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OpenAI gewinnt vor Gericht: KI-Training mit Presseartikeln vorläufig zulässig

Der High Court of Delhi hat einen Eilantrag der indischen Nachrichtenagentur ANI gegen OpenAI abgelehnt. Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts durfte OpenAI frei zugängliche Presseartikel für das Training von ChatGPT speichern und verarbeiten. Auch die von ANI beanstandeten Antworten von ChatGPT stellten nach Ansicht des Gerichts keine Urheberrechtsverletzung dar.

von Olivia Wykretowicz

OpenAI gewinnt vor Gericht: KI-Training mit Presseartikeln vorläufig zulässig

Nachrichtenagentur wirft OpenAI unerlaubte Nutzung vor

Die Nachrichtenagentur ANI Media hatte OpenAI verklagt. Sie warf dem Unternehmen vor, urheberrechtlich geschützte Artikel ohne Erlaubnis für das Training seiner KI-Modelle verwendet zu haben.

Dabei ging es um zwei zentrale Vorwürfe. Zum einen soll OpenAI Artikel von ANI kopiert und gespeichert haben, um seine Sprachmodelle zu trainieren. Zum anderen behauptete ANI, dass ChatGPT Inhalte aus diesen Artikeln teilweise wiedergebe. Die Nachrichtenagentur beantragte deshalb, OpenAI die weitere Nutzung ihrer Inhalte vorläufig zu untersagen.

Speicherung ist grundsätzlich urheberrechtlich relevant

Das Gericht stellte zunächst klar, dass auch eine vorübergehende elektronische Speicherung urheberrechtlich geschützter Texte grundsätzlich als Vervielfältigung angesehen werden kann. Dies bedeutet jedoch noch nicht automatisch, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Das indische Urheberrecht erlaubt bestimmte Nutzungen im Rahmen des sogenannten Fair Dealing. Dazu zählt unter anderem die Nutzung für private oder persönliche Zwecke einschließlich Forschung.

Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts fiel auch das Training eines KI-Sprachmodells unter diese Regelung. Entscheidend war, dass die Artikel lediglich intern verarbeitet wurden und nicht als vollständige Texte oder in tokenisierter Form für Nutzer abrufbar waren.

Dass OpenAI mit ChatGPT kommerzielle Ziele verfolgt, änderte an dieser Bewertung nichts. Eine kommerzielle Tätigkeit schließe die Anwendung der Fair-Dealing-Regel nicht grundsätzlich aus.

ChatGPT-Ausgaben waren den Artikeln nicht ausreichend ähnlich

Auch bei den von ChatGPT erzeugten Antworten konnte das Gericht keine hinreichende Übernahme der ANI-Artikel erkennen.

Die Nachrichtenagentur hatte verschiedene Ausgaben vorgelegt, die ihrer Ansicht nach auf einer Speicherung und späteren Wiedergabe ihrer Inhalte beruhten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass mehrere dieser Artikel erst veröffentlicht worden waren, nachdem das Training der betroffenen KI-Modelle bereits abgeschlossen war. Eine Wiedergabe aus den Trainingsdaten war daher in diesen Fällen nicht möglich.

Vermutlich hatte ChatGPT aktuelle Informationen über eine Suchfunktion abgerufen. Dabei handelt es sich um die sogenannte Retrieval-Augmented Generation, kurz RAG. Das KI-Modell greift hierbei für eine Antwort auf aktuelle externe Quellen zu.

Die konkret vorgelegten ChatGPT-Antworten waren nach Ansicht des Gerichts weder identisch noch wesentlich ähnlich zu den ursprünglichen Artikeln. Zwar wurden dieselben Ereignisse beschrieben. Die Formulierungen und die Darstellung unterschieden sich jedoch ausreichend.

Keine nachgewiesene Memorierung der Presseartikel

ANI konnte nach Ansicht des Gerichts zudem nicht glaubhaft machen, dass ChatGPT die Presseartikel dauerhaft gespeichert und anschließend nahezu wörtlich wiedergegeben hatte. Eine solche Memorierung kann bei KI-Modellen grundsätzlich auftreten. Im konkreten Verfahren fehlte jedoch der Nachweis, dass dies mit den Inhalten von ANI tatsächlich geschehen war. Das Gericht betonte damit zugleich, dass eine andere Bewertung möglich sein kann, wenn ein KI-System längere geschützte Passagen oder nahezu vollständige Werke ausgibt.

Was die Entscheidung für Deutschland und die EU bedeutet

Auf Deutschland und die Europäische Union lässt sich die Entscheidung nicht unmittelbar übertragen. Anders als das indische Recht enthalten das deutsche Urheberrecht und die europäische Urheberrechtsrichtlinie besondere Regelungen für das sogenannte Text und Data Mining. Danach dürfen rechtmäßig zugängliche Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen automatisiert ausgewertet werden. Rechteinhaber können einer solchen Nutzung jedoch widersprechen. Bei frei zugänglichen Online-Inhalten muss dieser Vorbehalt grundsätzlich in maschinenlesbarer Form erklärt werden.

Auch der AI Act erteilt KI-Anbietern keinen allgemeinen Freibrief für das Training mit geschützten Inhalten. Anbieter allgemeiner KI-Modelle wie ChatGPT müssen vielmehr eine Strategie zur Einhaltung des europäischen Urheberrechts vorhalten und maschinenlesbare Nutzungsvorbehalte berücksichtigen. Zudem müssen sie eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte veröffentlichen. Diese Pflichten gelten seit dem 2. August 2025. Ab dem 2. August 2026 kann die EU-Kommission ihre Einhaltung auch durchsetzen.

Rechtssicherheit beim Einsatz von KI

Unternehmen sollten beim Einsatz von ChatGPT und anderen KI-Tools nicht nur Datenschutz und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigen. Auch Urheberrechte an Trainingsmaterialien, Eingaben und KI-generierten Ausgaben können eine Rolle spielen.

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