen relevant sein können.
Deshalb sollte zunächst geprüft werden, ob und in welchem Umfang überhaupt ein Auskunftsanspruch besteht. Eine vorschnelle Antwort kann problematisch sein, wenn dabei Angaben gemacht werden, die über den tatsächlich geschuldeten Umfang hinausgehen.
Was sollten Betroffene jetzt sichern?
Bevor ein beanstandeter Beitrag verändert oder gelöscht wird, sollte der Sachverhalt möglichst vollständig dokumentiert werden. Sinnvoll sind insbesondere Screenshots des Beitrags und des verwendeten Songs, Informationen zum Veröffentlichungszeitpunkt sowie Nachweise dazu, wie „BLAU“ in den konkreten Beitrag eingebunden wurde. Auch vorhandene Lizenzunterlagen und Nachweise über die verwendete Musikquelle sollten gesichert werden. Anschließend sollte anwaltlich geprüft werden, welche Rechte die Schrödter, Wünsch & Kollegen GmbH an „BLAU“ geltend macht, ob diese Rechte die konkrete Instagram-Nutzung erfassen und ob die verlangten Unterlassungs-, Auskunfts- und Zahlungsansprüche im geltend gemachten Umfang bestehen.
NIMROD-Abmahnung erhalten?
Sie haben eine Abmahnung von NIMROD Rechtsanwälte wegen „BLAU“ oder eines anderen Musiktitels auf Instagram oder einer anderen Social-Media-Plattform erhalten? Über unseren Abmahnungs-Gratis-Check können Sie das Schreiben bei Mueller.legal einreichen und eine kostenfreie Ersteinschätzung erhalten.
Die Prüfung erfolgt durch die Rechtsanwaltskanzlei Mueller.legal. Ansprechpartner für urheberrechtliche Abmahnungen ist Rechtsanwalt Carl Christian Müller, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.