Die Europäische Kommission hat am 6. November 2026 vorläufig festgestellt, dass TikTok mit seinem personalisierten „Für dich“-Feed gegen den Digital Services Act (DSA) verstößt. Der Empfehlungsalgorithmus soll Nutzer immer wieder zu ähnlichen, potenziell schädlichen Inhalten führen, ohne dass die Plattform die damit verbundenen Risiken ausreichend begrenzt. TikTok muss deshalb möglicherweise seinen Algorithmus ändern.
- Plattformregulierung
TikTok-Algorithmus verstößt laut EU-Kommission vorläufig gegen den DSA: Muss die Plattform ihren Feed ändern?
von Olivia Wykretowicz
Wie TikToks Algorithmus Nutzer in problematische Inhalte führt
Der „Für dich“-Feed stellt Videos anhand des bisherigen Nutzerverhaltens zusammen. Wer bestimmte Beiträge länger ansieht oder mit ihnen interagiert, bekommt zunehmend ähnliche Inhalte vorgeschlagen.
Die EU-Kommission bezeichnet die daraus entstehenden Empfehlungsschleifen als sogenannten „Rabbit-Hole-Effekt“. Besonders problematisch sei dieser Mechanismus bei Videos über psychische Belastungen, Einsamkeit, Gewichtsverlust oder das eigene Körperbild.
Wenn Nutzer wiederholt solche Inhalte ansehen, wertet der Algorithmus dies als Interesse und empfiehlt weitere ähnliche Videos. Nach Einschätzung der Kommission kann diese ständige Wiederholung negative Gefühle verstärken, das Selbstwertgefühl beeinträchtigen und bestehende psychische Erkrankungen verschlimmern. Besonders gefährdet seien Minderjährige und andere vulnerable Nutzergruppen.
Warum die bisherigen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen sollen
TikTok bietet bereits Funktionen an, mit denen Nutzer Empfehlungen beeinflussen können. Dazu gehört etwa die Schaltfläche „Nicht interessiert“. Außerdem versucht die Plattform, ihren Feed durch unterschiedliche Inhalte aufzulockern.
Nach den vorläufigen Feststellungen der Kommission verhindern diese Maßnahmen jedoch nicht ausreichend, dass Nutzer immer wieder mit ähnlichen problematischen Videos konfrontiert werden.
Ein wesentlicher Kritikpunkt: Der Algorithmus berücksichtigt die Wiedergabedauer offenbar stärker als den ausdrücklichen Wunsch eines Nutzers, bestimmte Inhalte seltener angezeigt zu bekommen.
Die Kommission hält deshalb Änderungen am „Für dich“-Feed für erforderlich. Sie nennt unter anderem folgende Möglichkeiten:
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Ausdrückliche Nutzerpräferenzen sollen stärker berücksichtigt werden.
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Die Wiedergabedauer soll als Signal für weitere Empfehlungen deaktiviert werden.
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Nutzer sollen ihren Feed leichter und wirksamer steuern können.
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TikTok soll seinen Empfehlungsalgorithmus regelmäßig auf problematische Auswirkungen überprüfen.
Damit geht die Kommission über die Forderung nach einzelnen Schutzfunktionen hinaus. Sie nimmt die technische Logik des Empfehlungssystems selbst in den Blick.
Art. 34 und 35 DSA: Wann wird ein Empfehlungsalgorithmus zum Rechtsproblem?
Rechtlich stützt sich das Verfahren auf die besonderen Pflichten sehr großer Online-Plattformen nach dem Digital Services Act.
Art. 34 DSA verpflichtet solche Plattformen, systemische Risiken ihrer Dienste zu ermitteln und zu bewerten. Dazu gehören ausdrücklich Risiken, die sich aus der Gestaltung algorithmischer Systeme ergeben, sowie mögliche schwerwiegende Folgen für das körperliche und psychische Wohlbefinden von Nutzern.
Art. 35 DSA verlangt anschließend angemessene, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken. Dazu kann auch die Anpassung von Empfehlungssystemen gehören.
Die rechtliche Besonderheit des TikTok-Verfahrens: Einzelne Videos müssen nicht rechtswidrig sein, damit ihre algorithmische Verbreitung regulatorisch problematisch wird. Entscheidend kann bereits sein, wie eine Plattform Inhalte auswählt, verstärkt und wiederholt ausspielt.
Für die Beratung im Plattformrecht bedeutet das, dass die DSA-Compliance nicht bei Nutzungsbedingungen, Meldewegen und der Moderation rechtswidriger Inhalte endet. Bei sehr großen Plattformen muss auch die tatsächliche Funktionsweise der Empfehlungssysteme in die Risikoprüfung einbezogen werden.
Wer kann Plattformen zur Änderung ihrer Algorithmen zwingen?
Das Verfahren gegen TikTok wirft eine grundsätzliche Frage auf: Wer kann Plattformbetreiber verpflichten, ihre Empfehlungsalgorithmen und andere Funktionen tatsächlich zu verändern?
Mit dieser Frage hat sich Rechtsanwalt Carl Christian Müller bereits in einem Gastbeitrag für Legal Tribune Online vom 2. Oktober 2026 beschäftigt. Darin untersucht er, ob Pflichten aus dem Digital Services Act nicht nur von der EU-Kommission, sondern auch vor nationalen Zivilgerichten durchgesetzt werden können.
Ausgangspunkt sind unter anderem gerichtliche Entscheidungen aus den Niederlanden und Deutschland. Während ein niederländisches Gericht Meta zu Änderungen an der Gestaltung seiner Empfehlungssysteme verpflichtete, befasste sich das OLG Bamberg mit der zivilrechtlichen Durchsetzung von DSA-Pflichten.
Das aktuelle TikTok-Verfahren betrifft zunächst die behördliche Durchsetzung des DSA. Müllers Analyse zeigt jedoch, dass daneben auch der zivilgerichtliche Rechtsschutz eine Rolle spielen kann. Unter welchen Voraussetzungen Gerichte konkrete Änderungen an Plattformfunktionen anordnen können, bleibt eine wichtige Frage für die weitere Rechtsentwicklung.
Wie geht das Verfahren gegen TikTok weiter?
TikTok kann nun Einsicht in die Untersuchungsakte nehmen und schriftlich zu den Vorwürfen Stellung beziehen. Parallel wird das Europäische Gremium für digitale Dienste konsultiert.
Bestätigt die Kommission ihre vorläufige Bewertung, kann sie einen förmlichen Beschluss wegen Nichteinhaltung des DSA erlassen. Dabei sind Geldbußen von bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des betroffenen Anbieters möglich.
Noch ist weder ein endgültiger Verstoß festgestellt noch eine Geldbuße verhängt worden.
Der weitere Verlauf wird insbesondere zeigen, welche konkreten Änderungen die Kommission von TikTok verlangt und wie sie die Wirksamkeit entsprechender Schutzmaßnahmen beurteilt. Damit betrifft das Verfahren nicht nur TikTok, sondern auch die grundsätzliche Frage, welche Anforderungen das europäische Plattformrecht an personalisierte Empfehlungssysteme stellt.