Kann der Digital Services Act nicht nur von Behörden, sondern auch vor nationalen Zivilgerichten durchgesetzt werden und können Gerichte Plattformen sogar zu Änderungen ihres Designs zwingen? Diesen Fragen geht Rechtsanwalt Carl Christian Müller in seinem neuen Gastbeitrag für die Legal Tribune Online (LTO) nach.
- Plattformregulierung
Wer zwingt Meta zum Umbau? Neuer LTO-Gastbeitrag zu DSA-Klagen
von Olivia Wykretowicz
Der Beitrag setzt eine Analyse aus dem April 2026 fort. Damals hatte Rechtsanwalt Carl Christian Müller unter dem Titel „Würde eine Klage wie in den USA auch in Deutschland funktionieren?“ untersucht, ob sich amerikanische Verfahren wegen suchtfördernder Social-Media-Mechanismen auf Deutschland übertragen lassen. Schon damals rückte neben möglichen Schadensersatzansprüchen ein anderer Ansatz in den Mittelpunkt: Plattformen nicht nur zum Zahlen, sondern zur Änderung konkreter Funktionen zu zwingen.
Jetzt geht es vor allem um die Frage, ob Plattformbetreiber gerichtlich verpflichtet werden können, konkrete Funktionen und Gestaltungen ihrer Dienste zu verändern.
Damit berührt der Beitrag einen zentralen Bereich des Plattformrechts: Welche Pflichten des Digital Services Act lassen sich unmittelbar vor Zivilgerichten durchsetzen und welche Rolle bleibt dabei der Europäischen Kommission als Aufsichtsbehörde?
Amsterdam und Bamberg zeigen neue Wege
Ausgangspunkt der Analyse sind Entwicklungen auf beiden Seiten des Atlantiks. In den USA hat sich Meta im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zu weitreichenden Änderungen seines Angebots für Minderjährige verpflichtet. In Europa wiederum musste Meta nach einem Verfahren in den Niederlanden die Gestaltung seiner Empfehlungssysteme anpassen.
Für Deutschland nimmt Carl Christian Müller insbesondere die Rechtsprechung des OLG Bamberg in den Blick. Das Gericht hat sich in mehreren Verfahren mit der zivilrechtlichen Durchsetzung von Pflichten aus dem Digital Services Act beschäftigt. Die Entscheidungen werfen damit eine grundsätzliche Frage auf: Können Verbraucherverbände über das Unterlassungsklagengesetz dazu beitragen, Plattformregulierung auch vor den Zivilgerichten durchzusetzen?
Plattformdesign und Jugendschutz als nächster Test
Besondere Aktualität erhält die Frage durch die Diskussion über suchtfördernde Plattformmechanismen und den Schutz Minderjähriger. Der Beitrag bezieht deshalb auch die Verfahren der EU-Kommission gegen Meta sowie den im September vorgelegten Entwurf des EU KIDS Act ein.
Dabei geht es nicht darum, ob ein Gericht allgemein anordnen könnte, eine Plattform müsse „weniger süchtig machen“. Entscheidend ist vielmehr, ob konkrete Gestaltungen von Plattformen rechtlich angreifbar sind und wie weit ein zivilgerichtlicher Unterlassungsanspruch reichen kann.
Der neue Beitrag knüpft damit unmittelbar an die Frage aus dem April an, führt sie aber einen entscheidenden Schritt weiter: Nicht nur, ob Plattformen für ihr Design haften können, sondern wer sie in Europa tatsächlich zu Änderungen zwingen kann.
Hier geht es zum Gastbeitrag bei LTO: „Wer zwingt Meta zum Umbau?“